Der Revisionsrekurs der Vermieterin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Es kommt nicht darauf an, ob der etwa 10 m2 große als Küche gewidmete Raum der Wohnung als „Wohnküche“ eingerichtet war oder benützt wird, weil der Ansicht des Rekursgerichts beizupflichten ist, dass die einer zentralen Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gleichwertige stationäre Heizung, die erst im Zuge der parlamentarischen Beratung des Entwurfs zur Regierungsvorlage des MRG durch Einfügung gleichgestellt wurde, nach dem Bericht des Justizausschusses AB 800 BlgNR 15. GP nur vorliegt, wenn eine fest eingebaute Heizung mit einer automatisch erfolgenden Energielieferung besteht, bei der es keiner ständigen Bedienung bedarf und die überdies Wärmequellen in einer solcher Zahl anbietet, dass alle „Haupträume“ der Wohnung beheizt werden können (AB Zum § 16 MRG). Das Fehlen einer Wärmequelle, die eine Beheizung der Küche ermöglicht, schadet bereits der Beurteilung als eine der Zentralheizung oder Etagenheizung gleichwertige stationäre Heizung, wenn eine ausreichende Beheizung der Küche auch nicht durch die Wärmequellen in den angrenzenden Räumen gesichert ist. Da der Justizausschuss den Begriff der „Haupträume“ nicht bestimmte, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch und vergleichbaren Rechtsvorschriften auszugehen und jedenfalls vom Sinn der Regelung her anzunehmen, dass auch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A gilt, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach § 87 Abs 3 Satz 1 der Bauordnung für Wien LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen. § 90 Abs 2 der Bauordnung für Wien fordert, dass ein Raum der Wohnung als Küche oder Wohnküche gewidmet werden muss und dass eine Wohnung als Nebenräume im Wohnungsverband einen Vorraum, einen Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit, einen Abort und einen Abstellraum enthalten muss. Nach § 112 Abs 1 der Wiener Bauordnung müssen Aufenthaltsräume ausreichend beheizbar sein, also auch Küchen oder Wohnküchen.Es kommt nicht darauf an, ob der etwa 10 m2 große als Küche gewidmete Raum der Wohnung als „Wohnküche“ eingerichtet war oder benützt wird, weil der Ansicht des Rekursgerichts beizupflichten ist, dass die einer zentralen Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gleichwertige stationäre Heizung, die erst im Zuge der parlamentarischen Beratung des Entwurfs zur Regierungsvorlage des MRG durch Einfügung gleichgestellt wurde, nach dem Bericht des Justizausschusses Ausschussbericht 800, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode nur vorliegt, wenn eine fest eingebaute Heizung mit einer automatisch erfolgenden Energielieferung besteht, bei der es keiner ständigen Bedienung bedarf und die überdies Wärmequellen in einer solcher Zahl anbietet, dass alle „Haupträume“ der Wohnung beheizt werden können Ausschussbericht Zum Paragraph 16, MRG). Das Fehlen einer Wärmequelle, die eine Beheizung der Küche ermöglicht, schadet bereits der Beurteilung als eine der Zentralheizung oder Etagenheizung gleichwertige stationäre Heizung, wenn eine ausreichende Beheizung der Küche auch nicht durch die Wärmequellen in den angrenzenden Räumen gesichert ist. Da der Justizausschuss den Begriff der „Haupträume“ nicht bestimmte, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch und vergleichbaren Rechtsvorschriften auszugehen und jedenfalls vom Sinn der Regelung her anzunehmen, dass auch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A gilt, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach Paragraph 87, Absatz 3, Satz 1 der Bauordnung für Wien LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen. Paragraph 90, Absatz 2, der Bauordnung für Wien fordert, dass ein Raum der Wohnung als Küche oder Wohnküche gewidmet werden muss und dass eine Wohnung als Nebenräume im Wohnungsverband einen Vorraum, einen Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit, einen Abort und einen Abstellraum enthalten muss. Nach Paragraph 112, Absatz eins, der Wiener Bauordnung müssen Aufenthaltsräume ausreichend beheizbar sein, also auch Küchen oder Wohnküchen.
