Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei nicht nur Büro- und Werkstättenräume sowie Abstellplätze im Hangar gemietet, sondern sie bezahlt auch für die Benützung des Flugfeldes Start- und Landegebühren. Selbst wenn man diesen zweiten Teil der Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen als Vertragsverhältnis eigener Art ansieht, so besteht doch kein Zweifel, daß es einem Bestandvertrag sehr nahe kommt, da die klagende Partei damit gegen Entgelt die Benützung der Start- und Landeflächen einräumt. Beide Vertragsbeziehungen stehen miteinander in einem unlösbaren Zusammenhang, da ja die beklagte Partei mit ihren Flugzeugen weder unmittelbar vom Hangar aus starten noch direkt dort landen kann. Sie bedarf unbedingt aller dieser Flächen, zu denen auch die Abstellflächen gehören. Die klagende Partei kann daher nicht ernstlich bestreiten, daß sie verpflichtet ist, der beklagten Partei den bedungenen Gebrauch aller dieser Flächen und damit auch der Verbindungsrollwege zu erhalten.
Besteht aber eine solche Vertragsverpflichtung, so findet - da die beklagte Partei bewiesen hat, daß ihr bei dem bedungenen Gebrauch infolge der mangelhaften Beschaffenheit eines Rollweges ein Schaden entstanden ist - die Beweisregel des § 1298 ABGB. Anwendung. Es wird daher ein Verschulden der klagenden Partei vermutet und dieser obliegt der Beweis, daß weder ihr noch der "Arbeitsgemeinschaft" für die sie gemäß § 1313a ABGB. haftet, ein Verschulden zur Last fällt. Wenn daher das Erstgericht ein Verschulden der Organe der klagenden Partei nicht als erwiesen angenommen hat, so ist dies nicht genügend, um die klagende Partei von der Schadenersatzpflicht freizusprechen; vielmehr müßte die klagende Partei beweisen, daß sie kein Verschulden trifft.Besteht aber eine solche Vertragsverpflichtung, so findet - da die beklagte Partei bewiesen hat, daß ihr bei dem bedungenen Gebrauch infolge der mangelhaften Beschaffenheit eines Rollweges ein Schaden entstanden ist - die Beweisregel des Paragraph 1298, ABGB. Anwendung. Es wird daher ein Verschulden der klagenden Partei vermutet und dieser obliegt der Beweis, daß weder ihr noch der "Arbeitsgemeinschaft" für die sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. haftet, ein Verschulden zur Last fällt. Wenn daher das Erstgericht ein Verschulden der Organe der klagenden Partei nicht als erwiesen angenommen hat, so ist dies nicht genügend, um die klagende Partei von der Schadenersatzpflicht freizusprechen; vielmehr müßte die klagende Partei beweisen, daß sie kein Verschulden trifft.
Was den Einwand betrifft, die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB. trete nur bei gänzlicher Nichterfüllung des Vertrages, nicht aber bei Schlechterfüllung ein, so beziehen sich die unter Nr. 1 bei § 1298 ABGB. Ausgabe 1960 zitierten Entscheidungen auf Kauf- und Werkverträge, bei denen im Sinne der §§ 932 und 1167 ABGB. im Anschluß an Gewährleistungsansprüche bei Verschulden auch noch Schadenersatzansprüche entstehen können. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen können jedoch auf Bestandverträge und ähnliche Verträge nicht angewendet werden, da bei diesen eine Schlechterfüllung, die bei Verschulden auch zu Schadenersatz verpflichten könnte, begrifflich nicht denkbar ist. Die klagende Partei hat der beklagten Partei gemäß § 1096 ABGB. den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Tut sie dies nicht, dann erfüllt sie eben den Vertrag nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, dem zu Schaden gekommenen Bestandnehmer den oft kaum möglichen Beweis dafür aufzuerlegen, daß den vom Bestandgeber als Erfüllungsgehilfen verwendeten Baumeister oder sonstigen Unternehmer ein Verschulden treffe.Was den Einwand betrifft, die Beweislastumkehrung nach Paragraph 1298, ABGB. trete nur bei gänzlicher Nichterfüllung des Vertrages, nicht aber bei Schlechterfüllung ein, so beziehen sich die unter Nr. 1 bei Paragraph 1298, ABGB. Ausgabe 1960 zitierten Entscheidungen auf Kauf- und Werkverträge, bei denen im Sinne der Paragraphen 932 und 1167 ABGB. im Anschluß an Gewährleistungsansprüche bei Verschulden auch noch Schadenersatzansprüche entstehen können. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen können jedoch auf Bestandverträge und ähnliche Verträge nicht angewendet werden, da bei diesen eine Schlechterfüllung, die bei Verschulden auch zu Schadenersatz verpflichten könnte, begrifflich nicht denkbar ist. Die klagende Partei hat der beklagten Partei gemäß Paragraph 1096, ABGB. den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Tut sie dies nicht, dann erfüllt sie eben den Vertrag nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, dem zu Schaden gekommenen Bestandnehmer den oft kaum möglichen Beweis dafür aufzuerlegen, daß den vom Bestandgeber als Erfüllungsgehilfen verwendeten Baumeister oder sonstigen Unternehmer ein Verschulden treffe.
