Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Liegenschaftseigentümer ist zulässig, weil ein bestätigender Beschluß iSd § 126 Abs 1 GBG nicht vorliegt, wenn das Rekursgericht ihr Rechtsmittel nicht meritorisch erledigt sondern als unzulässig zurückgewiesen hat (NZ 1979, 46 uva). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aber nicht berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Liegenschaftseigentümer ist zulässig, weil ein bestätigender Beschluß iSd Paragraph 126, Absatz eins, GBG nicht vorliegt, wenn das Rekursgericht ihr Rechtsmittel nicht meritorisch erledigt sondern als unzulässig zurückgewiesen hat (NZ 1979, 46 uva). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß im Grundbuchsverfahren, das einer besonderen Regelung entbehrt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt ist, nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (besonders § 9 AußStrG) abzugrenzen ist, wem ein Rekursrecht zusteht. Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde, kommen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also bücherliche Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 43/102; NZ 1985, 33 uva). Eine solche Beeinträchtigung des bücherlichen Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber tritt aber durch die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung der Übertragung der Forderung, für die ein vertragliches Simultanpfandrecht an ihren Liegenschaften begründet ist, nicht ein. Grundsätzlich sind nach § 1393 ABGB alle nicht höchstpersönlichen Rechte ein Gegenstand der Abtretung. Da durch die Zession die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB) und sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem der zwischen dem Abtretenden und dem Schuldner bestandenen Forderung richtet, bedarf die Forderungsabtretung weder der Zustimmung noch überhaupt der Mitwirkung des übernommenen Schuldners (Zessus). Schon daraus folgt, daß der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft durch die Abtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Die in RZ 1961, 88 vertretene Ansicht, es genüge, daß die Rechtssphäre durch die Eintragung berührt werde und dies sei der Fall, wenn sich der Grundeigentümer durch die Einverleibung der Übertragung einer Forderung einem neuen Pfandgläubiger gegenübersehe, ist daher tatsächlich nicht begründet. Der Schuldner hat, weil er gegen jede Verschlechterung gesichert ist, keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person seines Gläubigers durch die Forderungsabtretung und die deshalb wegen des Eintragungsgrundsatzes nach den §§ 431 und 445 ABGB erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung und kann sich gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen. Dies wurde entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber in der jüngeren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NZ 1977, 42, der das Rekursgericht beitrat, mit aller Deutlichkeit betont, denn die Pfandbelastung ihrer Liegenschaften erfährt durch die Übertragung der auf ihren Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Veränderung. Sie könnten nur dann gegen die Übertragung einschreiten, wenn sie sich auf eine vom Grundbuchsrichter bei der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigende - also im Grundbuch eingetragene (!) - Vereinbarung berufen könnten, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkäme.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß im Grundbuchsverfahren, das einer besonderen Regelung entbehrt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt ist, nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (besonders Paragraph 9, AußStrG) abzugrenzen ist, wem ein Rekursrecht zusteht. Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde, kommen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also bücherliche Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 43/102; NZ 1985, 33 uva). Eine solche Beeinträchtigung des bücherlichen Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber tritt aber durch die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung der Übertragung der Forderung, für die ein vertragliches Simultanpfandrecht an ihren Liegenschaften begründet ist, nicht ein. Grundsätzlich sind nach Paragraph 1393, ABGB alle nicht höchstpersönlichen Rechte ein Gegenstand der Abtretung. Da durch die Zession die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (Paragraph 1394, ABGB) und sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem der zwischen dem Abtretenden und dem Schuldner bestandenen Forderung richtet, bedarf die Forderungsabtretung weder der Zustimmung noch überhaupt der Mitwirkung des übernommenen Schuldners (Zessus). Schon daraus folgt, daß der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft durch die Abtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Die in RZ 1961, 88 vertretene Ansicht, es genüge, daß die Rechtssphäre durch die Eintragung berührt werde und dies sei der Fall, wenn sich der Grundeigentümer durch die Einverleibung der Übertragung einer Forderung einem neuen Pfandgläubiger gegenübersehe, ist daher tatsächlich nicht begründet. Der Schuldner hat, weil er gegen jede Verschlechterung gesichert ist, keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person seines Gläubigers durch die Forderungsabtretung und die deshalb wegen des Eintragungsgrundsatzes nach den Paragraphen 431 und 445 ABGB erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung und kann sich gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen. Dies wurde entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber in der jüngeren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NZ 1977, 42, der das Rekursgericht beitrat, mit aller Deutlichkeit betont, denn die Pfandbelastung ihrer Liegenschaften erfährt durch die Übertragung der auf ihren Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Veränderung. Sie könnten nur dann gegen die Übertragung einschreiten, wenn sie sich auf eine vom Grundbuchsrichter bei der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigende - also im Grundbuch eingetragene (!) - Vereinbarung berufen könnten, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkäme.
