Begründung:
Die Liegenschaft EZ 94 II KG Kitzbühel-Land steht je zur Hälfte im Eigentum der Erstantragstellerin Ursula A und des Hansjörg C, über dessen Vermögen am 4.7.1984 zu S 74/84 des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs eröffnet wurde, wobei der Zweitantragsteller, Rechtsanwalt Dr. Heinrich B, zum Masseverwalter bestellt wurde. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft bilden die Grundstücke 377 Baufläche mit dem Wohnhaus Kitzbühel, Römerweg 48, sowie 2046/1 Acker und 2047 Wiese.Die Liegenschaft EZ 94 römisch zwei KG Kitzbühel-Land steht je zur Hälfte im Eigentum der Erstantragstellerin Ursula A und des Hansjörg C, über dessen Vermögen am 4.7.1984 zu S 74/84 des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs eröffnet wurde, wobei der Zweitantragsteller, Rechtsanwalt Dr. Heinrich B, zum Masseverwalter bestellt wurde. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft bilden die Grundstücke 377 Baufläche mit dem Wohnhaus Kitzbühel, Römerweg 48, sowie 2046/1 Acker und 2047 Wiese.
Mit Kaufvertrag vom 23.7., 25.7. und 10.9.1984 kauften Christoph und Maria H von den Antragstellern ein Teilstück des Grundstückes 2046/1 Acker im Ausmaß von 300 m 2 .
Punkt VII dieses Kaufvertrages lautet:Punkt römisch sieben dieses Kaufvertrages lautet:
'Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages erteilen
a) Frau Veronika G, geb. C, geboren 25.4.1943, Italien, St. Lorenzen bei Innichen,
b) Frau Karla C, geboren 6.7.1952, Hausfrau, Kitzbühel, Römerweg 48, und
c) Frau Ursula A, geb. I, verwitwete C, geborenc) Frau Ursula A, geb. römisch eins, verwitwete C, geboren
19.6.1909, Rentnerin, Kitzbühel, Römerweg 40,
ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ob der Liegenschaft EZ 94 II KG Kitzbühel-Land die Einverleibung der Löschung folgender Berechtigungen bewilligt werde: C/31 - Dienstbarkeit der Fruchtnießung für Ursula A,ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ob der Liegenschaft EZ 94 römisch zwei KG Kitzbühel-Land die Einverleibung der Löschung folgender Berechtigungen bewilligt werde: C/31 - Dienstbarkeit der Fruchtnießung für Ursula A,
geboren 19.6.1909, auf dem Hälfteanteil B/8
(Hansjörg C),
C/35 - Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten
Veronika G, geboren 25.4.1943, auf dem Hälfteanteil B/5 (Ursula A),
C/41 - Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten
Karla C, geboren 9.7.1952, auf dem Hälfteanteil
B/8 (Hansjörg C).'
Punkt IX des Kaufvertrages lautet:Punkt römisch neun des Kaufvertrages lautet:
'Zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bzw. des Eigentumserwerbes der Käufer auf Grund desselben bedarf es der
rechtskräftigen Genehmigung
.......
b) durch das Landes- als Konkursgericht Innsbruck.
Nichtsdestoweniger sind alle Vertragsteile gehalten, zur Vertragserfüllung bereit zu sein und bis zum Eintritt der aufschiebenden Rechtsbedingungen alle zur Vertragserfüllung gebotenen Vorkehrungen zu treffen.'
Ohne daß das Landesgericht Innsbruck als Konkursgericht den Kaufvertrag genehmigt hätte, beantragten die Antragsteller mit dem am 4.12.1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz auf Grund dieses Kaufvertrages die Einverleibung der Löschung der im Punkt VII des Kaufvertrages genannten Berechtigungen.Ohne daß das Landesgericht Innsbruck als Konkursgericht den Kaufvertrag genehmigt hätte, beantragten die Antragsteller mit dem am 4.12.1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz auf Grund dieses Kaufvertrages die Einverleibung der Löschung der im Punkt römisch sieben des Kaufvertrages genannten Berechtigungen.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
Auf Grund des von der Buchberechtigten Karla C nur gegen die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes und gegen die Löschung der entsprechenden Anmerkung im Eigentumsblatt erhobenen Rekurses wies das Rekursgericht den Antrag zur Gänze ab. Es führte, soweit dies für das Rekursverfahren von Bedeutung ist, aus:
Der Rechtsansicht der Rekurswerberin sei insoweit beizupflichten, als der Einwilligung zur Löschung mangels Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages jede Grundlage fehle. Unter Punkt IX des Kaufvertrages sei dessen Rechtswirksamkeit ausdrücklich von der rechtskräftigen Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes abhängig gemacht worden. Da eine solche Genehmigung nicht vorliege, seien der gesamte Kaufvertrag und somit auch die Einwilligungen zur Einverleibung der Löschung der in dessen Punkt VII genannten Belastungen, die ebenfalls Bestandteil dieses Kaufvertrages seien, nicht rechtswirksam zustandegekommen. Das Erstgericht hätte, da die Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes von den Parteien ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht worden sei, vor Bewilligung des Grundbuchsgesuches überprüfen müssen, ob eine solche Genehmigung auch tatsächlich vorliege. Zudem hätte das Erstgericht die Einverleibung der Löschung der genannten Belastungen nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages, somit Zug um Zug, bewilligen dürfen, da sowohl die Einverleibung des Eigentums als auch die Einverleibung der Löschung auf einer einheitlichen Urkunde beruhten. Obgleich nur Karla C gegen den Beschluß des Erstgerichtes Rekurs erhoben habe, sei der erstinstanzliche Beschluß zur Gänze abzuändern gewesen, da auch die Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechtes und des weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem bereits erwähnten Kaufvertrag und somit auf einer einheitlichen Urkunde beruhten, welche auf Grund der fehlenden Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes nicht verbücherungsfähig sei.Der Rechtsansicht der Rekurswerberin sei insoweit beizupflichten, als der Einwilligung zur Löschung mangels Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages jede Grundlage fehle. Unter Punkt römisch neun des Kaufvertrages sei dessen Rechtswirksamkeit ausdrücklich von der rechtskräftigen Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes abhängig gemacht worden. Da eine solche Genehmigung nicht vorliege, seien der gesamte Kaufvertrag und somit auch die Einwilligungen zur Einverleibung der Löschung der in dessen Punkt römisch sieben genannten Belastungen, die ebenfalls Bestandteil dieses Kaufvertrages seien, nicht rechtswirksam zustandegekommen. Das Erstgericht hätte, da die Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes von den Parteien ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht worden sei, vor Bewilligung des Grundbuchsgesuches überprüfen müssen, ob eine solche Genehmigung auch tatsächlich vorliege. Zudem hätte das Erstgericht die Einverleibung der Löschung der genannten Belastungen nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages, somit Zug um Zug, bewilligen dürfen, da sowohl die Einverleibung des Eigentums als auch die Einverleibung der Löschung auf einer einheitlichen Urkunde beruhten. Obgleich nur Karla C gegen den Beschluß des Erstgerichtes Rekurs erhoben habe, sei der erstinstanzliche Beschluß zur Gänze abzuändern gewesen, da auch die Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechtes und des weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem bereits erwähnten Kaufvertrag und somit auf einer einheitlichen Urkunde beruhten, welche auf Grund der fehlenden Genehmigung des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes nicht verbücherungsfähig sei.
Gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.