Begründung:
Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****. Sie haben mit Vertrag vom 1. 2. 1979 die in diesem Hause befindliche Wohnung Nr 4/II zu einem monatlichen Zins von 1.700 S wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1966, der Antragstellerin vermietet. Das seinerzeit kriegsbeschädigte Haus wurde mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederaufgebaut; das Fondsdarlehen ist bis heute noch nicht zurückgezahlt. In den Jahren 1979 bis 1982 ließen die Antragsgegner Isolierungs- und Dichtungsarbeiten und verschiedene bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen, wofür sie insgesamt 894.083,29 S aufwendeten. Sie haben aus diesem Anlass weder ein Verfahren nach § 7 MG bzw § 18 MRG eingeleitet, noch eine Vereinbarung nach § 7 Abs 3 MG geschlossen.Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****. Sie haben mit Vertrag vom 1. 2. 1979 die in diesem Hause befindliche Wohnung Nr 4/II zu einem monatlichen Zins von 1.700 S wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1966, der Antragstellerin vermietet. Das seinerzeit kriegsbeschädigte Haus wurde mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederaufgebaut; das Fondsdarlehen ist bis heute noch nicht zurückgezahlt. In den Jahren 1979 bis 1982 ließen die Antragsgegner Isolierungs- und Dichtungsarbeiten und verschiedene bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen, wofür sie insgesamt 894.083,29 S aufwendeten. Sie haben aus diesem Anlass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG eingeleitet, noch eine Vereinbarung nach Paragraph 7, Absatz 3, MG geschlossen.
Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses mit der Begründung, sie habe erst jetzt erfahren, dass das Mietobjekt mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt worden sei; eine freie Mietzinsvereinbarung sei deshalb unwirksam.
Die Antragsgegner wendeten dagegen ua ein, dass sie mit privaten Mitteln umfangreiche Erhaltungsarbeiten durchgeführt und der Antragstellerin Einrichtungsgegenstände beigestellt hätten.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Hauptmietzinsvereinbarung der Parteien insofern ab 1. 2. 1979 (Vertragsschluss) rechtsunwirksam sei, als sie den Betrag von 148 S übersteigt; ein weiteres Entgelt von 300 S monatlich sei für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen angemessen.
Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch bezüglich des Hauptmietzinses, erachtete aber in Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von 500 S monatlich als angemessen. Es ließ den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Hauptmietzins an den Obersten Gerichtshof zu.
Übereinstimmend brachten die Vorinstanzen die Ansicht zum Ausdruck, dass der Hauptmietzins nach § 15 WWG zu berechnen sei und dabei jene Aufwendungen, die von den Antragstellern darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden dürften.Übereinstimmend brachten die Vorinstanzen die Ansicht zum Ausdruck, dass der Hauptmietzins nach Paragraph 15, WWG zu berechnen sei und dabei jene Aufwendungen, die von den Antragstellern darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden dürften.
Das Rekursgericht äußerste zusätzlich die Meinung, die Antragsgegner könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die höheren Hauptmietzinsbeträge gutgläubig entgegengenommen und ohnedies der Mietzinsreserve zugeführt hätten; es wäre ihnen freigestanden, einen Antrag nach § 7 MG bzw § 18 MRG einzubringen.Das Rekursgericht äußerste zusätzlich die Meinung, die Antragsgegner könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die höheren Hauptmietzinsbeträge gutgläubig entgegengenommen und ohnedies der Mietzinsreserve zugeführt hätten; es wäre ihnen freigestanden, einen Antrag nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG einzubringen.
Die Antragsgegner bekämpfen die Sachentscheidung des Rekursgerichts bezüglich des Hauptmietzinses mit Revisionsrekurs.
Die Antragstellerin hat keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.