Abgesehen davon, daß der Inhalt des exekutiven Auftrages bei Bewilligung der zwangsweisen Begründung des Pfandrechtes für die Republik Österreich auf die pfandrechtlich sichergestellte Forderung des Ernst H*** aus dem Buchstande nicht zu ersehen ist und auch eine Anmerkung der Überweisung der bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung (§ 322 Abs 1 EO) oder an Zahlungsstatt (§ 324 Abs 1 EO) nicht erfolgte, kann das nach § 320 Abs 4 EO und § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot einem vertraglichen Abtretungsverbot nicht gleichgesetzt werden. Dem Schuldner erwächst daraus kein Recht. Ihm ist nur verboten, an den Verpflichteten zu zahlen. Dieses Verbot bleibt auch im Falle der dennoch erfolgten Übertragung der gepfändeten Forderung aufrecht, solange das Afterpfandrecht daran haftet. Die bücherlichen Rechte werden daher auch mit Berücksichtigung des zwangsweise begründeten Afterpfandrechtes für die Forderung der Afterpfandgläubigerin gegenüber dem Hypothekargläubiger nicht beeinträchtigt. Ob den Rechtsmittelwerbern aus der bücherlichen Eintragung in ihrer Stellung als Prozeßpartei in einem anhängigen Rechtsstreit Nachteile erwachsen, in welchem die Raiffeisenkasse gegen sie die Hypothekarforderung eintreibt, und ob diese Umstände im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden durften, ist nicht von Bedeutung. Denn selbst eine in diesem Prozeß eintretende nachteilige Wirkung der bücherlichen Übertragung könnte keine Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte begründen. Andere Umstände verschaffen dem Liegenschaftseigentümer aber kein Recht zum Rekurs in Grundbuchssachen.Abgesehen davon, daß der Inhalt des exekutiven Auftrages bei Bewilligung der zwangsweisen Begründung des Pfandrechtes für die Republik Österreich auf die pfandrechtlich sichergestellte Forderung des Ernst H*** aus dem Buchstande nicht zu ersehen ist und auch eine Anmerkung der Überweisung der bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung (Paragraph 322, Absatz eins, EO) oder an Zahlungsstatt (Paragraph 324, Absatz eins, EO) nicht erfolgte, kann das nach Paragraph 320, Absatz 4, EO und Paragraph 294, Absatz eins, EO an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot einem vertraglichen Abtretungsverbot nicht gleichgesetzt werden. Dem Schuldner erwächst daraus kein Recht. Ihm ist nur verboten, an den Verpflichteten zu zahlen. Dieses Verbot bleibt auch im Falle der dennoch erfolgten Übertragung der gepfändeten Forderung aufrecht, solange das Afterpfandrecht daran haftet. Die bücherlichen Rechte werden daher auch mit Berücksichtigung des zwangsweise begründeten Afterpfandrechtes für die Forderung der Afterpfandgläubigerin gegenüber dem Hypothekargläubiger nicht beeinträchtigt. Ob den Rechtsmittelwerbern aus der bücherlichen Eintragung in ihrer Stellung als Prozeßpartei in einem anhängigen Rechtsstreit Nachteile erwachsen, in welchem die Raiffeisenkasse gegen sie die Hypothekarforderung eintreibt, und ob diese Umstände im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden durften, ist nicht von Bedeutung. Denn selbst eine in diesem Prozeß eintretende nachteilige Wirkung der bücherlichen Übertragung könnte keine Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte begründen. Andere Umstände verschaffen dem Liegenschaftseigentümer aber kein Recht zum Rekurs in Grundbuchssachen.
In der Zurückweisung des Rekurses der Liegenschaftseigentümer gegen die bücherliche Einverleibung der Übertragung der Pfandforderung liegt demnach kein Rechtsirrtum.