Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter im Haus der Antragsgegnerin in Wien 1., Jakobergasse 4.
Nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge Anrufung des Gerichtes durch die Antragsteller wies das Erstgericht den Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin die Legung der Betriebskostenabrechnung 1987 aufzutragen, ab. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Antragsgegnerin durch Aufnahme verschiedener Ausgabenpositionen in die Betriebskostenabrechnung 1987 das zulässige Zinsausmaß gegenüber den Antragstellern um den betriebskostenschlüsselmäßigen Anteil überschritten hat, ist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Das Erstgericht stellte hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 1987 folgenden Sachverhalt fest:
Die Betriebskostenabrechnung 1987 der Antragsgegnerin weist unter dem Titel Einnahmen (Akontozahlungen) den Betrag von 337.251,37 S auf. Unter dem Titel Ausgaben sind in der Betriebskostenabrechnung 1987 enthalten:
Wasser- und Abwassergebühren 35.430,45 S
Unratabfuhr 16.309,08 S
Rauchfangkehrer 4.501,67 S
Schädlingsbekämpfung 51.678,27 S
Strom 7.234,08 S
Versicherung 69.916,-- S
Hausbesorgerentgelt 87.759,56 S
Geräte und Material für Hausbesorger 192,92 S
Verwaltungskosten 39.638,17 S
öffentliche Abgaben 13.271,-- S.
Unter dem Titel Aufzug scheint in der Betriebskostenabrechnung 1987 ferner an Ausgaben der Betrag von 51.013,86 S auf. Als Summe der Ausgaben ist daher in der Betriebskostenabrechnung 1987 der Betrag von 376.945,06 S angeführt. Der sich daraus ergebende Minussaldo von 39.693,69 S wird durch Berücksichtigung eines Vortrages von 12.578,71 S auf 27.114,98 S verringert.
Außer Streit gestellt wurde von den Antragstellern, daß die in der vorerwähnten Form von der Antragsgegnerin angefertigte Betriebskostenabrechnung 1987 den einzelnen Mietern zugesandt wurde, wobei die Antragsgegnerin eine Belegeinsicht in Wien 18., Weimarerstraße (Sitz der Antragsgenerin) angeboten hat.
Rechtlich führte das Erstgericht aus:
Der Vermieter habe die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen, wobei er die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren habe. Daraus folge zunächst, daß die Übersendung der Abrechnung an die jeweiligen Mieter des Hauses und die Einsichtgewährung in die Belege in Wien 18., dem Sitz der Antragsgegnerin, der Vorschrift des § 21 Abs 2 (offenbar richtig: 3) MRG genüge. Die Antragsteller verwiesen jedoch darauf, daß der festgestellte Inhalt der Betriebskostenabrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Da in die Betriebskostenabrechnung 1987 sämtliche unter dem Titel Betriebskostenposten verrechneten Ausgaben Eingang gefunden hätten, sei aber der Vorschrift des § 21 Abs 3 MRG durch die Antragsgegnerin entsprochen worden. Das Gesetz fordere nämlich nicht, daß jede einzelne Ausgabensumme in der Betriebskostensumme gesondert angeführt werde. Es sei lediglich gefordert, daß die fällig gewordenen Betriebskosten spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen seien. Inhaltlilche Vorschriften, wie die Betriebskostenabrechnung auszusehen habe, enthalte das Gesetz nicht. Es sei daher die Antragsgegnerin durch ihre Vorgangsweise, derzufolge die unter Betriebskostenposten eingereihten Summen in der Betriebskostenabrechnung 1987 zwar enthalten, aber inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselt seien, ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin habe die jeweiligen Betriebskostenposten zusammengefaßt unter bestimmten Übertiteln abgerechnet, indem sie etwa sämtliche Maßnahmen für Schädlingsbekämpfung unter dem Titel Schädlingsbekämpfung in die Betriebskostenabrechnung aufnahm, ohne allerdings die einzelnen Teilrechnungen gesondert auszuwerfen. Da jedoch § 21 Abs 3 MRG dem Mieter ohnedies die Möglichkeit gebe, Einsicht in die Belege zu verlangen, sei es jedem Mieter möglich, durch diese Einsichtnahme festzustellen, ob tatsächlich für jede der unter Betriebskostenposten verrechneten Summen Belege vorhanden sind. Dabei sei dem Mieter auch eine inhaltliche Prüfung der Belege durch