Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 85/84×

Entscheidung 5 Ob 85/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob85/84

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin F*****, vertreten durch L*****, wider die Antragsgegner 1) F*****, und 2) M*****, beide vertreten durch Dr. Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Angemessenheit des Hauptmietzinses, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Kreisgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. August 1984, GZ 1 a R 83/84-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 25. November 1983, GZ Msch 10/82-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****. Sie haben mit Vertrag vom 1. 2. 1979 die in diesem Hause befindliche Wohnung Nr 4/II zu einem monatlichen Zins von 1.700 S wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1966, der Antragstellerin vermietet. Das seinerzeit kriegsbeschädigte Haus wurde mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederaufgebaut; das Fondsdarlehen ist bis heute noch nicht zurückgezahlt. In den Jahren 1979 bis 1982 ließen die Antragsgegner Isolierungs- und Dichtungsarbeiten und verschiedene bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen, wofür sie insgesamt 894.083,29 S aufwendeten. Sie haben aus diesem Anlass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG eingeleitet, noch eine Vereinbarung nach Paragraph 7, Absatz 3, MG geschlossen.

Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses mit der Begründung, sie habe erst jetzt erfahren, dass das Mietobjekt mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt worden sei; eine freie Mietzinsvereinbarung sei deshalb unwirksam.

Die Antragsgegner wendeten dagegen ua ein, dass sie mit privaten Mitteln umfangreiche Erhaltungsarbeiten durchgeführt und der Antragstellerin Einrichtungsgegenstände beigestellt hätten.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Hauptmietzinsvereinbarung der Parteien insofern ab 1. 2. 1979 (Vertragsschluss) rechtsunwirksam sei, als sie den Betrag von 148 S übersteigt; ein weiteres Entgelt von 300 S monatlich sei für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen angemessen.

Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch bezüglich des Hauptmietzinses, erachtete aber in Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von 500 S monatlich als angemessen. Es ließ den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Hauptmietzins an den Obersten Gerichtshof zu.

Übereinstimmend brachten die Vorinstanzen die Ansicht zum Ausdruck, dass der Hauptmietzins nach Paragraph 15, WWG zu berechnen sei und dabei jene Aufwendungen, die von den Antragstellern darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden dürften.

Das Rekursgericht äußerste zusätzlich die Meinung, die Antragsgegner könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die höheren Hauptmietzinsbeträge gutgläubig entgegengenommen und ohnedies der Mietzinsreserve zugeführt hätten; es wäre ihnen freigestanden, einen Antrag nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG einzubringen.

Die Antragsgegner bekämpfen die Sachentscheidung des Rekursgerichts bezüglich des Hauptmietzinses mit Revisionsrekurs.

Die Antragstellerin hat keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Es kann die Rechtsansicht der Antragsgegner, dass sie ihre Aufwendungen zur Erhaltung des Hauses ungeachtet der Unterlassung einer Antragstellung nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG zumindest aufrechnungsweise dem Begehren der Antragstellerin entgegenhalten dürfen, deshalb nicht geteilt werden, weil die Entscheidung des Außerstreitrichters über einen Antrag nach Paragraph 18, MRG bzw seinerzeit nach Paragraph 7, MG rechtsgestaltend wirkt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraphen 18, 19, MRG) und ohne eine solche Entscheidung eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung gar nicht bestehen kann.

Im Übrigen ist die - im Revisionsrekurs nicht mehr bekämpfte - Rechtsansicht der Vorinstanzen richtig, dass bei der Berechnung des Hauptmietzinses nach Paragraph 15, WWG jene Aufwendungen, die von den Hauseigentümern zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses gemacht wurden, keine Berücksichtigung finden dürfen.

Aus diesen Erwägungen muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.

Textnummer

E114469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00085.840.0115.000

Im RIS seit

11.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJT_19850115_OGH0002_0050OB00085_8400000_000