Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen in dem seit 1964 der Antragsgegnerin gehörigen Haus in Graz, Maygasse 19. Das vom Stiegenhaus des hofseitigen Traktes des Hauses zugängliche Flachdach dieses Hauses wurde stets von Mietern benützt, und zwar für das Aufhängen von Wäsche - es sind drei hölzerne Wäschehängen vorhanden -, Aufstellen von Antrennen, zum Sonnenbaden, aber auch für gesellschaftliches Beisammensein. Außerdem spielten dort auch Kinder. Das Flachdach wurde auch von einer "Untermieterin" der Antragsgegnerin zum Sonnenbaden benützt. Abgesehen von einer schriftlichen Verständigung im Oktober 1985 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern die Benützung des Flachdaches nicht verboten. Bei der derzeit vorhandenen Abgrenzung des ohne besondere Hindernisse begehbaren Flachdaches besteht die Gefahr, daß Kinder in den Lichtschacht des Hauses stürzen oder auf ungesicherte Bereiche des Daches gelangen können.
Mit dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Graz eingebrachten Antrag begehrten die Mieter, der Antragsgegnerin die Herstellung eines Geländers auf dem der gemeinsamen Benützung der Hausbewohner dienenden Flachdach unter Verwendung der Mietzinsreserve oder Heranziehung des Erhaltungsbeitrages aufzutragen.
Das von der Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs. 2 MRG angerufene Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin mit Sachbeschluß schuldig, bestimmt angeführte Arbeiten auf dem Flachdach (Anbringung eines Geländers laut Kostenvoranschlag zum angemessenen Preis von 25.014 S) binnen 8 Monaten durchführen zu lassen. Den die Finanzierung dieser Arbeiten betreffenden Antragsteil wies es ab. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß das Flachdach zufolge seiner Benützung durch die Mieter als allgemeiner Teil des Hauses anzusehen sei und die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, an dieser Gemeinschaftsanlage iS des § 3 Abs. 2 Z 3 MRG die zur Herstellung eines der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entsprechenden Zustandes erforderlichen Erhaltungsarbeiten durch Errichtung eines entsprechenden Geländers vornehmen zu lassen.Das von der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin mit Sachbeschluß schuldig, bestimmt angeführte Arbeiten auf dem Flachdach (Anbringung eines Geländers laut Kostenvoranschlag zum angemessenen Preis von 25.014 S) binnen 8 Monaten durchführen zu lassen. Den die Finanzierung dieser Arbeiten betreffenden Antragsteil wies es ab. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß das Flachdach zufolge seiner Benützung durch die Mieter als allgemeiner Teil des Hauses anzusehen sei und die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, an dieser Gemeinschaftsanlage iS des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG die zur Herstellung eines der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entsprechenden Zustandes erforderlichen Erhaltungsarbeiten durch Errichtung eines entsprechenden Geländers vornehmen zu lassen.
Das infolge Rekurses der Antragsgegnerin angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Sachbeschluß und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Flachdach als eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage iS des § 3 Abs. 2 Z 3 MRG anzusehen sei, denn es bilde unter den gegebenen Umständen jedenfalls einen allgemeinen Teil des Hauses iS des § 3 Abs. 2 Z 1 MRG und unterliege damit der in § 3 MRG normierten Erhaltungspflicht des Vermieters. "Allgemein" seien jene Teile des Hauses, die gemeinschaftlich benützt werden könnten und kraft Widmung oder Verkehrsübung auch benützt würden. Da das Flachdach über die zum Wäscheaufhängen erforderlichen Einrichtungen verfüge und es auch im Rahmen der Freizeitgestaltung benützt werde, bestehe kein Grund zur Annahme, dieser Teil des Hauses wäre bloß der Sondernutzung durch bestimmte Mieter vorbehalten. Die verlangten Arbeiten dienten aber auch der Erhaltung des Hauses iS des § 3 MRG, weil sie nach Maßgabe der rechtlichen Gegebenheiten, wozu auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Baurechts gehörten, erforderlich seien, um das Haus unter Vermeidung jeden Luxusaufwandes in seiner gegenwärtigen Gestaltung und zu seinem bisherigen Zweck zu erhalten. Wenn die bestehende Absicherung des Flachdaches den derzeit geltenden baubehördlichen Vorschriften (§ 28 Steiermärkische Bauordnung 1968) nicht mehr entspräche und wenn nach nunmehriger Verkehrsauffassung die gefahrlose Benützung dieses allgemeinen Teiles des Hauses nicht mehr gewährleistet sei, liege ein Zustand vor, der die widmungsgemäße Verwendung des Flachdaches verhindere. Die Vorkehrungen, die zur Erreichung des bisherigen Verwendungszweckes erforderlich seien, fielen daher unter die dem Vermieter gemäß § 3 MRG auferlegte Erhaltungspflicht. Der von der Antragsgegnerin gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.Das infolge Rekurses der Antragsgegnerin angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Sachbeschluß und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Flachdach als eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage iS des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG anzusehen sei, denn es bilde unter den gegebenen Umständen jedenfalls einen allgemeinen Teil des Hauses iS des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und unterliege damit der in Paragraph 3, MRG normierten Erhaltungspflicht des Vermieters. "Allgemein" seien jene Teile des Hauses, die gemeinschaftlich benützt werden könnten und kraft Widmung oder Verkehrsübung auch benützt würden. Da das Flachdach über die zum Wäscheaufhängen erforderlichen Einrichtungen verfüge und es auch im Rahmen der Freizeitgestaltung benützt werde, bestehe kein Grund zur Annahme, dieser Teil des Hauses wäre bloß der Sondernutzung durch bestimmte Mieter vorbehalten. Die verlangten Arbeiten dienten aber auch der Erhaltung des Hauses iS des Paragraph 3, MRG, weil sie nach Maßgabe der rechtlichen Gegebenheiten, wozu auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Baurechts gehörten, erforderlich seien, um das Haus unter Vermeidung jeden Luxusaufwandes in seiner gegenwärtigen Gestaltung und zu seinem bisherigen Zweck zu erhalten. Wenn die bestehende Absicherung des Flachdaches den derzeit geltenden baubehördlichen Vorschriften (Paragraph 28, Steiermärkische Bauordnung 1968) nicht mehr entspräche und wenn nach nunmehriger Verkehrsauffassung die gefahrlose Benützung dieses allgemeinen Teiles des Hauses nicht mehr gewährleistet sei, liege ein Zustand vor, der die widmungsgemäße Verwendung des Flachdaches verhindere. Die Vorkehrungen, die zur Erreichung des bisherigen Verwendungszweckes erforderlich seien, fielen daher unter die dem Vermieter gemäß Paragraph 3, MRG auferlegte Erhaltungspflicht. Der von der Antragsgegnerin gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.