[6] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.
[7] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG). 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
[8] Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden (§ 63 Abs 1 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG abändert.
[9] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die – wie hier die Entscheidung des Rekursgerichts – nur mehr mit einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG angefochten werden kann, ein Rechtsmittel erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht als Antrag iSd § 63 AußStrG vorzulegen. 2. Wird gegen eine Entscheidung, die – wie hier die Entscheidung des Rekursgerichts – nur mehr mit einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG angefochten werden kann, ein Rechtsmittel erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht als Antrag iSd Paragraph 63, AußStrG vorzulegen.
[10] Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RS0109623 [T13]).
[11] 3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen hat.