Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind zulässig (§ 526 Abs 2 ZPO), weil das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung die Rechtslage verkannt hat, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind zulässig (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), weil das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung die Rechtslage verkannt hat, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin argumentiert zunächst gegen die Rechtsansicht, eine für den Übergang einer Höchstbetragshypothek nach § 1422 ABGB erforderliche Reduktion des Kreditverhältnisses auf „eine Forderung" bereite dann argumentative Probleme, wenn der eingelöste Saldo den Höchstbetrag übersteigt. Diese Ausführungen sind grundsätzlich auch berechtigt.Die Klägerin argumentiert zunächst gegen die Rechtsansicht, eine für den Übergang einer Höchstbetragshypothek nach Paragraph 1422, ABGB erforderliche Reduktion des Kreditverhältnisses auf „eine Forderung" bereite dann argumentative Probleme, wenn der eingelöste Saldo den Höchstbetrag übersteigt. Diese Ausführungen sind grundsätzlich auch berechtigt.
Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Dies zeigt sich am deutlichsten, wenn zB der Kreditnehmer eines Kontokorrentkredites über ein Guthaben auf seinem Konto verfügt, also überhaupt keine Verbindlichkeiten bestehen (Reischauer in Rummel³ § 1422 ABGB Rz 16 mwN; stR, zB RIS-Justiz RS0033415). Da das Pfand - zumindest zunächst - am Rahmen, aber nicht an den einzelnen Forderungen haftet, gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand (Reischauer aaO). Gegen den Willen des Gläubigers gibt es vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft (RIS-Justiz RS0104888).Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Dies zeigt sich am deutlichsten, wenn zB der Kreditnehmer eines Kontokorrentkredites über ein Guthaben auf seinem Konto verfügt, also überhaupt keine Verbindlichkeiten bestehen (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1422, ABGB Rz 16 mwN; stR, zB RIS-Justiz RS0033415). Da das Pfand - zumindest zunächst - am Rahmen, aber nicht an den einzelnen Forderungen haftet, gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand (Reischauer aaO). Gegen den Willen des Gläubigers gibt es vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft (RIS-Justiz RS0104888).
Gleiches gilt auch, wenn der gesamte Saldo aller Einzelforderungen eingelöst wird. Der Kreditrahmen bleibt auch dann weiter besichert, nicht aber die ausgeschiedenen Forderungen. Diese Konsequenz betrifft Kontokorrentkredite genauso wie andere Höchstbetragskredite, etwa den wieder ausnützbaren Abstattungskredit (Reischauer aaO). Erst wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert ist und für die Parteien im rechtlichen Sinn klar sein muss, dass eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet die Höchstbetragshypothek nur noch an dieser Forderung (samt Zinsen etc) und nicht mehr am Kreditrahmen (Reischauer aaO mwN). Erst die Reduktion auf eine einzige Forderung, sei es durch Vereinbarung der Vertragsteile oder durch einseitige Kündigung des Kreditverhältnisses, hat dann zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt werden kann und als solche ex lege auf den Einlöser übergeht; die grundbücherliche Übertragung wirkt in diesem Fall nur deklarativ (RIS-Justiz RS0033415 [insb T4, T5, T6]).
Den Rekursausführungen ist beizupflichten, dass den Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die Übertragung des Höchstbetragspfandrechts bei einem den Höchstbetrag übersteigenden Saldo offenbar ein semantisches Missverständnis zu Grunde liegt. Mit der geforderten „Reduktion auf eine Forderung" ist nicht eine Herabsetzung des Höchstbetrags der Hypothek auf die Höhe des (niedrigeren) Saldos gemeint, sondern eine Beendigung der Kreditrahmenvereinbarung, sodass danach nur mehr eine einzige (je nach Höhe ganz oder teilweise) besicherte Forderung, eben der Saldo, übrig bleibt. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung erblickten Probleme stellen sich daher bei richtiger Betrachtung überhaupt nicht.
Auch die Einlösung eines über dem Hypothekenhöchstbetrag liegenden Saldos kann - von einer hier nicht in Betracht kommenden Dreiparteieneinigung abgesehen - nur dann einen Übergang des Höchstbetragspfandrechts ex lege nach § 1422 ABGB bewirken, wenn das Grundverhältnis bereits beendet wurde. Andernfalls steht dem Schuldner nach der sein Konto entlastenden Einlösung durch den Dritten der vereinbarte Kreditrahmen gegenüber dem Gläubiger weiterhin offen. Die Grundlage für die Pfandhaftung zu Gunsten des Gläubigers bleibt daher aufrecht, es kommt zu keinem Übergang auf den Einlöser.Auch die Einlösung eines über dem Hypothekenhöchstbetrag liegenden Saldos kann - von einer hier nicht in Betracht kommenden Dreiparteieneinigung abgesehen - nur dann einen Übergang des Höchstbetragspfandrechts ex lege nach Paragraph 1422, ABGB bewirken, wenn das Grundverhältnis bereits beendet wurde. Andernfalls steht dem Schuldner nach der sein Konto entlastenden Einlösung durch den Dritten der vereinbarte Kreditrahmen gegenüber dem Gläubiger weiterhin offen. Die Grundlage für die Pfandhaftung zu Gunsten des Gläubigers bleibt daher aufrecht, es kommt zu keinem Übergang auf den Einlöser.