Daß andere Flugzeuge schon vorher ungefährdet denselben Rollweg benützt haben, besagt nichts, da die entstandene Vertiefung, die den Schaden verursachte, nur klein war. Es ist also ohneweiters möglich, daß die Räder der anderen Flugzeuge diese Stelle nicht berührten.
Auch der Umstand, daß der jeweilige Rollweg zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt wurde, ist ohne Bedeutung. Damit hatte die beklagte Partei zwar die Möglichkeit, den Rollweg mitzubestimmen, sie befreite aber dadurch nicht die klagende Partei von ihrer Haftung für dessen Tauglichkeit zum bedungenen Gebrauch.
Mit dem Hinweis darauf, daß nach der Aussage des Zeugen Sp. zwischen dem bloß gewalzten und dem schon betonierten Teil des Rollweges ein Niveauunterschied von zirka 30 cm. bestand und daß der Zeuge Hans M. mit dem Propeller gegen diese Stufe gestoßen sei, entfernt sich der Rekurs von den untergerichtlichen Feststellungen, nach welchen die Niveauunterschiede ausgeglichen waren und keine Stufe zu überwinden war.
Der Rekurswerberin ist aber insofern beizupflichten, als sie hinsichtlich des ihr sonach gemäß § 1298 ABGB. obliegenden Beweises in erster Instanz Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten hat. Sie hat nämlich behauptet, die Verdichtung des Schotterbelages sei am Unfallstag ausreichend, fachgemäß und gleichmäßig gewesen. Zum Beweise dafür hat sie sich auf das Bautagebuch, die Herren der örtlichen Bauleitung sowie auf einen Sachverständigen aus dem Bauwesen berufen.Der Rekurswerberin ist aber insofern beizupflichten, als sie hinsichtlich des ihr sonach gemäß Paragraph 1298, ABGB. obliegenden Beweises in erster Instanz Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten hat. Sie hat nämlich behauptet, die Verdichtung des Schotterbelages sei am Unfallstag ausreichend, fachgemäß und gleichmäßig gewesen. Zum Beweise dafür hat sie sich auf das Bautagebuch, die Herren der örtlichen Bauleitung sowie auf einen Sachverständigen aus dem Bauwesen berufen.
Das Erstgericht hat diese Beweise nicht aufgenommen, da es den Zustand der Rollfläche für nicht mehr feststellbar erachtete und überdies aus anderen Gründen zur Klagsstattgebung gelangte. Mit dieser Annahme, die einer aktenmäßigen Grundlage entbehrt, hat das Erstgericht in unzulässiger Weise die von der klagenden Partei angebotenen Beweise vorgreifend gewürdigt und dadurch Feststellungen, die auf Grund dieser Beweise möglicherweise hätten getroffen werden können, unmöglich gemacht. Dies kann von der klagenden Partei auch im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes geltend gemacht werden, da sie in erster Instanz obsiegt hat und daher keinen Anlaß hatte, das Ersturteil zu bekämpfen.
Dem angefochtenen Beschluß kann daher darin nicht gefolgt werden, daß die Gegenforderung der beklagten Partei schon dem Gründe nach zu Recht bestehe. Vielmehr ist die Sache aus den vorangeführten Gründen auch in diesem Punkte noch nicht entscheidungsreif. Dies zieht aber gleichfalls die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils und der Verfahrensergänzung nach sich, sodaß dem Rekurs der klagenden Partei im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann.