Aus der Begründung:
Den Rechtsmittelwerbern ist darin beizustimmen, daß § 66 GBG. nur die Behauptung zur Voraussetzung hat, daß eine Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt und diesfalls die Strafanzeige erstattet worden sei, wobei nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die gegenständliche Einverleibung lautet, selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat (GlU. 14873 u. a., Bartsch[7] S. 525 unten). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wird in § 66 GBG. noch nicht der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der Einverleibung gefordert; dieser Nachweis wird vielmehr erst in dem - auf Grund der Anzeige, deren Erstattung durch Vorlage der Bestätigung des Strafgerichtes nachgewiesen wurde, eingeleiteten - Strafverfahren, beziehungsweise in dem gemäß § 67 GBG. in Betracht kommenden Zivilverfahren zu erbringen sein.Den Rechtsmittelwerbern ist darin beizustimmen, daß Paragraph 66, GBG. nur die Behauptung zur Voraussetzung hat, daß eine Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt und diesfalls die Strafanzeige erstattet worden sei, wobei nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die gegenständliche Einverleibung lautet, selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat (GlU. 14873 u. a., Bartsch[7] S. 525 unten). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wird in Paragraph 66, GBG. noch nicht der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der Einverleibung gefordert; dieser Nachweis wird vielmehr erst in dem - auf Grund der Anzeige, deren Erstattung durch Vorlage der Bestätigung des Strafgerichtes nachgewiesen wurde, eingeleiteten - Strafverfahren, beziehungsweise in dem gemäß Paragraph 67, GBG. in Betracht kommenden Zivilverfahren zu erbringen sein.
Wenn aber auch die Behauptung der Erwirkung der Einverleibung auf Grund einer strafgesetzlich verbotenen Handlung genügt und wenn auch nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Einverleibung lautet - im vorliegenden Fall also das Bankhaus Y. - selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat, so müssen doch im Antrag solche Umstände behauptet werden, aus denen im Falle ihres Zutreffens auf einen solchen Zusammenhang zwischen der Einverleibung und der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlung geschlossen werden könnte, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Aus § 66 GBG. kann aber nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der sich daraus ergebenden Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB.) nicht abgeleitet werden, daß, wie im vorliegenden Fall, auf Grund einer ganz allgemein gehaltenen Behauptung - der der Pfandrechtseinverleibung zugrunde liegende Wechsel sei durch betrügerische Handlungen zustande gekommen - bereits die Streitanmerkung zu bewilligen sei, ohne daß irgendwelche konkrete Umstände im Antrag behauptet wurden, aus denen die zugunsten des Bankhauses Y. erfolgte Pfandrechtseinverleibung zufolge der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen anderer Personen ungültig sein könnte. Wenn auf Grund solcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch nicht schlüssiger allgemeiner Behauptungen bereits eine Streitanmerkung bewilligt würde, könnte demjenigen, gegen den die Anmerkung erfolgt, unter Umständen durch ungerechtfertigte Schädigung seiner Kreditwürdigkeit ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.Wenn aber auch die Behauptung der Erwirkung der Einverleibung auf Grund einer strafgesetzlich verbotenen Handlung genügt und wenn auch nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Einverleibung lautet - im vorliegenden Fall also das Bankhaus Y. - selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat, so müssen doch im Antrag solche Umstände behauptet werden, aus denen im Falle ihres Zutreffens auf einen solchen Zusammenhang zwischen der Einverleibung und der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlung geschlossen werden könnte, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Aus Paragraph 66, GBG. kann aber nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der sich daraus ergebenden Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB.) nicht abgeleitet werden, daß, wie im vorliegenden Fall, auf Grund einer ganz allgemein gehaltenen Behauptung - der der Pfandrechtseinverleibung zugrunde liegende Wechsel sei durch betrügerische Handlungen zustande gekommen - bereits die Streitanmerkung zu bewilligen sei, ohne daß irgendwelche konkrete Umstände im Antrag behauptet wurden, aus denen die zugunsten des Bankhauses Y. erfolgte Pfandrechtseinverleibung zufolge der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen anderer Personen ungültig sein könnte. Wenn auf Grund solcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch nicht schlüssiger allgemeiner Behauptungen bereits eine Streitanmerkung bewilligt würde, könnte demjenigen, gegen den die Anmerkung erfolgt, unter Umständen durch ungerechtfertigte Schädigung seiner Kreditwürdigkeit ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.
Aus den angeführten Erwägungen ist das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht zur Abweisung des nicht entsprechend begrundeten Gesuches um Streitanmerkung im Sinne des § 66 GBG. gekommen. Die zweite Instanz hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß eine Prüfung der mangelhaften Gesuchsangaben durch Beischaffung von Akten oder Einholung weiterer Bestätigungen infolge des im § 95 (1) GBG. ausgesprochenen Verbotes von Zwischenerledigungen nicht in Frage kam.Aus den angeführten Erwägungen ist das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht zur Abweisung des nicht entsprechend begrundeten Gesuches um Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 66, GBG. gekommen. Die zweite Instanz hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß eine Prüfung der mangelhaften Gesuchsangaben durch Beischaffung von Akten oder Einholung weiterer Bestätigungen infolge des im Paragraph 95, (1) GBG. ausgesprochenen Verbotes von Zwischenerledigungen nicht in Frage kam.