Entscheidung 5 Ob 85/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Norbert M*****, vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OEG, Leibnitz, wegen EUR 167.498,74 s. A. (Revisionsinteresse EUR 81.236,10 s. A.) den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die ao Revision der beklagten Partei wurde am 19. April 2003 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die erst am 21. April 2004 zur Post gegebene, am 23. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei konnte daher wegen Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses nicht behandelt werden und war daher zurückzuweisen. Nur beiläufig sei bemerkt, dass der in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte Kostenersatzanspruch an der Bestimmung des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO gescheitert wäre.Die ao Revision der beklagten Partei wurde am 19. April 2003 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die erst am 21. April 2004 zur Post gegebene, am 23. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei konnte daher wegen Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses nicht behandelt werden und war daher zurückzuweisen. Nur beiläufig sei bemerkt, dass der in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte Kostenersatzanspruch an der Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO gescheitert wäre.
Anmerkung
E73608
5Ob85.04t-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00085.04T.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20040511_OGH0002_0050OB00085_04T0000_000