Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Zu den Rechtsfragen der Antragslegitimation einer gemeinnützigen Bauvereinigung in Fällen des § 22 Abs 1 Z 6 WGG sowie der Vorschreibung einer nicht vereinbarten Rücklage iS des § 14 Abs 1 Z 8 WGG fehle nämlich eine höchstgerichtliche Judikatur.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Zu den Rechtsfragen der Antragslegitimation einer gemeinnützigen Bauvereinigung in Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG sowie der Vorschreibung einer nicht vereinbarten Rücklage iS des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG fehle nämlich eine höchstgerichtliche Judikatur.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin fristgerecht Rekurs mit dem Abänderungsbegehren erhoben, die Zulässigkeit des vorgeschriebenen, eine 2%-ige Rücklagenkomponente enthaltenden Nutzungsentgelts auszusprechen.
Von den Antragsgegnern liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses und Zuerkennung von Vertretungskosten vor.
Der Revisionsrekurs ist aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage nach der Antragslegitimation einer gemeinnützigen Bauvereinigung in den Fällen des § 22 Abs 1 Z 6 WGG wird von den Parteien nicht mehr angesprochen. Es genügt daher der Hinweis, daß die Feststellung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit des Nutzungsentgelts durch den Außerstreitrichter nach der Judikatur nicht nur von den Wohnungsbenützern, sondern auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung begehrt werden kann (vgl. WoBl 1991, 81 mwN).Die vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichnete Frage nach der Antragslegitimation einer gemeinnützigen Bauvereinigung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG wird von den Parteien nicht mehr angesprochen. Es genügt daher der Hinweis, daß die Feststellung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit des Nutzungsentgelts durch den Außerstreitrichter nach der Judikatur nicht nur von den Wohnungsbenützern, sondern auch von der gemeinnützigen Bauvereinigung begehrt werden kann vergleiche WoBl 1991, 81 mwN).
Einen Mangel des Verfahrens vor dem Rekursgericht erblickt die Antragstellerin darin, daß ihr Vorbringen unbeachtet blieb, die Verwaltung der gegenständlichen Wohnanlage habe zu einem unvorhergesehenen Aufwand geführt. Dieses Vorbringen sei - mit entsprechenden Belegen - zwar erst im Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz erstattet worden, hätte aber dennoch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen, weil es sich nur um eine Erläuterung der von Anfang an auf § 11 der EntgeltsrichtlinienV gestützten Argumente gehandelt habe.Einen Mangel des Verfahrens vor dem Rekursgericht erblickt die Antragstellerin darin, daß ihr Vorbringen unbeachtet blieb, die Verwaltung der gegenständlichen Wohnanlage habe zu einem unvorhergesehenen Aufwand geführt. Dieses Vorbringen sei - mit entsprechenden Belegen - zwar erst im Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz erstattet worden, hätte aber dennoch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen, weil es sich nur um eine Erläuterung der von Anfang an auf Paragraph 11, der EntgeltsrichtlinienV gestützten Argumente gehandelt habe.
Ein Blick auf das eingangs wiedergegebene Vorbringen der Antragstellerin zeigt jedoch, daß mit der Behauptung, die Rücklage solle einen bereits eingetretenen besonderen Verwaltungsaufwand abdecken, eine völlig neue Anspruchsbegründung in das Verfahren eingeführt wurde. Zuvor hatte die Antragstellerin damit argumentiert, die Erhöhung des Eigenkapitals mache die Einhebung der im Gesetz vorgesehenen Rücklagenkomponente notwendig. Die durch
§ 11 Abs 1 EntgeltsrichtlinienV erlaubte Verwendung der Rücklage zur Abdeckung von Entgeltsausfällen war überhaupt nur erwähnt worden, um die Zulässigkeit einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Nutzungsentgelts "zur Verbesserung der finanziellen Situation" einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu belegen. Damit stellt sich das von der Antragstellerin im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß erstattete Vorbringen als unzulässige, auch im besonderen Verfahren nach § 22 Abs 4 WGG nicht zu beachtende Neuerung dar (vgl MietSlg 40.528; MietSlg 40.681; 5 Ob 1027, 1028/91 ua).Paragraph 11, Absatz eins, EntgeltsrichtlinienV erlaubte Verwendung der Rücklage zur Abdeckung von Entgeltsausfällen war überhaupt nur erwähnt worden, um die Zulässigkeit einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Nutzungsentgelts "zur Verbesserung der finanziellen Situation" einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu belegen. Damit stellt sich das von der Antragstellerin im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß erstattete Vorbringen als unzulässige, auch im besonderen Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 4, WGG nicht zu beachtende Neuerung dar vergleiche MietSlg 40.528; MietSlg 40.681; 5 Ob 1027, 1028/91 ua).
