Zu der im Rekurs ausschließlich in Ansehung des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG ausgeführten Rechtsrüge nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:Zu der im Rekurs ausschließlich in Ansehung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG ausgeführten Rechtsrüge nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Ansicht des Rekurswerbers, aus der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung "der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie ... ist ...." sei abzuleiten, daß es für die Unterscheidung zwischen Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen in diesem Zusammenhang nicht auf den vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf die objektive Eigenschaft des Objektes, die beispielsweise durch die baubehördliche Widmung definiert werde, ankomme, widerspreche nicht nur § 16 Abs 1 Z 1 MRG, wonach für die Unterscheidung zwischen Wohnung und Geschäftsräumlichkeit der vereinbarte Verwendungszweck maßgeblich sei, sondern auch der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 32.260, 34.371, 37.569 ua). Im übrigen sei dem Rekurswerber zuzugestehen, daß er bei seiner Interpretation des § 16 Abs 1 Zif 3 a MRG den Gesetzeswortlaut für sich habe. Während hier das Gesetz von einem "Gebäude" spreche, habe der Gesetzgeber beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Wendung "Wohnhaus mit nicht mehr als 2 selbständigen Wohnungen" gebraucht, womit klargestellt sei, daß das Vorhandensein von Geschäftsräumlichkeiten den letztgenannten Ausnahmetatbestand jedenfalls hindere. Aus dieser Differenzierung könnte gefolgert werden, daß der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Zif 3 a MRG im Gegensatz dazu lediglich voraussetze, daß in dem Objekt nicht mehr als 4 selbständige Wohnungen vorhanden sein dürften, jedoch beliebig viele zu geschäftlichen Zwecken vermietete Objekte. Die Meinung des Erstgerichtes, daß hier eine berichtigende Auslegung in dem Sinne vorzunehmen sei, daß das Gebäude insgesamt nur 4 Mietgegenstände enthalten dürfe, gleichgültig, ob Wohnungen oder Geschäftsräume, erscheine berechtigt (in diesem Sinne auch Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 13 zu § 16 MRG). Daß der Gesetzgeber ausschließlich die Eigentümer kleinerer Objekte - ebenso nach § 1 Abs 4 Zif 2 MRG - habe begünstigen wollen, finde darin seine Begründung, daß den Vermietern von Mietgegenständen in kleineren Objekten die Erhaltung des Hauses aus den Hauptmietzinseinnahmen habe erleichtert werden sollen. Verfüge aber ein Haus neben maximal 4 zu Wohnzwecken vermieteten Objekten noch über weitere, zu geschäftlichen Zwecken vermietete Objekte, die schon nach § 16 Abs 1 Zif 1 MRG zu einem angemessenen Hauptmietzins vermietet werden könnten, so falle dieser Grund für eine Begünstigung des Vermieters weg. Aufgrund dieser Erwägungen schließe sich auch das Rekursgericht der Auffassung von Würth-Zingher (aaO) an, wobei auch diese Interpretation durchaus gesetzeskonform sei und der Differenzierung des § 1 Abs 4 Zif 2 MRG und jener des § 16 Abs 1 Zif 3 a MRG zwischen Wohnhaus und Gebäude durchaus Rechnung trage, weil hier eine geschäftliche Verwendung eines der Mietgegenstände die Anwendung des Tatbestandes der Zif 3 a nicht ausschließe, sondern das Gebäude insgesamt nur 4 Mietgegenstände enthalten dürfe.Die Ansicht des Rekurswerbers, aus der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung "der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie ... ist ...." sei abzuleiten, daß es für die Unterscheidung zwischen Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen in diesem Zusammenhang nicht auf den vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf die objektive Eigenschaft des Objektes, die beispielsweise durch die baubehördliche Widmung definiert werde, ankomme, widerspreche nicht nur Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, wonach für die Unterscheidung zwischen Wohnung und Geschäftsräumlichkeit der vereinbarte Verwendungszweck maßgeblich sei, sondern auch der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 32.260, 34.371, 37.569 ua). Im übrigen sei dem Rekurswerber zuzugestehen, daß er bei seiner Interpretation des Paragraph 16, Absatz eins, Zif 3 a MRG den Gesetzeswortlaut für sich habe. Während hier das Gesetz von einem "Gebäude" spreche, habe der Gesetzgeber beim Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Wendung "Wohnhaus mit nicht mehr als 2 selbständigen Wohnungen" gebraucht, womit klargestellt sei, daß das Vorhandensein von Geschäftsräumlichkeiten den letztgenannten Ausnahmetatbestand jedenfalls hindere. Aus dieser Differenzierung könnte gefolgert werden, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Zif 3 a MRG im Gegensatz dazu lediglich voraussetze, daß in dem Objekt nicht mehr als 4 selbständige Wohnungen vorhanden sein dürften, jedoch beliebig viele zu geschäftlichen Zwecken vermietete Objekte. Die Meinung des Erstgerichtes, daß