Entscheidungen im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG erfolgen durch Sachbeschluß, wenn es sich um die Entscheidung in der Sache selbst handelt (§ 37 Abs 3 Z 15 MRG), sonst - also in verfahrensrechtlichen Fragen - durch Beschluß, wie es der Entscheidungsform im Verfahren außer Streitsachen allgemein entspricht. Das Begriffspaar Beschluß - Sachbeschluß entspricht also den Begriffen Beschluß - Urteil im Zivilprozeß (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 37 zu § 37 MRG). Dementsprechend wurde das Rechtsmittelverfahren betreffend Sachbeschlüsse und diesen nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG gleichgestellte Beschlüsse (= nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde) dem Berufungsverfahren angeglichen. Dies ist die Konsequenz davon, daß es sich bei den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten, in das Verfahren außer Streitsachen verwiesenen Angelegenheiten vielfach um echte Streitsachen handelt, die aus (ganz anderen) rechtspolitischen Erwägungen aus dem klassischen Zivilprozeß ausgegliedert wurden (Bajons in ÖJZ 1993, 145 [154]).Entscheidungen im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG erfolgen durch Sachbeschluß, wenn es sich um die Entscheidung in der Sache selbst handelt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG), sonst - also in verfahrensrechtlichen Fragen - durch Beschluß, wie es der Entscheidungsform im Verfahren außer Streitsachen allgemein entspricht. Das Begriffspaar Beschluß - Sachbeschluß entspricht also den Begriffen Beschluß - Urteil im Zivilprozeß (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 37 zu Paragraph 37, MRG). Dementsprechend wurde das Rechtsmittelverfahren betreffend Sachbeschlüsse und diesen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG gleichgestellte Beschlüsse (= nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde) dem Berufungsverfahren angeglichen. Dies ist die Konsequenz davon, daß es sich bei den in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten, in das Verfahren außer Streitsachen verwiesenen Angelegenheiten vielfach um echte Streitsachen handelt, die aus (ganz anderen) rechtspolitischen Erwägungen aus dem klassischen Zivilprozeß ausgegliedert wurden (Bajons in ÖJZ 1993, 145 [154]).
§ 37 Abs 3 Z 16 MRG bestimmt, daß vorbehaltlich der (für Sachbeschlüsse und diesen gleichgestellte Beschlüsse geltenden Bestimmungen der) Z 17 und 18 für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung (mit einer hier nicht entscheidungswesentlichen Ausnahme) gilt. § 37 Abs 3 Z 16 MRG verweist also nicht nur auf die die Anfechtung von (hier: verfahrensrechtlichen) Beschlüssen regelnde Vorschrift des § 528 ZPO, sondern auch auf § 519 ZPO. So hat die Rechtsprechung dann, wenn das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig war (= Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig anläßlich eines Rekurses gegen den Sachbeschluß), die Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig angesehen (WoBl 1991, 238/145).Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG bestimmt, daß vorbehaltlich der (für Sachbeschlüsse und diesen gleichgestellte Beschlüsse geltenden Bestimmungen der) Ziffer 17 und 18 für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung (mit einer hier nicht entscheidungswesentlichen Ausnahme) gilt. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG verweist also nicht nur auf die die Anfechtung von (hier: verfahrensrechtlichen) Beschlüssen regelnde Vorschrift des Paragraph 528, ZPO, sondern auch auf Paragraph 519, ZPO. So hat die Rechtsprechung dann, wenn das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig war (= Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig anläßlich eines Rekurses gegen den Sachbeschluß), die Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig angesehen (WoBl 1991, 238/145).
Aus der vom Gesetzgeber gewollten Angleichung der Bestimmungen über den Rekurs im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG, soweit es sich um Sachbeschlüsse handelt, sowie aus dem bereits dargelegten Naheverhältnis dieses Verfahrens zum Zivilprozeß kann ganz allgemein geschlossen werden, daß die Bestimmungen des zunächst nur für das Berufungsverfahren geltenden § 519 ZPO gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG dann anzuwenden sind, wenn das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht entschieden hat, also dann, wenn im streitigen Verfahren - würde in dieser Angelegenheit dort zu entscheiden sein - das Rechtsmittelgericht als Berufungsgericht entschieden hätte. In denjenigen Fällen hingegen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG eine Anwendung des § 519 ZPO bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht.Aus der vom Gesetzgeber gewollten Angleichung der Bestimmungen über den Rekurs im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG, soweit es sich um Sachbeschlüsse handelt, sowie aus dem bereits dargelegten Naheverhältnis dieses Verfahrens zum Zivilprozeß kann ganz allgemein geschlossen werden, daß die Bestimmungen des zunächst nur für das Berufungsverfahren geltenden Paragraph 519, ZPO gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG dann anzuwenden sind, wenn das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht entschieden hat, also dann, wenn im streitigen Verfahren - würde in dieser Angelegenheit dort zu entscheiden sein - das Rechtsmittelgericht als Berufungsgericht entschieden hätte. In denjenigen Fällen hingegen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG eine Anwendung des Paragraph 519, ZPO bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht.
In der hier zu beurteilenden Angelegenheit entschied das Rekursgericht nicht funktionell als Berufungsgericht, weil auch im Streitverfahren der oben wiedergegebene Beschluß des Erstgerichtes, der keine Entscheidung in der Sache selbst darstellt, nur mit Rekurs hätte angefochten werden können und weil demgemäß das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht entschieden hätte.
Die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist daher nach § 528 ZPO zu beurteilen. Der in dieser Bestimmung gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt jeden Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung eines Rekursgerichtes (Petrasch in ÖJZ 1989, 743, 751; EFSlg 64.175), im Verfahren nach § 37 MRG also jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies. Der erkennende Senat sieht sich trotz der Kritik von Bajons (aaO) nicht veranlaßt, davon abzugehen.Die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist daher nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Der in dieser Bestimmung gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt jeden Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung eines Rekursgerichtes (Petrasch in ÖJZ 1989, 743, 751; EFSlg 64.175), im Verfahren nach Paragraph 37, MRG also jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies. Der erkennende Senat sieht sich trotz der Kritik von Bajons (aaO) nicht veranlaßt, davon abzugehen.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher in diesem Fall sowohl vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) als auch davon ab, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher in diesem Fall sowohl vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) als auch davon ab, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
Das Rekursgericht ergänzte daraufhin mit Beschluß vom 1.6.1993 den seinerzeitigen Zurückweisungsbeschluß durch die Aussprüche, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- nicht übersteige und daß daher der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der von der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes vom 1.2.1993, 48 R 710/92-60, erhobene Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.