An der rechtlichen Begründung der Rekursentscheidung bemängelt die Antragstellerin, daß der Zitierung des (gesamten) § 14 WGG in § 22 Abs 1 Z 6 WGG nicht ausreichend Rechnung getragen werde, wenn man die Möglichkeiten einer Erhöhung des vereinbarten Nutzungsentgelts auf den Fall des § 14 Abs 2 WGG, also auf einen durch die Rückstellung nicht gedeckten Erhaltungsaufwand beschränke. Bei Abschluß der Nutzungsverträge lasse sich oft noch gar nicht absehen, ob die Bildung von Rücklagen iS des § 14 Abs 1 Z 8 WGG notwendig ist; ergebe sich dann (nach dem Kostendeckungsprinzip) die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, könne die gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG in Verbindung mit § 14 WGG ein höheres Entgelt "begehren". Auch der Grundsatz, daß bei Dauerschuldverhältnissen die Zuhaltung der ursprünglichen Verträge unter geänderten Bedingungen nicht zumutbar sei, führe dazu, die vereinbarten Nutzungsentgelte um die Rücklagenkomponente zu erhöhen. Schließlich sei unrichtig gewürdigt worden, daß die Antragstellerin schon auf Grund der Nutzungsverträge berechtigt und verpflichtet sei, eine kostendeckende Nutzungsgebühr zu begehren; die Verträge sähen die jederzeitige Anpassung der Nutzungsgebühr unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vor.An der rechtlichen Begründung der Rekursentscheidung bemängelt die Antragstellerin, daß der Zitierung des (gesamten) Paragraph 14, WGG in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG nicht ausreichend Rechnung getragen werde, wenn man die Möglichkeiten einer Erhöhung des vereinbarten Nutzungsentgelts auf den Fall des Paragraph 14, Absatz 2, WGG, also auf einen durch die Rückstellung nicht gedeckten Erhaltungsaufwand beschränke. Bei Abschluß der Nutzungsverträge lasse sich oft noch gar nicht absehen, ob die Bildung von Rücklagen iS des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG notwendig ist; ergebe sich dann (nach dem Kostendeckungsprinzip) die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme, könne die gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 14, WGG ein höheres Entgelt "begehren". Auch der Grundsatz, daß bei Dauerschuldverhältnissen die Zuhaltung der ursprünglichen Verträge unter geänderten Bedingungen nicht zumutbar sei, führe dazu, die vereinbarten Nutzungsentgelte um die Rücklagenkomponente zu erhöhen. Schließlich sei unrichtig gewürdigt worden, daß die Antragstellerin schon auf Grund der Nutzungsverträge berechtigt und verpflichtet sei, eine kostendeckende Nutzungsgebühr zu begehren; die Verträge sähen die jederzeitige Anpassung der Nutzungsgebühr unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vor.
Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als § 14 WGG eine Erhöhung des Nutzungsentgelts nicht nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 leg cit ermöglicht. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind nämlich gemäß § 13 Abs 1 WGG dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet und haben deshalb ein Entgelt zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger ist, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten ihrer Wirtschaftsführung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist. Woraus sich das danach angemessene Entgelt zusammensetzt, bestimmt sich nach § 14 Abs 1 WGG, der auch anordnet, daß sich mit der Änderung jener Beträge, die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen sind, auch das Entgelt entsprechend ändert.Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als Paragraph 14, WGG eine Erhöhung des Nutzungsentgelts nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit ermöglicht. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind nämlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WGG dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet und haben deshalb ein Entgelt zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger ist, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, WGG gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten ihrer Wirtschaftsführung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist. Woraus sich das danach angemessene Entgelt zusammensetzt, bestimmt sich nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG, der auch anordnet, daß sich mit der Änderung jener Beträge, die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen sind, auch das Entgelt entsprechend ändert.
Diese Bestimmungen sind allerdings nicht so zu verstehen, daß eine gesetzliche Bindung des Entgelts in dem Sinn bestünde, daß die errechneten Beträge ohne Rücksicht auf eine bestehende Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten eingehoben werden können.
§ 14 Abs 1 WGG zeigt vielmehr auf, welches Entgelt die gemeinnützige Bauvereinigung verlangen darf und - nach dem Kostendeckungsprinzip - auch verlangen soll. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen (MietSlg 39/42). Unmittelbar wirksam wird § 14 Abs 1 WGG, wenn seine Anwendung vereinbart worden ist (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 14 WGG).Paragraph 14, Absatz eins, WGG zeigt vielmehr auf, welches Entgelt die gemeinnützige Bauvereinigung verlangen darf und - nach dem Kostendeckungsprinzip - auch verlangen soll. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen (MietSlg 39/42). Unmittelbar wirksam wird Paragraph 14, Absatz eins, WGG, wenn seine Anwendung vereinbart worden ist vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 14, WGG).
Im gegenständlichen Fall beruft sich die Antragstellerin darauf, sich in den Nutzungsverträgen mit den Antragsgegnern die Bemessung der Nutzungsgebühr nach den Vorschriften des WGG vorbehalten zu haben und zur Anpassung der Nutzungsgebühr an die Erfordernisse der Kostendeckung jederzeit berechtigt zu sein. Der dazu vorgelegte Mustervertrag mit dem Genossenschaftsmitglied Nr. 1079 kann - obwohl sein Inhalt nicht erörtert und festgestellt wurde - als bekannt vorausgesetzt werden, zumal sich auch das Rekursgericht mit ihm auseinandersetzte. Dort heißt es in § 4:Im gegenständlichen Fall beruft sich die Antragstellerin darauf, sich in den Nutzungsverträgen mit den Antragsgegnern die Bemessung der Nutzungsgebühr nach den Vorschriften des WGG vorbehalten zu haben und zur Anpassung der Nutzungsgebühr an die Erfordernisse der Kostendeckung jederzeit berechtigt zu sein. Der dazu vorgelegte Mustervertrag mit dem Genossenschaftsmitglied Nr. 1079 kann - obwohl sein Inhalt nicht erörtert und festgestellt wurde - als bekannt vorausgesetzt werden, zumal sich auch das Rekursgericht mit ihm auseinandersetzte. Dort heißt es in Paragraph 4 :
Nutzungsgebühr
Nach Maßgabe des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes samt dazu erlassenen Verordnungen und der Wohnbauförderungsbestimmungen in jeweils gültiger Fassung beträgt die monatliche Nutzungsgebühr einschließlich der a-conto-Beträge für Betriebskosten und öffentliche Abgaben, Instandhaltung, Verwaltungs-, Heizungs- und Warmwasserkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages/mit Bezug des Bestandobjektes:
a) Wohnung (Geschäftsraum) 4.701,84 S in Worten Schilling Viertausendsiebenhundertundeins,
vierundachzig
b) Autoabstellplatz/Garage 460,-- S in Worten: Schilling Vierhundertsechzig
Die Genossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, eine nach den Bestimmungen des WGG samt Durchführungsverordnungen und dem Wohnbauförderungsgesetz sich ergebende, kostendeckende Nutzungsgebühr (inkl. Verwaltungskosten) zu begehren.
