Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die in C-LNR 8 einverleibte Dienstbarkeit mit dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut umfaßt in Wahrheit zwei Eigentumsbeschränkungen, die unabhängig voneinander bestehen können, nämlich
a) den Verzicht auf die Begründung von Wohnungseigentum und
b) den Verzicht auf den Einbau von Einrichtungen (in das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude), die eine Haushaltsführung ermöglichen.
Es ist daher für jede der solcherart übernommenen Verpflichtungen getrennt zu untersuchen, ob hiefür eine Dienstbarkeit (hier offenbar irreguläre Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB) begründet werden kann.Es ist daher für jede der solcherart übernommenen Verpflichtungen getrennt zu untersuchen, ob hiefür eine Dienstbarkeit (hier offenbar irreguläre Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB) begründet werden kann.
Unzweifelhaft sind die genannten Eigentumsbeschränkungen keine persönlichen Dienstbarkeiten, wie sie im § 478 ABGB erschöpfend (MGA ABGB33 § 478/E 1) aufgezählt sind. Ebensowenig liegen Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 473 ABGB vor, weil das Recht der Dienstbarkeit nicht mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden ist. Sollte sich aber herausstellen, daß die genannten Eigentumsbeschränkungen als Grunddienstbarkeit bestehen könnten, wenn die Voraussetzung des § 473 ABGB erfüllt wäre, so können sie als unregelmäßige Servituten einer Person, das heißt auch dem Land Tirol als juristischer Person, allein zustehen (§ 479 ABGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den §§ 475 bis 477 ABGB aufgezählten Dienstbarkeiten entsprechen, weil diese Aufzählung schon nach dem bloßen Gesetzeswortlaut nicht erschöpfend ist. Es kommt daher lediglich darauf an, ob durch die genannten, als Dienstbarkeit beabsichtigten Rechte ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 ABGB) und ob das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines (anderen) Grundstückes zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft ist (§ 473 ABGB). Die unregelmäßige Servitut entspricht also inhaltlich einer Grunddienstbarkeit und steht einer bestimmten Person, losgelöst vom Eigentum derselben an einem bestimmten (sonst herrschend genannten) Grundstück zu. Praktisch wichtig sind unregelmäßige Dienstbarkeiten besonders für juristische Personen, zB Gemeinden, wo sie der Allgemeinheit zugute kommen können und von dauerndem Bestand sind (Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 172; Feil, ABGB, Praxiskommentar III 697).Unzweifelhaft sind die genannten Eigentumsbeschränkungen keine persönlichen Dienstbarkeiten, wie sie im Paragraph 478, ABGB erschöpfend (MGA ABGB33 Paragraph 478 /, E, 1) aufgezählt sind. Ebensowenig liegen Grunddienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 473, ABGB vor, weil das Recht der Dienstbarkeit nicht mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden ist. Sollte sich aber herausstellen, daß die genannten Eigentumsbeschränkungen als Grunddienstbarkeit bestehen könnten, wenn die Voraussetzung des Paragraph 473, ABGB erfüllt wäre, so können sie als unregelmäßige Servituten einer Person, das heißt auch dem Land Tirol als juristischer Person, allein zustehen (Paragraph 479, ABGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den Paragraphen 475 bis 477 ABGB aufgezählten Dienstbarkeiten entsprechen, weil diese Aufzählung schon nach dem bloßen Gesetzeswortlaut nicht erschöpfend ist. Es kommt daher lediglich darauf an, ob durch die genannten, als Dienstbarkeit beabsichtigten Rechte ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (Paragraph 472, ABGB) und ob das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines (anderen) Grundstückes zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft ist (Paragraph 473, ABGB). Die unregelmäßige Servitut entspricht also inhaltlich einer Grunddienstbarkeit und steht einer bestimmten Person, losgelöst vom Eigentum derselben an einem bestimmten (sonst herrschend genannten) Grundstück zu. Praktisch wichtig sind unregelmäßige Dienstbarkeiten besonders für juristische Personen, zB Gemeinden, wo sie der Allgemeinheit zugute kommen können und von dauerndem Bestand sind (Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 172; Feil, ABGB, Praxiskommentar römisch drei 697).