Übereinstimmend haben die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die gegenständlichen besicherten Kreditverhältnisse inzwischen jedenfalls beendet sind und daraus kein offener Saldo zu Gunsten der Beklagten mehr besteht. Die Berechtigung des Klagsanspruchs hängt nur davon ab, ob die Beklagte noch immer Pfandberechtigte ist, oder ob die Höchstbetragspfandrechte bereits ex lege an den Drittzahler übergegangen sind. Im ersteren Fall wäre sie gemäß § 469 ABGB zur Löschungserklärung verpflichtet, im anderen Fall wäre das Klagebegehren abzuweisen.Übereinstimmend haben die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die gegenständlichen besicherten Kreditverhältnisse inzwischen jedenfalls beendet sind und daraus kein offener Saldo zu Gunsten der Beklagten mehr besteht. Die Berechtigung des Klagsanspruchs hängt nur davon ab, ob die Beklagte noch immer Pfandberechtigte ist, oder ob die Höchstbetragspfandrechte bereits ex lege an den Drittzahler übergegangen sind. Im ersteren Fall wäre sie gemäß Paragraph 469, ABGB zur Löschungserklärung verpflichtet, im anderen Fall wäre das Klagebegehren abzuweisen.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis völlig zutreffend ausgeführt hat, nur darauf an, ob die besicherten Kreditverhältnisse schon vor der Einlösung des Saldos durch den Dritten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig beendet wurden. Ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass sich die Beklagte, worauf der Rekurs der Klägerin auch zutreffend hinweist, im vorliegenden Verfahren auf eine vereinbarte Auflösung und Fälligstellung der Kreditverhältnisse durch den Abschluss des prätorischen Vergleichs berufen hat, wobei dieses Vorbringen aber in unübersehbarem Widerspruch zum Inhalt vorgelegter Urkunden steht, die sich auf ganz andere Auflösungsgründe beziehen.
Dieser Umstand ist bisher entgegen § 182 ZPO ebenso unerörtert geblieben wie die Diskrepanz zwischen dem Beklagtenvorbringen und der unstrittigen Tatsache, dass die verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin hinsichtlich des mit einem Höchstbetragspfandrecht im Betrag von 890.000 ATS besicherten Kreditverhältnisses nicht alleine Kreditnehmerin war. Ein Übergang der Hypothek nach § 1422 ABGB ex lege an den Drittzahler käme daher nur in Betracht, wenn auch das Kreditverhältnis mit dem Mitschuldner bereits vor Einlösung der Forderungen beendet wurde.Dieser Umstand ist bisher entgegen Paragraph 182, ZPO ebenso unerörtert geblieben wie die Diskrepanz zwischen dem Beklagtenvorbringen und der unstrittigen Tatsache, dass die verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin hinsichtlich des mit einem Höchstbetragspfandrecht im Betrag von 890.000 ATS besicherten Kreditverhältnisses nicht alleine Kreditnehmerin war. Ein Übergang der Hypothek nach Paragraph 1422, ABGB ex lege an den Drittzahler käme daher nur in Betracht, wenn auch das Kreditverhältnis mit dem Mitschuldner bereits vor Einlösung der Forderungen beendet wurde.
Andererseits kann auch der Klagsanspruch auf Löschung des Höchstbetragspfandrechts in Höhe von 890.000 ATS nur dann zu Recht bestehen, wenn das Kreditverhältnis mit dem Mitschuldner spätestens bis zum maßgeblichen Stichtag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beendet ist, weil das Pfandrecht ansonsten nach wie vor an diesem Kreditverhältnis - unabhängig von einem offenen Saldo - haften würde.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte strebt mit ihrem Rekurs die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof an.
Auch sie erachtet die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts relevierte Rechtsfrage ausdrücklich für nicht wesentlich. Zur Berechtigung dieses Einwandes kann auf die Ausführungen zum Rechtsmittel der Klägerin verwiesen werden.
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Argumentation der Rekurswerberin, schon aufgrund des zwischen den Streitteilen im Jahr 2001 geschlossenen prätorischen Vergleichs ergebe sich unzweifelhaft, dass die Kreditverhältnisse damals einvernehmlich beendet wurden. Die Ausführungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 502 Abs 1 iVm § 519 Abs 2 ZPO. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042179; RS0107573 ua). Nichts anderes gilt auch für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs (RIS-Justiz RS0113785).Nicht gefolgt werden kann hingegen der Argumentation der Rekurswerberin, schon aufgrund des zwischen den Streitteilen im Jahr 2001 geschlossenen prätorischen Vergleichs ergebe sich unzweifelhaft, dass die Kreditverhältnisse damals einvernehmlich beendet wurden. Die Ausführungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042179; RS0107573 ua). Nichts anderes gilt auch für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs (RIS-Justiz RS0113785).
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt des prätorischen Vergleichs auf Grundlage des Parteienvorbringens auseinandergesetzt und zutreffend berücksichtigt, dass sich der Vergleich ausdrücklich nur auf einen Teilbetrag eines bei seinem Abschluss aktuellen Forderungssaldos bezogen hat und über den Restbetrag darin nicht disponiert wurde. Es ist aber ohne weiteres möglich, dass sich ein Kreditnehmer während aufrechten Kreditverhältnisses - womöglich gerade um dessen drohende Aufkündigung hintanzuhalten - zur sofortigen Zahlung eines Teilsaldos verpflichtet, weshalb das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung darstellt. Die Rekurswerberin übersieht zudem, dass ein prätorischer Vergleich mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls nicht ohne weiteres zur Auflösung des Kreditverhältnisses mit dem Mitschuldner führen konnte.
Beiden Rekursen war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.