Eine Anpassung der Nutzungsgebühr ist daher jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wenn dies zur Deckung der Finanzierungskosten und der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit sowie der Kosten für die Wirtschaftsführung der Genossenschaft (Verwaltungskosten) erforderlich ist, insbesonders daher bei Neuordnung steuerlicher Maßnahmen und Gebühren sowie Änderung der Finanzierung oder der Bedingungen der Darlehensverträge (Förderungszusagen).
Sollte die Endabrechnung für das gegenständliche Bauvorhaben/für die Wohnung/für die Geschäftsräume zum Zeitpunkt des Bezuges noch nicht vorliegen, wird eine vorläufige Nutzungsgebühr errechnet und eingehoben. Die Genossenschaft ist zur einseitigen Anpassung der Gebühr und des Finanzierungsbeitrages gemäß § 8 dieses Mietvertrages berechtigt, falls dies die vom Amt der Landesregierung geprüfte und für richtig befundene Endabrechnung erforderlich macht. Die Erhöhung der Nutzungsgebühr tritt mit dem Zeitpunkt des Beginnes der Mehrbelastung der Genossenschaft in Kraft und wird zum nächsten Nutzungsgebühr-Zahlungstermin zur Zahlung fällig.Sollte die Endabrechnung für das gegenständliche Bauvorhaben/für die Wohnung/für die Geschäftsräume zum Zeitpunkt des Bezuges noch nicht vorliegen, wird eine vorläufige Nutzungsgebühr errechnet und eingehoben. Die Genossenschaft ist zur einseitigen Anpassung der Gebühr und des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 8, dieses Mietvertrages berechtigt, falls dies die vom Amt der Landesregierung geprüfte und für richtig befundene Endabrechnung erforderlich macht. Die Erhöhung der Nutzungsgebühr tritt mit dem Zeitpunkt des Beginnes der Mehrbelastung der Genossenschaft in Kraft und wird zum nächsten Nutzungsgebühr-Zahlungstermin zur Zahlung fällig.
Neben der Nutzungsgebühr hat das Mitglied für den Verbrauch an elektrischem Strom, Gas und sonstiger innerhalb der Wohnung/Geschäftsräume anfallender, nicht in die Betriebskosten einbezogener Kosten sowie für allfällige Kosten von gemeinschaftlichen Einrichtungen, wie z.B. Waschmaschinen usw., aufzukommen. Solche innerhalb der Nutzungsgegenstände und für Sonderbenützung anfallende Kosten hat das Mitglied nach Wahl der Genossenschaft selbst zu bezahlen oder der Genossenschaft zu erstatten.
