Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil der Umfang seiner Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der stattgebende Teil 15.000 S übersteigt und das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO); wenn sich nicht schon aus diesen Aussprüchen ergibt, dass dies nicht der Fall ist, so ist weiters auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der stattgebende Teil 15.000 S übersteigt und das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO); wenn sich nicht schon aus diesen Aussprüchen ergibt, dass dies nicht der Fall ist, so ist weiters auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Im vorliegenden Verfahren wurden vom Berufungsgericht wohl die den stattgebenden Teil und den abändernden Teil betreffenden Aussprüche vorgenommen, aus diesen Aussprüchen ergibt sich aber nicht, wie hoch der Streitwert ist, über den das Berufungsgericht überhaupt entschieden hat (Fasching, Lehrbuch, Rz 1828; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 200). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass dieser Streitwert - einschließlich des Zahlungsbegehrens - den Betrag von 300.000 S übersteigt, wäre kein Raum für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und käme die aus § 503 Abs 2 ZPO sich ergebende Beschränkung der Anfechtungsgründe nicht zum Tragen.Im vorliegenden Verfahren wurden vom Berufungsgericht wohl die den stattgebenden Teil und den abändernden Teil betreffenden Aussprüche vorgenommen, aus diesen Aussprüchen ergibt sich aber nicht, wie hoch der Streitwert ist, über den das Berufungsgericht überhaupt entschieden hat (Fasching, Lehrbuch, Rz 1828; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 200). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass dieser Streitwert - einschließlich des Zahlungsbegehrens - den Betrag von 300.000 S übersteigt, wäre kein Raum für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO und käme die aus Paragraph 503, Absatz 2, ZPO sich ergebende Beschränkung der Anfechtungsgründe nicht zum Tragen.
Es war daher dem Berufungsgericht die Ergänzung des erforderlichen Ausspruchs aufzutragen.
Sollte der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Folge haben, dass die Revisionsbeschränkung des § 503 Abs 2 ZPO nicht gegeben ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung hinsichtlich weiterer Revisionsgründe zurückzustellen.Sollte der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Folge haben, dass die Revisionsbeschränkung des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nicht gegeben ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung hinsichtlich weiterer Revisionsgründe zurückzustellen.