Einsichtnahme möglich. Daß der Hauseigentümer jede einzelne Rechnung gesondert in die jeweilige Betriebskostenabrechnung des Jahres detailliert aufnehmen müsse, könne dem MRG nicht entnommen werden. Das Rekursgericht trug der Antragsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 3.000 S auf, den Antragstellern binnen 14 Tagen eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1987 zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren. Es führte aus:Der Vermieter habe die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen, wobei er die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren habe. Daraus folge zunächst, daß die Übersendung der Abrechnung an die jeweiligen Mieter des Hauses und die Einsichtgewährung in die Belege in Wien 18., dem Sitz der Antragsgegnerin, der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, (offenbar richtig: 3) MRG genüge. Die Antragsteller verwiesen jedoch darauf, daß der festgestellte Inhalt der Betriebskostenabrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Da in die Betriebskostenabrechnung 1987 sämtliche unter dem Titel Betriebskostenposten verrechneten Ausgaben Eingang gefunden hätten, sei aber der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, MRG durch die Antragsgegnerin entsprochen worden. Das Gesetz fordere nämlich nicht, daß jede einzelne Ausgabensumme in der Betriebskostensumme gesondert angeführt werde. Es sei lediglich gefordert, daß die fällig gewordenen Betriebskosten spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen seien. Inhaltlilche Vorschriften, wie die Betriebskostenabrechnung auszusehen habe, enthalte das Gesetz nicht. Es sei daher die Antragsgegnerin durch ihre Vorgangsweise, derzufolge die unter Betriebskostenposten eingereihten Summen in der Betriebskostenabrechnung 1987 zwar enthalten, aber inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselt seien, ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin habe die jeweiligen Betriebskostenposten zusammengefaßt unter bestimmten Übertiteln abgerechnet, indem sie etwa sämtliche Maßnahmen für Schädlingsbekämpfung unter dem Titel Schädlingsbekämpfung in die Betriebskostenabrechnung aufnahm, ohne allerdings die einzelnen Teilrechnungen gesondert auszuwerfen. Da jedoch Paragraph 21, Absatz 3, MRG dem Mieter ohnedies die Möglichkeit gebe, Einsicht in die Belege zu verlangen, sei es jedem Mieter möglich, durch diese Einsichtnahme festzustellen, ob tatsächlich für jede der unter Betriebskostenposten verrechneten Summen Belege vorhanden sind. Dabei sei dem Mieter auch eine inhaltliche Prüfung der Belege durch Einsichtnahme möglich. Daß der Hauseigentümer jede einzelne Rechnung gesondert in die jeweilige Betriebskostenabrechnung des Jahres detailliert aufnehmen müsse, könne dem MRG nicht entnommen werden. Das Rekursgericht trug der Antragsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 3.000 S auf, den Antragstellern binnen 14 Tagen eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1987 zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren. Es führte aus:
Zweck der Rechnungslegung nach § 21 Abs 3 MRG sei es, den Mietern eine nachvollziehbare Grundlage dafür zu bieten, welche Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben der Vermieter im Verrechnungsjahr aufgewendet hat. An eine solche Betriebskostenabrechnung könnten aber nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie dies die Rechtsprechung zur Rechnungslegungspflicht nach § 17 WEG tue (vgl. zu Umfang und Gliederung einer ordentlichen Rechnung nach § 17 WEG MietSlg 34.542/8). § 21 Abs 1 MRG zähle die Betriebskosten, § 21 Abs 2 MRG die öffentlichen Abgaben auf, die der Vermieter, wenn er sie aufgewendet hat, auf die Mieter überwälzen könne. Da nun die bezeichnete gesetzliche Bestimmung selbst einen Betriebskostenkatalog aufstelle, müsse es auch dem Abrechnungspflichtigen erlaubt sein, unter Beibehaltung der dort aufgezählten Betriebskostenpositionen eine solche erforderliche Abrechnung zu erstellen. Die Form der Abrechnung regle das Gesetz nicht zwingend. Doch müsse die Rechnungslegung über die aufgewendeten Betriebskosten dem Mieter eine ausreichende Grundlage dafür liefern, um die Einhaltung der Bestimmungen des § 21 MRG überprüfen zu können. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn der Vermieter unter einer Position, wie etwa im gegenständlichen Fall unter dem Sammeltitel "Schädlingsbekämpfung", rechnerisch mehrere Positionen zusammengefaßt hat, ohne daß ersichtlich wäre, wofür welcher Betrag aufgewendet wurde. Der Mieter, der im gegenständlichen Fall die Abrechnung zu überprüfen sucht, müsse in der Belegsammlung mühsam Additionen aus verschiedenen Rechnungsbeträgen vornehmen, um darauf schließen zu können, welche Positionen nun unter dem Titel Schädlingsbekämpfung verzeichnet wurden. Dasselbe treffe für Unratabfuhr, Versicherung und Aufzugskosten zu. Hier sei eine nähere Detaillierung erforderlich. Wähle der Vermieter die Abrechnungsart, daß er unter verschiedene vom Gesetz aufgezählte Betriebskostenpositionen mehrere Rechnungen subsumiert, so bedürfe es schon in der Abrechnung einer Spezifizierung, etwa dahin, daß unter der Position "Aufzugskosten" aufzuschlüsseln ist, welche Beträge wofür mit welchem Rechnungsdatum aufgewendet wurden. Nur so könne der die Abrechnung überprüfende Mieter schon aus der Abrechnung selbst ersehen, ob hier Positionen enthalten sind, die eindeutig Betriebskosten im gesetzlichen Sinn darstellen, ob Positionen fraglich sind oder ob Erhaltungsarbeiten als Betriebskosten verzeichnet wurden. Den Antragstellern sei darin beizupflichten, daß die Antragsgegnerin ebenso die Gesamtsumme der aufgewendeten Kosten hätte anführen können und daneben vermerken:Zweck der Rechnungslegung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG sei es, den Mietern eine nachvollziehbare Grundlage dafür zu bieten, welche Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben der Vermieter im Verrechnungsjahr aufgewendet hat. An eine solche Betriebskostenabrechnung könnten aber nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie dies die Rechtsprechung zur Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 17, WEG tue vergleiche zu Umfang und Gliederung einer ordentlichen Rechnung nach Paragraph 17, WEG MietSlg 34.542/8). Paragraph 21, Absatz eins, MRG zähle die Betriebskosten, Paragraph 21, Absatz 2, MRG die öffentlichen Abgaben auf, die der Vermieter, wenn er sie aufgewendet hat, auf die Mieter überwälzen könne. Da nun die bezeichnete gesetzliche Bestimmung selbst einen Betriebskostenkatalog aufstelle, müsse es auch dem Abrechnungspflichtigen erlaubt sein, unter Beibehaltung der dort aufgezählten Betriebskostenpositionen eine solche erforderliche Abrechnung zu erstellen. Die Form der Abrechnung regle das Gesetz nicht zwingend. Doch müsse die Rechnungslegung über die aufgewendeten Betriebskosten dem Mieter eine ausreichende Grundlage dafür liefern, um die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, MRG überprüfen zu können. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn der Vermieter unter einer Position, wie etwa im gegenständlichen Fall unter dem Sammeltitel "Schädlingsbekämpfung", rechnerisch mehrere Positionen zusammengefaßt hat, ohne daß ersichtlich wäre, wofür welcher Betrag aufgewendet wurde. Der Mieter, der im gegenständlichen Fall die Abrechnung zu überprüfen sucht, müsse in der Belegsammlung mühsam Additionen aus verschiedenen Rechnungsbeträgen vornehmen, um darauf schließen zu können, welche Positionen nun unter dem Titel Schädlingsbekämpfung verzeichnet wurden. Dasselbe treffe für Unratabfuhr, Versicherung und Aufzugskosten zu. Hier sei eine nähere Detaillierung erforderlich. Wähle der Vermieter die Abrechnungsart, daß er unter verschiedene vom Gesetz aufgezählte Betriebskostenpositionen mehrere Rechnungen subsumiert, so bedürfe es schon in der Abrechnung einer Spezifizierung, etwa dahin, daß unter der Position "Aufzugskosten" aufzuschlüsseln ist, welche Beträge wofür mit welchem Rechnungsdatum aufgewendet wurden. Nur so könne der die Abrechnung überprüfende Mieter schon aus der Abrechnung selbst ersehen, ob hier Positionen enthalten sind, die eindeutig Betriebskosten im gesetzlichen Sinn darstellen, ob Positionen fraglich sind oder ob Erhaltungsarbeiten als Betriebskosten verzeichnet wurden. Den Antragstellern sei darin beizupflichten, daß die Antragsgegnerin ebenso die Gesamtsumme der aufgewendeten Kosten hätte anführen können und daneben vermerken:
"Betriebskosten nach § 21 MRG". Ohne Detaillierung der aufgewendeten Betriebskosten sei aber eine Überprüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Wähle der Abrechnungspflichtige wie im gegenständlichen Fall die Vorgangsweise, daß unter den gesetzlichen Bezeichnungen verschiedene Ausgaben zusammengefaßt werden, werde sich aber auch eine Bezeichnung der Belege und Anführung der Belegnummern in der Abrechnung nicht vermeiden lassen. Eine Bezeichnung der Belege werde in Betriebskostenabrechnungen nur dann nicht notwendig sein, wenn, wie üblich, eine chronologische Abfolge der Aufwendungen beibehalten wird. Die vorliegende Abrechnung erfülle also nicht den Zweck der Rechnungslegung, da sie den Antragstellern nicht die Möglichkeit biete, zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich nur die gesetzlichen Betriebskosten auf sie überwälzt hat. Das Begehren nach § 21 Abs 5 MRG sei daher berechtigt, sodaß der Antragsgegnerin nach § 20 Abs 4 MRG die Legung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung und die Einsichtgewährung in die Belege aufzutragen gewesen sei. Die Einsicht in die Belege müsse allerdings nicht im Haus stattfinden, es genüge, daß den Mietern die Einsichtnahme in geeigneter Weise ohne unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe ermöglicht wird. Die Mieter müßten nur rechtzeitig von Ort und Zeit der Auflage verständigt werden. Die Auflage im Büro des Verwalters werde in der Regel ohne unzumutbaren Zeit- und Müheaufwand durch die Mieter eine Einsichtgewährung ermöglichen. Darüber hinaus könnten die Mieter jederzeit verlangen, daß auf ihre Kosten Kopien der Abrechnung oder von Belegen hergestellt und ihnen übersandt werden (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 20 MRG)."Betriebskosten nach Paragraph 21, MRG". Ohne Detaillierung der aufgewendeten Betriebskosten sei aber eine Überprüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Wähle der Abrechnungspflichtige wie im gegenständlichen Fall die Vorgangsweise, daß unter den gesetzlichen Bezeichnungen verschiedene Ausgaben zusammengefaßt werden, werde sich aber auch eine Bezeichnung der Belege und Anführung der Belegnummern in der Abrechnung nicht vermeiden lassen. Eine Bezeichnung der Belege werde in Betriebskostenabrechnungen nur dann nicht notwendig sein, wenn, wie üblich, eine chronologische Abfolge der Aufwendungen beibehalten wird. Die vorliegende Abrechnung erfülle also nicht den Zweck der Rechnungslegung, da sie den Antragstellern nicht die Möglichkeit biete, zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich nur die gesetzlichen Betriebskosten auf sie überwälzt hat. Das Begehren nach Paragraph 21, Absatz 5, MRG sei daher berechtigt, sodaß der Antragsgegnerin nach Paragraph 20, Absatz 4, MRG die Legung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung und die Einsichtgewährung in die Belege aufzutragen gewesen sei. Die Einsicht in die Belege müsse allerdings nicht im Haus stattfinden, es genüge, daß den Mietern die Einsichtnahme in geeigneter Weise ohne unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe ermöglicht wird. Die Mieter müßten nur rechtzeitig von Ort und Zeit der Auflage verständigt werden. Die Auflage im Büro des Verwalters werde in der Regel ohne unzumutbaren Zeit- und Müheaufwand durch die Mieter eine Einsichtgewährung ermöglichen. Darüber hinaus könnten die Mieter jederzeit verlangen, daß auf ihre Kosten Kopien der Abrechnung oder von Belegen hergestellt und ihnen übersandt werden vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 20, MRG).
Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages auf Legung der Betriebskostenrechnung 1987 und der ersatzlosen Aufhebung des Auftrages zur Belegeinsichtgewährung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.