Demnach haben die Antragsgegner eine nach dem Kostendeckungsprinzip notwendige Erhöhung der Nutzungsgebühr hinzunehmen, die allerdings nur das "Sollentgelt" des § 14 Abs 1 WGG erreichen könnte, weil eine weitergehende Vereinbarung unwirksam wäre. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin alle jene Vertragsbestimmungen gegen sich gelten zu lassen, die die Antragsgegner im Vergleich zur gesetzlich möglichen Entgeltsforderung begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen; sie waren, wie unangefochten festgestellt wurde, in der Berechnung des Nutzungsentgelts nicht enthalten, fanden keinerlei Erwähnung im Vertragstext und können daher unter Berufung auf § 14 Abs 1 WGG auch jetzt nicht eingehoben werden. Die im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Anpassung des Nutzungsentgelts an geänderte Bemessungsgrundlagen bezieht sich nämlich auf eine Veränderung der der Entgeltsberechnung zugrunde zu legenden "Beträge" und scheidet damit aus, wenn eine zusätzliche Entgeltskomponente eingehoben werden soll, die im Gesetz zwar vorgesehen, aber abdingbar ist und in der vereinbarten Nutzungsgebühr gar nicht enthalten war. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen entschieden, daß § 14 Abs 1 WGG die Neueinführung einer bisher nicht vereinbarten Rücklage iS der Z 8 leg cit nicht zuläßt. Um dieser vertraglichen Bindung zu entgehen, hätte sich die Antragstellerin die Einhebung eines besonderen Entgelts zur Bildung von Rücklagen unmißverständlich vorbehalten müssen. Auch die aus § 22 Abs 1 Z 6 WGG herauslesbare Unterscheidung zwischen vereinbartem und begehrtem Nutzungsentgelt ändert daran nichts, weil auch das vereinbarte Entgelt - etwa bei einem Anpassungsvorbehalt oder unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 2 WGG - Änderungen unterliegen kann. § 22 WGG gehört außerdem dem Verfahrensrecht an, greift also nicht in materiellrechtliche Entgeltsvorschriften ein.Demnach haben die Antragsgegner eine nach dem Kostendeckungsprinzip notwendige Erhöhung der Nutzungsgebühr hinzunehmen, die allerdings nur das "Sollentgelt" des Paragraph 14, Absatz eins, WGG erreichen könnte, weil eine weitergehende Vereinbarung unwirksam wäre. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin alle jene Vertragsbestimmungen gegen sich gelten zu lassen, die die Antragsgegner im Vergleich zur gesetzlich möglichen Entgeltsforderung begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen; sie waren, wie unangefochten festgestellt wurde, in der Berechnung des Nutzungsentgelts nicht enthalten, fanden keinerlei Erwähnung im Vertragstext und können daher unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz eins, WGG auch jetzt nicht eingehoben werden. Die im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Anpassung des Nutzungsentgelts an geänderte Bemessungsgrundlagen bezieht sich nämlich auf eine Veränderung der der Entgeltsberechnung zugrunde zu legenden "Beträge" und scheidet damit aus, wenn eine zusätzliche Entgeltskomponente eingehoben werden soll, die im Gesetz zwar vorgesehen, aber abdingbar ist und in der vereinbarten Nutzungsgebühr gar nicht enthalten war. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen entschieden, daß Paragraph 14, Absatz eins, WGG die Neueinführung einer bisher nicht vereinbarten Rücklage iS der Ziffer 8, leg cit nicht zuläßt. Um dieser vertraglichen Bindung zu entgehen, hätte sich die Antragstellerin die Einhebung eines besonderen Entgelts zur Bildung von Rücklagen unmißverständlich vorbehalten müssen. Auch die aus Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG herauslesbare Unterscheidung zwischen vereinbartem und begehrtem Nutzungsentgelt ändert daran nichts, weil auch das vereinbarte Entgelt - etwa bei einem Anpassungsvorbehalt oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, WGG - Änderungen unterliegen kann. Paragraph 22, WGG gehört außerdem dem Verfahrensrecht an, greift also nicht in materiellrechtliche Entgeltsvorschriften ein.
Auf das schließlich noch vorgebrachte Argument der Antragstellerin, ein Dauerschuldverhältnis müsse sich ändern lassen, wenn die Vertragszuhaltung für einen Teil unzumutbar geworden sei, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die angestrebte Erhöhung des Nutzungsentgelts in erster Instanz nicht mit den jetzt behaupteten unvorhergesehenen Aufwendungen (Entgeltsausfällen) begründet wurde. Das diesbezügliche Vorbringen stellt - wie bereits erwähnt - eine unzulässige Neuerung dar.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Anhaltspunkte für eine mutwillige Anrufung des Gerichts durch die Antragstellerin liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Anhaltspunkte für eine mutwillige Anrufung des Gerichts durch die Antragstellerin liegen nicht vor.