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Entscheidung 5 Ob 86/26x×

Entscheidung 5 Ob 86/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob86/26x

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L* GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2026, GZ 5 R 39/26f-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]              Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]).

[3]         Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen vergleiche RS0135434).

Textnummer

E148195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00086.26X.0714.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000