Entscheidung 5 Ob 86/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L* GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2026, GZ 5 R 39/26f-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]). Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]).
[3] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen vergleiche RS0135434).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00086.26X.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000