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Entscheidung 5 Ob 8/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob8/21v

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. J*****, 2. F*****, 3. R*****, 4. A*****, 5. M*****, 6. S*****, 7. C*****, 8. U*****, 9. H*****, 10. U*****, 11. D*****, 12. E*****, 13. H*****, 14. P*****, 15. J*****, 16. S*****, 17. G*****, 18. C*****, 19. C*****, 20. S*****, 21. S*****, alle *****, vertreten durch Franz Strümpf, Verein Mieter Informieren Mieter, *****, gegen die Antragsgegnerinnen 1. „d*****“ *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, 2. E***** mbH, *****, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2020, GZ 40 R 230/19y-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 20. Dezember 2018, GZ 4 Msch 22/13b-14, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird

dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Antragsgegnerinnen sind Bauberechtigte (Paragraph 6, Absatz 2, BauRG) an einer Liegenschaft, die Antragsteller sind Mieter von in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäude gelegenen Wohnungen. Sie begehrten die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009.

[2]           Mit seinem Sachbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerinnen gegenüber den Antragstellern durch Aufnahme von im Einzelnen angeführten Positionen in die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten haben.

[3]           Das Rekursgericht gab den Rechtsmitteln der Antragsteller und der Erstantragsgegnerin Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die Ergänzung des Verfahrens auf. Den Revisionsrekurs ließ es zur Frage zu, ob das WGG getrennte Abrechnungskreise für die Betriebskosten ermögliche, wenn – wie im entschiedenen Fall – in der Baulichkeit – horizontal getrennt – unterschiedliche „Einheiten“ vorhanden seien, die von den Bauberechtigten völlig separat bewirtschaftet würden.

[4]           Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, über den der Oberste Gerichtshof noch nicht entscheiden kann.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG sind neben dem Antragsteller die vom Antragsteller ausdrücklich als Antragsgegner bezeichneten Personen Parteien des Verfahrens, unabhängig von ihrer unmittelbaren Betroffenheit (formeller Parteibegriff; vergleiche dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 2, Rz 4). Nach Paragraph 38, AußStrG sind Beschlüsse auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen.

[6]                  2. Bereits das Rekursgericht sah sich veranlasst, dem Erstgericht aufzutragen, seinen Sachbeschluss der Zweitantragsgegnerin zuzustellen, weil diese von den Antragstellern bereits im Verfahren vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich als Antragsgegnerin bezeichnet worden war, und hat das Erstgericht auch in seiner nachfolgenden Rekursentscheidung darauf hingewiesen, im fortgesetzten Verfahren darauf zu achten, die Zweitantragsgegnerin dem Verfahren beizuziehen.

[7]                  Eine Zustellung der Rekursentscheidung an die Zweitantragsgegnerin unterblieb nach der Aktenlage dennoch.

[8]           3. Das Erstgericht wird daher zunächst die bisher unterbliebene Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu GZ 40 R 230/19y an die Zweitantragsgegnerin nachzuholen haben. Der Akt ist dem Obersten Gerichtshof nach Einlangen eines allfälligen Rechtsmittels bzw ungenütztem Ablauf der Frist hierfür neuerlich vorzulegen.

Textnummer

E132575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00008.21V.0204.000

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210204_OGH0002_0050OB00008_21V0000_000