1. Dass einer Prozesspartei kein verfahrensrechtlicher Anspruch zusteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu beantragen, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058452). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Rekursverfahren sei – weil das Rekursgericht der Anregung nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (vgl RIS-Justiz RS0058452 [T22]). Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Rechtsmittelgericht begründet somit keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler (10 ObS 294/97a). Im Übrigen ist die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Revisionsrekurswerberin als unionsrechts- bzw verfassungswidrig qualifizierte Bestimmung des § 178 Abs 1 ZPO sei in diesem Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden, nicht korrekturbedürftig.1. Dass einer Prozesspartei kein verfahrensrechtlicher Anspruch zusteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu beantragen, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058452). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Rekursverfahren sei – weil das Rekursgericht der Anregung nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben vergleiche RIS-Justiz RS0058452 [T22]). Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Rechtsmittelgericht begründet somit keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler (10 ObS 294/97a). Im Übrigen ist die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Revisionsrekurswerberin als unionsrechts- bzw verfassungswidrig qualifizierte Bestimmung des Paragraph 178, Absatz eins, ZPO sei in diesem Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden, nicht korrekturbedürftig.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss, aufgrund dessen eine grundbücherliche Eintragung vorgenommen wird, rechtskräftig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus § 13 GUG und § 455 GeO, sondern auch aus §§ 128, 129 GBG, die nur vor dem Hintergrund des grundsätzlich sofortigen Vollzugs von Eintragungen verständlich sind (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 102 GBG Rz 3 mwN). Diese Abweichung von der Grundregel des § 43 Abs 1 AußStrG ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes unbedenklich (Kodek aaO Rz 4 mwN; vgl auch VfSlg 12.683 zu § 61 ASGG). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage nicht (RIS-Justiz RS0042656).2. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss, aufgrund dessen eine grundbücherliche Eintragung vorgenommen wird, rechtskräftig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus Paragraph 13, GUG und Paragraph 455, GeO, sondern auch aus Paragraphen 128, 129, GBG, die nur vor dem Hintergrund des grundsätzlich sofortigen Vollzugs von Eintragungen verständlich sind (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 102, GBG Rz 3 mwN). Diese Abweichung von der Grundregel des Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes unbedenklich (Kodek aaO Rz 4 mwN; vergleiche auch VfSlg 12.683 zu Paragraph 61, ASGG). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage nicht (RIS-Justiz RS0042656).
3. Nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 104/15b; RIS-Justiz RS0001316 [T2], RS0002519 [T3]) hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem Bewilligungsgericht zu, sodass alle Argumente, die gegen die Richtigkeit der bewilligenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, im Rekurs gegen die Bewilligung vorzubringen sind, während sie im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht sind. Das Rekursgericht, das dieser Rechtsprechung folgte, ging demnach zutreffend nicht auf die Einwände der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der Anmerkung der Teilungsklage ein. Deren Wiederholung im Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.3. Nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 104/15b; RIS-Justiz RS0001316 [T2], RS0002519 [T3]) hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem Bewilligungsgericht zu, sodass alle Argumente, die gegen die Richtigkeit der bewilligenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, im Rekurs gegen die Bewilligung vorzubringen sind, während sie im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG unangebracht sind. Das Rekursgericht, das dieser Rechtsprechung folgte, ging demnach zutreffend nicht auf die Einwände der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der Anmerkung der Teilungsklage ein. Deren Wiederholung im Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.
4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).