hier eine berichtigende Auslegung in dem Sinne vorzunehmen sei, daß das Gebäude insgesamt nur 4 Mietgegenstände enthalten dürfe, gleichgültig, ob Wohnungen oder Geschäftsräume, erscheine berechtigt (in diesem Sinne auch Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 13 zu Paragraph 16, MRG). Daß der Gesetzgeber ausschließlich die Eigentümer kleinerer Objekte - ebenso nach Paragraph eins, Absatz 4, Zif 2 MRG - habe begünstigen wollen, finde darin seine Begründung, daß den Vermietern von Mietgegenständen in kleineren Objekten die Erhaltung des Hauses aus den Hauptmietzinseinnahmen habe erleichtert werden sollen. Verfüge aber ein Haus neben maximal 4 zu Wohnzwecken vermieteten Objekten noch über weitere, zu geschäftlichen Zwecken vermietete Objekte, die schon nach Paragraph 16, Absatz eins, Zif 1 MRG zu einem angemessenen Hauptmietzins vermietet werden könnten, so falle dieser Grund für eine Begünstigung des Vermieters weg. Aufgrund dieser Erwägungen schließe sich auch das Rekursgericht der Auffassung von Würth-Zingher (aaO) an, wobei auch diese Interpretation durchaus gesetzeskonform sei und der Differenzierung des Paragraph eins, Absatz 4, Zif 2 MRG und jener des Paragraph 16, Absatz eins, Zif 3 a MRG zwischen Wohnhaus und Gebäude durchaus Rechnung trage, weil hier eine geschäftliche Verwendung eines der Mietgegenstände die Anwendung des Tatbestandes der Zif 3 a nicht ausschließe, sondern das Gebäude insgesamt nur 4 Mietgegenstände enthalten dürfe.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses in Ansehung der Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses gründete das Rekursgericht auf § 37 Abs 3 Zif 16 und 18 MRG iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Zif 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erachtete es als gegeben, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 Zif 3 a MRG auf Häuser mit mehr als vier Mietobjekten, jedoch nicht mehr als vier Wohnungen noch nicht Stellung genommen habe.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses in Ansehung der Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses gründete das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Zif 16 und 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Zif 3 ZPO. Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erachtete es als gegeben, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Zif 3 a MRG auf Häuser mit mehr als vier Mietobjekten, jedoch nicht mehr als vier Wohnungen noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne der Abweisung des Antrages der Antragsteller erreichen möchte.
Die Antragsteller beantragten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs hält der Antragsgegner an seiner Rechtsmeinung fest, § 16 Abs 1 Zif 3 a MRG sei auch dann anwendbar, wenn in dem Gebäude abgesehen von nicht mehr als vier selbständigen Wohnungen beliebig viele gewerblich genutzte Bestandobjekte vorhanden sind. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung. Dem Revisionsrekurswerber kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, mit dem Wort "Gebäude" sei ein großer Bau gemeint, unter "Haus" und "Wohnhaus" hingegen "ein solches, das den Menschen zum Wohnen diene" zu verstehen. Eine derartige Begriffsbestimmung ist weder der Entstehungsgeschichte des MRG noch jener der MRG-Novelle 1985, mit der die hier auszulegende Bestimmung geschaffen wurde, zu entnehmen; der Novellengesetzgeber ist bei Verwendung des Ausdruckes "Gebäude" offensichtlich der bisher schon in § 16 Abs 1 Zif 2 und 3 MRG gebrauchten Diktion gefolgt, ohne dem übernommenen Ausdruck eine besondere Bedeutung beizumessen. Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, daß der Novellengesetzgeber dabei ausdrücklich zwischen den Begriffen Wohnhaus und Gebäude differenzieren wollte. Das Rekursgericht hat die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Zielsetzung des Novellengesetzgebers 1985 zutreffend zur Darstellung gebracht. Für die "typischen Klein- und Vorstadthäuser" (vgl Würth in Korinek-Krejci, HB z MRG, Ergänzungsheft, Die MRG-Novelle 1985, 29) sollten die strengen Mietobergrenzen in bestimmten Fällen gelockert werden. Dementsprechend erfolgte auch die Novellierung im Rahmen des § 16 Abs 1 MRG. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hätte dieses Anliegen des Gesetzgebers nicht durch eine Änderung der Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG im Sinne der Ausdehnung dieser Bestimmung auf ein "Vierfamilienhaus" erreicht werden können, weil dann für solche Wohnungen nur die im ersten Satz des Abs 4 des § 1 MRG angeführten Bestimmungen, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes des MRG gegolten hätten, und den Materialien auch nicht zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Da somit dem Willen des Gesetzgebers deutlich zu entnehmen ist, daß er für kleinere Häuser mit nicht mehr als vier Bestandobjekten eine Ausnahme von der sonst bestehenden Möglichkeit, nur den Kategoriemietzins zu verlangen, machen wollte, hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken, die "Gesetzesmaterialien" und die Vorstellungen, die der Novelle 1985 in bezug auf das auch mitgeregelte Sachproblem zugrunde lagen, sowie die Wertungen und Zwecke, die mit der Erlassung des Gesetzes realisiert werden sollten, bei der Auslegung des Gesetzes mit zu berücksichtigen. Insoweit der Antragsgegner schließlich meint, die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung bedeute, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung der Zif 3 a eine bereits in der Zif 1 des § 16 Abs 1 MRG enthaltene Doppelregelung vorgenommen hätte, übersieht er, daß die Bestimmung der Zif 3 a leg cit eben primär auf eine Lockerung der strengen Mietzinsobergrenzen auch für C-Wohnungen und bestimmte B-Wohnungen abzielt, der Möglichkeit, bei Mietgegenständen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, den angemessenen Zins zu verlangen, hier also keine Bedeutung zukommt. Von einer die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung unmöglich machenden Doppelregelung des Gesetzgebers kann somit keine Rede sein. Da die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - auch von der Lehre gebilligt wird, erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt.In seinem Revisionsrekurs hält der Antragsgegner an seiner Rechtsmeinung fest, Paragraph 16, Absatz eins, Zif 3 a MRG sei auch dann anwendbar, wenn in dem Gebäude abgesehen von nicht mehr als vier selbständigen Wohnungen beliebig viele gewerblich genutzte Bestandobjekte vorhanden sind. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung. Dem Revisionsrekurswerber kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, mit dem Wort "Gebäude" sei ein großer Bau gemeint, unter "Haus" und "Wohnhaus" hingegen "ein solches, das den Menschen zum Wohnen diene" zu verstehen. Eine derartige Begriffsbestimmung ist weder der Entstehungsgeschichte des MRG noch jener der MRG-Novelle 1985, mit der die hier auszulegende Bestimmung geschaffen wurde, zu entnehmen; der Novellengesetzgeber ist bei Verwendung des Ausdruckes "Gebäude" offensichtlich der bisher schon in Paragraph 16, Absatz eins, Zif 2 und 3 MRG gebrauchten Diktion gefolgt, ohne dem übernommenen Ausdruck eine besondere Bedeutung beizumessen. Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, daß der Novellengesetzgeber dabei ausdrücklich zwischen den Begriffen Wohnhaus und Gebäude differenzieren wollte. Das Rekursgericht hat die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Zielsetzung des Novellengesetzgebers 1985 zutreffend zur Darstellung gebracht. Für die "typischen Klein- und Vorstadthäuser" vergleiche Würth in Korinek-Krejci, HB z MRG, Ergänzungsheft, Die MRG-Novelle 1985, 29) sollten die strengen Mietobergrenzen in bestimmten Fällen gelockert werden. Dementsprechend erfolgte auch die Novellierung im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hätte dieses Anliegen des Gesetzgebers nicht durch eine Änderung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG im Sinne der Ausdehnung dieser Bestimmung auf ein "Vierfamilienhaus" erreicht werden können, weil dann für solche Wohnungen nur die im ersten Satz des Absatz 4, des Paragraph eins, MRG angeführten Bestimmungen, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes des MRG gegolten hätten, und den Materialien auch nicht zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Da somit dem Willen des Gesetzgebers deutlich zu entnehmen ist, daß er für kleinere Häuser mit nicht mehr als vier Bestandobjekten eine Ausnahme von der sonst bestehenden Möglichkeit, nur den Kategoriemietzins zu verlangen, machen wollte, hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken, die "Gesetzesmaterialien" und die Vorstellungen, die der Novelle 1985 in bezug auf das auch mitgeregelte Sachproblem zugrunde lagen, sowie die Wertungen und Zwecke, die mit der Erlassung des Gesetzes realisiert werden sollten, bei der Auslegung des Gesetzes mit zu berücksichtigen. Insoweit der Antragsgegner schließlich meint, die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung bedeute, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung der Zif 3 a eine bereits in der Zif 1 des Paragraph 16, Absatz eins, MRG enthaltene Doppelregelung vorgenommen hätte, übersieht er, daß die Bestimmung der Zif 3 a leg cit eben primär auf eine Lockerung der strengen Mietzinsobergrenzen auch für C-Wohnungen und bestimmte B-Wohnungen abzielt, der Möglichkeit, bei Mietgegenständen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, den angemessenen Zins zu verlangen, hier also keine Bedeutung zukommt. Von einer die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung unmöglich machenden Doppelregelung des Gesetzgebers kann somit keine Rede sein. Da die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - auch von der Lehre gebilligt wird, erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.