Entscheidung 5 Ob 81/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.614,50 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2022, GZ 11 R 4/22x-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Oktober 2021, GZ 29 Cg 45/20x-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2021, GZ 29 Cg 45/20x-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. 5. 2022 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 2 Ob 131/18f; 6 Ob 136/18w). [1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. 5. 2022 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 2 Ob 131/18f; 6 Ob 136/18w).
[2] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (6 Ob 136/18w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00081.22F.0601.000
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220601_OGH0002_0050OB00081_22F0000_000