Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses *, I*straße 13, mit einem daran angebauten Magazin, in dem sie Reitsättel und Pferdegeschirre im Werte von mindestens S 18.000,– verwahrte. Auf der Nachbarliegenschaft I*straße Nr. 15 ließ der Liegenschaftseigentümer von der beklagten Partei eine Wohnbauanlage mit Tiefgarage errichten. Verursacht durch die dabei durchgeführten Aushubarbeiten stürzte Ende 1972 die Ostmauer des an der Grundgrenze gelegenen Magazins auf der Liegenschaft der Klägerin ein. Da das Magazin deswegen frei zugänglich war, wurden die dort aufbewahrten, nicht abgesicherten Reitsättel und Pferdegeschirre gestohlen.
Die Klägerin begehrte hiefür mit der am 18. März 1974 eingebrachten Klage den Ersatz von S 18.000,– samt Anhang. Die beklagte Partei habe es pflichtwidrig verabsäumt, die anderwärts wohnende Klägerin unmittelbar von dem Mauereinsturz und dem Offenstehen des Magazins zu verständigen und die im Magazin befindlichen Fahrnisse auf geeignete Weise gegen Diebstahl zu sichern. Die beklagte Partei sei schon bei der Bauverhandlung davon in Kenntnis gesetzt worden, daß im Magazin Sachen verwahrt seien. Dies sei im Schreiben vom 12. Mai 1971 an den bauleitenden Architekten wiederholt worden. Über Vorschlag der Bauherrschaft habe die Klägerin eine Inventaraufnahme gemacht. Sie habe schon anläßlich des Einsturzes der an der Grundgrenze befindlichen Nordmauer des Magazins von der beklagten Partei verlangt, von derartigen Vorkommnissen genauestens und schriftlich verständigt zu werden. Dies sei aber beim Einsturz der Ostmauer nicht erfolgt.
Die beklagte Partei verwies demgegenüber darauf, daß für Schäden durch die Bauarbeiten nur der Bauherr zu haften habe. Überdies würde durch das deliktische Verhalten eines Dritten die Kausalkette unterbrochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte zusätzlich fest, daß bereits im Sommer 1972 die Nordmauer des Magazins auf der Liegenschaft der klagenden Partei von der beklagten Partei niedergerissen, die entstandene Mauerlücke aber von ihr abgeplankt wurde. Mit Schreiben vom 24. August 1972 verständigte die Klägerin die Beklagte, daß durch den Einsturz der Nordmauer die Gegenstände im Magazin frei zugänglich seien und daß sie bei Diebstählen von der Beklagten Ersatz verlangen werde. Sie verlangte, ihr freiliegendes Eigentum zu sichern und schriftlich über Vorfälle informiert zu werden, damit Vorsorge getroffen werden könne. Von der Klägerin wurde auf Grund einer Vereinbarung und auf Grund des Ersuchens des Grundeigentümers der Liegenschaft mit dem Hause I*straße Nr. 15, Dr. B*, eine Inventurliste über die im Magazin verwahrten Gegenstände erstellt. Im Zuge des Aushubes der Tiefgarage durch die beklagte Partei stürzte Ende 1972 dann auch die Ostmauer des Magazins ein. Der Bauleiter der beklagten Partei Ing. M* teilte dies der Klägerin noch am gleichen Tage fernmündlich mit. Eine Vereinbarung, daß die beklagte Partei für die Verwahrung der Gegenstände sorgen werde, wurde nicht getroffen.
Das Erstgericht erachtete die Haftungsvoraussetzungen nach § 1319 ABGB. als gegeben. Die beklagte Partei habe aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, weil sie durch ihren Bauführer Ing. M* die Klägerin vom Schadensereignis verständigt, diese aber nicht mehr darauf gedrängt habe, daß die Gegenstände aus dem Magazin sofort gesichert würden. Ing. M* habe daher der Annahme sein können, daß die Klägerin die Sicherung der Gegenstände selbst vornehmen werde, weshalb die mangelnde Absicherung der Beklagten nicht angelastet werden könne.Das Erstgericht erachtete die Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 1319, ABGB. als gegeben. Die beklagte Partei habe aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, weil sie durch ihren Bauführer Ing. M* die Klägerin vom Schadensereignis verständigt, diese aber nicht mehr darauf gedrängt habe, daß die Gegenstände aus dem Magazin sofort gesichert würden. Ing. M* habe daher der Annahme sein können, daß die Klägerin die Sicherung der Gegenstände selbst vornehmen werde, weshalb die mangelnde Absicherung der Beklagten nicht angelastet werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil ab und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht übernahm die für unbedenklich befundenen Feststellungen des Ertgerichtes insbesondere auch hinsichtlich der Schadenshöhe. Es gelangte aber auf Grund einer Beweiswiederholung zu ergänzenden Feststellungen bezüglich des Telefongespräches, bei welchem Ing. M* am Tage des Einsturzes der Ostmauer die Klägerin hievon verständigte. Ing. K* M*, der im Zeitpunkte der Bauführung Leiter der Zentrale V* der beklagten Partei war, versicherte der Klägerin bei diesem Telefongespräch mit der Mitteilung über den Mauereinsturz: „Daß wir dies umgehend in Ordnung bringen“. Ing. M* hat bei diesem Telefonat weder verlangt noch angeregt, es möge seitens der klagenden Partei sofort jemand kommen um den noch offenliegenden Schuppen abzusichern.