Aus der Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Mai 1956 verfügte das Erstgericht die Sperre des oben näher bezeichneten Einlagebuches. Diese Maßnahme stellt sich als eine Sicherung dieses Nachlaßgegenstandes im Sinne des § 23 Abs. 2 AußStrG. dar. Auf diese Sicherung hatte sich das inländische Gericht zu beschränken. Eine Verfügung über Nachlaßgegenstände, etwa eine Ermächtigung, die Spareinlage ganz oder teilweise zu realisieren, steht dem Erstgericht nicht zu, da es nur im Rahmen der Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 138 AußStrG. tätig werden kann. Die in der früheren Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. August 1960 vertretene Rechtsansicht, das Erstgericht habe zu untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen geeignet seien, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, und es sei mit der Ausfolgung bis zur Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen nicht vorzugehen, findet ihre Stütze in § 138 AußStrG. (vgl. NotZ. 1932 S. 137.)Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Mai 1956 verfügte das Erstgericht die Sperre des oben näher bezeichneten Einlagebuches. Diese Maßnahme stellt sich als eine Sicherung dieses Nachlaßgegenstandes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG. dar. Auf diese Sicherung hatte sich das inländische Gericht zu beschränken. Eine Verfügung über Nachlaßgegenstände, etwa eine Ermächtigung, die Spareinlage ganz oder teilweise zu realisieren, steht dem Erstgericht nicht zu, da es nur im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2 und 138 AußStrG. tätig werden kann. Die in der früheren Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. August 1960 vertretene Rechtsansicht, das Erstgericht habe zu untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen geeignet seien, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, und es sei mit der Ausfolgung bis zur Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen nicht vorzugehen, findet ihre Stütze in Paragraph 138, AußStrG. vergleiche NotZ. 1932 S. 137.)
Daß die Gläubiger es unterlassen, den Klageweg zu beschreiten, ist kein Grund, die Befriedigung der Gläubiger durch Maßnahmen des Gerichtes in die Wege zu leiten, die in den Bestimmungen des Gesetzes keine Stütze haben.
Dem vom Erstgericht zur Verwaltung des inländischen Nachlasses bestellten Kurator obliegt es nicht, die Interessen der Gläubiger zu wahren, die ihre Ansprüche durch Klage und Exekutionsführung durchzusetzen in der Lage sind. Er hat den inländischen Nachlaß für die Erben zu erhalten. Nur dieser Aufgabe hat er bei der ihm obliege den Verwaltung des Nachlasses gerecht zu werden (s. NotZ 1932 S. 137).
Sind die angemeldeten Forderungen geeignet, die Ausfolgung des überschuldeten Nachlasses aufzuhalten, dann ist dies nicht in Form eines Beschlusses spruchmäßig festzuhalten, sondern es ist, solange die Forderungen der inländischen Gläubiger weder befriedigt noch sichergestellt sind, die Ausfolgung des inländischen Nachlasses an die ausländische Behörde nicht vorzunehmen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 565/57 ausgesprochen hat, steht es dem inländischen Gericht nicht zu, über das Bestehen von Rechten, die seitens dritter Personen an den dem Erblasser gehörigen Sachen behauptet werden, zu entscheiden. Das Ausfolgungsgericht ist daher auch nicht befugt, die Inhaber dieser Sachen zu veranlassen, die Sachen dem Kurator auszufolgen oder gerichtlich zu deponieren.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht somit dem Gesetz.