Zieht man diese Vorschriften zum Vergleiche heran, ist in der Annahme, dass eine Küche oder Wohnküche zu den Haupträumen der Wohnung zählt, deren ausreichende Beheizbarkeit durch eine der Zentralheizung gleichwertige stationäre Heizung erst die Einordnung der Wohnung in die höchste der Ausstattungskategorien zulässt, kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Die Tätigkeit in einer Küche, selbst wenn sie nicht, was bei einem 10 m2 großen Raum möglich ist, auch mit einer Sitzgelegenheit und einem Tisch zur Einnahme von Mahlzeiten eingerichtet ist, kann jedenfalls einen längeren Aufenthalt in diesem Raum mit sich bringen, der bei kalten Außentemperaturen die Sicherung einer Raumwärme erfordert, die sicher nicht durch den Elektrokochherd abgegeben wird, wenn dieser etwa gar nicht in Betrieb genommen wird. Sinkt daher die Raumtemperatur in der Küche auf 15°C und besteht keine Heizmöglichkeit durch eine der gleichwertigen stationären Heizung zuzuordnende Wärmequelle, fehlt es an diesem Ausstattungsmerkmal, das auch durch keines einer höheren Kategorie ersetzt werden kann, weil es sich bei der Kategorie A um die höchste der im § 16 Abs 2 MRG umschriebenen Abstufungen handelt.Die Tätigkeit in einer Küche, selbst wenn sie nicht, was bei einem 10 m2 großen Raum möglich ist, auch mit einer Sitzgelegenheit und einem Tisch zur Einnahme von Mahlzeiten eingerichtet ist, kann jedenfalls einen längeren Aufenthalt in diesem Raum mit sich bringen, der bei kalten Außentemperaturen die Sicherung einer Raumwärme erfordert, die sicher nicht durch den Elektrokochherd abgegeben wird, wenn dieser etwa gar nicht in Betrieb genommen wird. Sinkt daher die Raumtemperatur in der Küche auf 15°C und besteht keine Heizmöglichkeit durch eine der gleichwertigen stationären Heizung zuzuordnende Wärmequelle, fehlt es an diesem Ausstattungsmerkmal, das auch durch keines einer höheren Kategorie ersetzt werden kann, weil es sich bei der Kategorie A um die höchste der im Paragraph 16, Absatz 2, MRG umschriebenen Abstufungen handelt.
Im Revisionsrekursverfahren kann es aber nur mehr darum gehen, ob es sich (höchstens) um eine Wohnung der Kategorie B handelt, so dass, weil die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigt, nicht die Vereinbarung des angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 4 MRG zulässig ist, sondern die Obergrenze nach § 16 Abs 2 Z 2 MRG iVm § 16 Abs 4 MRG gilt, oder ob der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden konnte, weil der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A war, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt (§ 16 Abs 1 Z 4 MRG).Im Revisionsrekursverfahren kann es aber nur mehr darum gehen, ob es sich (höchstens) um eine Wohnung der Kategorie B handelt, so dass, weil die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigt, nicht die Vereinbarung des angemessenen Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zulässig ist, sondern die Obergrenze nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, MRG gilt, oder ob der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden konnte, weil der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A war, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG).
Diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend dahin gelöst, dass jedenfalls die Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie A schon daran scheitert, dass keine Wärmequelle für die Küche vorhanden war. Ob diese dann vom Mieter benützt wird oder nicht, spielt bei der Prüfung des Vorliegens der Ausstattungskategorie ebensowenig eine Rolle, wie die Nichtbenützung einer Etagenheizung oder einer zentralen Wärmeversorgungsanlage.
Der Wandelbarkeit der Obergrenze hat das Erstgericht durch die Fassung seines Feststellungsspruches Rechnung getragen (§ 16 Abs 4 MRG).Der Wandelbarkeit der Obergrenze hat das Erstgericht durch die Fassung seines Feststellungsspruches Rechnung getragen (Paragraph 16, Absatz 4, MRG).
Es ist daher nicht mehr darauf einzugehen, ob das Fehlen der Beheizbarkeit des Badezimmers und die Ausgestaltung der Heizung mit einem Ölofen und zwei Elektroheizkörpern sonst auf die Kategorieeinordnung Einfluss hätte.