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1319 ABGB, die voraussetzte, daß durch den Einsturz eines Bauwerkes ein Schaden an einer Person oder einer anderen als der eingestürzten Sache entstanden sei. Ein solches Werk im Sinne der zitierten Bestimmung könne auch eine Baugrube sein. Werde durch die Ablösung von Teilen eines Werkes ein Schaden verursacht, so sei der Besitzer des Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei. Dieses Werk sei mangelhaft gewesen, weil es den Mauereinsturz ausgelöst habe. Aufgabe der beklagten Partei, des Besitzers des zur Zeit des Schadenseintrittes noch nicht übergebenen Werkes, wäre es gewesen, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Entsprechende Schutzvorkehrungen seien aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei habe zwischen Einsturz und Wiederaufbau eineinhalb Monate verstreichen lassen, ohne für eine sichere Verwahrung der im offenen Magazin deponierten Gegenstände zu sorgen. Da der Einsturz und die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen maßgebliche Bedingungen für den Diebstahl des Reitzeuges und der Pferdegeschirre waren, sei die Adäquität zwischen Einsturz und Diebstahl der unverwahrten Gegenstände gegeben und daraus die Haftung der Beklagten gemäß § 1319 ABGB. abzuleiten. Im Hinblick auf die Vorgänge beim vorangegangenen Einsturz der Nordmauer und die Erklärungen des Leiters der Filiale V* der beklagten Partei beim Einsturz der Ostmauer habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß vom der beklagten Partei die nötigen Vorkehrungen getroffen würden, um einen Diebstahl der im Magazin verwahrten Fahrnisse zu verhindern. Die Rechtspflicht der Beklagten habe daher nicht allein die Schadensmitteilung, sondern auch konkrete Vorkehrungen zur Schadensabwendung umfaßt.Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB, die voraussetzte, daß durch den Einsturz eines Bauwerkes ein Schaden an einer Person oder einer anderen als der eingestürzten Sache entstanden sei. Ein solches Werk im Sinne der zitierten Bestimmung könne auch eine Baugrube sein. Werde durch die Ablösung von Teilen eines Werkes ein Schaden verursacht, so sei der Besitzer des Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei. Dieses Werk sei mangelhaft gewesen, weil es den Mauereinsturz ausgelöst habe. Aufgabe der beklagten Partei, des Besitzers des zur Zeit des Schadenseintrittes noch nicht übergebenen Werkes, wäre es gewesen, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Entsprechende Schutzvorkehrungen seien aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei habe zwischen Einsturz und Wiederaufbau eineinhalb Monate verstreichen lassen, ohne für eine sichere Verwahrung der im offenen Magazin deponierten Gegenstände zu sorgen. Da der Einsturz und die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen maßgebliche Bedingungen für den Diebstahl des Reitzeuges und der Pferdegeschirre waren, sei die Adäquität zwischen Einsturz und Diebstahl der unverwahrten Gegenstände gegeben und daraus die Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1319, ABGB. abzuleiten. Im Hinblick auf die Vorgänge beim vorangegangenen Einsturz der Nordmauer und die Erklärungen des Leiters der Filiale V* der beklagten Partei beim Einsturz der Ostmauer habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß vom der beklagten Partei die nötigen Vorkehrungen getroffen würden, um einen Diebstahl der im Magazin verwahrten Fahrnisse zu verhindern. Die Rechtspflicht der Beklagten habe daher nicht allein die Schadensmitteilung, sondern auch konkrete Vorkehrungen zur Schadensabwendung umfaßt.
Die Haftung der beklagten Partei sei überdies aber schon zufolge allgemeiner schadensrechtlicher Bestimmungen gegeben. Sie habe als Bauführerin bei Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses zum Nachbarn (Klägerin) das Interesse der Bauherren annehmen müssen, daß die Klägerin als Nachbarin durch die Bauführung nicht geschädigt werde. Dies hätten die Bauherren auch durch ihr Verlangen zu erkennen gegeben, ein Inventar zu errichten. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag (Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter) zu bejahen. Diesen dritten Personen stehe das Recht zur Klage auf Ersatz des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zu, in welchem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 1313a ABGB. zur Anwendung zu gelangen habe.Die Haftung der beklagten Partei sei überdies aber schon zufolge allgemeiner schadensrechtlicher Bestimmungen gegeben. Sie habe als Bauführerin bei Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses zum Nachbarn (Klägerin) das Interesse der Bauherren annehmen müssen, daß die Klägerin als Nachbarin durch die Bauführung nicht geschädigt werde. Dies hätten die Bauherren auch durch ihr Verlangen zu erkennen gegeben, ein Inventar zu errichten. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag (Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter) zu bejahen. Diesen dritten Personen stehe das Recht zur Klage auf Ersatz des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zu, in welchem Zusammenhang auch die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB. zur Anwendung zu gelangen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrage, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter bzw. erster Instanz zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.