Der Verzicht auf die Begründung von Wohnungseigentum stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, mit der ein Nutzen oder ein Vorteil bei der Benützung des herrschenden Grundstückes nicht verbunden sein kann. Die Miteigentümer einer Liegenschaft wären nämlich dennoch berechtigt, eine Benützungsregelung mit einem dem § 1 Abs. 1 WEG entsprechenden Inhalt, jedoch ohne dingliche Wirkung zu begründen, sowie ihre Miteigentumsanteile selbständig zu veräußern oder zu belasten. Das Wohnungseigentum ist aber insofern nichts anderes als die Verdinglichung einer bestimmten Benützungsregelung, also eine festere Bindung zwischen den Miteigentümern und ihren Rechtsnachfolgern, als es ohne die Begründung von Wohnungseigentum der Fall wäre, ferner ein Instrument zur Erleichterung der Veräußerung oder Belastung der Miteigentumsanteile, die allerdings ohne Begründung von Wohnungseigentum nicht ausgeschlossene ist. Ohne Begründung von Wohnungseigentum werden nur die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern weniger beständig oder zwecks Erlangung größerer Beständigkeit umständlicher zu erwirken, ohne daß für den Eigentümer eines anderen Grundstückes damit ein Vorteil oder Nutzen bei der Benützung seines Grundstückes verbunden wäre. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird zu der im Kern gleichen Definition der Grunddienstbarkeit im § 1018 dBGB wie im österreichischen Recht es ebenfalls als unzulässig angesehen, daß eine Grunddienstbarkeit auf die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungs- und Verpflichtungsmacht des Eigentümers des belasteten Grundstückes gerichtet sein kann (Falckenberg in Münchener Kommentar2 RdNr 40 zu § 1018 dBGB mit Rechtsprechungsnachweisen).Der Verzicht auf die Begründung von Wohnungseigentum stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, mit der ein Nutzen oder ein Vorteil bei der Benützung des herrschenden Grundstückes nicht verbunden sein kann. Die Miteigentümer einer Liegenschaft wären nämlich dennoch berechtigt, eine Benützungsregelung mit einem dem Paragraph eins, Absatz eins, WEG entsprechenden Inhalt, jedoch ohne dingliche Wirkung zu begründen, sowie ihre Miteigentumsanteile selbständig zu veräußern oder zu belasten. Das Wohnungseigentum ist aber insofern nichts anderes als die Verdinglichung einer bestimmten Benützungsregelung, also eine festere Bindung zwischen den Miteigentümern und ihren Rechtsnachfolgern, als es ohne die Begründung von Wohnungseigentum der Fall wäre, ferner ein Instrument zur Erleichterung der Veräußerung oder Belastung der Miteigentumsanteile, die allerdings ohne Begründung von Wohnungseigentum nicht ausgeschlossene ist. Ohne Begründung von Wohnungseigentum werden nur die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern weniger beständig oder zwecks Erlangung größerer Beständigkeit umständlicher zu erwirken, ohne daß für den Eigentümer eines anderen Grundstückes damit ein Vorteil oder Nutzen bei der Benützung seines Grundstückes verbunden wäre. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird zu der im Kern gleichen Definition der Grunddienstbarkeit im Paragraph 1018, dBGB wie im österreichischen Recht es ebenfalls als unzulässig angesehen, daß eine Grunddienstbarkeit auf die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungs- und Verpflichtungsmacht des Eigentümers des belasteten Grundstückes gerichtet sein kann (Falckenberg in Münchener Kommentar2 RdNr 40 zu Paragraph 1018, dBGB mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Unzulässigkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit, bestehend im Verzicht auf die Begründung von Wohnungseigentum, bewirkt daher auch die Unzulässigkeit einer irregulären Servitut mit einem solchen Inhalt. Demgemäß hat es bei der von den Vorinstanzen angeordneten Löschung dieser als Dienstbarkeit eingetragenen Eigentumsbeschränkung, die nicht eingetragen hätte werden dürfen und die mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet ist (SZ 45/26), zu verbleiben. Dem Revisionsrekurs war daher insoweit nicht Folge zu geben.
Anders verhält es sich mit dem als Servitut einverleibten Verzicht auf den Einbau von Einrichtungen, die in den einzelnen Wohneinheiten eine Haushaltsführung ermöglichen (zB Einbau von Küchen oder Kochnischen). Durch diesen Verzicht werden die Eigentümer der belasteten Liegenschaft verbunden, in Rücksicht ihrer Sache selbst etwas zu unterlassen. Es handelt sich dabei um eine ähnliche Unterlassungspflicht, wie sie der als Grunddienstbarkeit anerkannten Cottageservitut (= bestimmte störende Bauführung zu unterlassen) oder der Verpflichtung, einen mit Lärm, Geräusch oder Dünsten verbundenen Gewerbebetrieb auf der Liegenschaft zu unterlassen (EvBl 1972/245 = SZ 45/26), oder der als irreguläre Dienstbarkeit angesehenen Verpflichtung, auf der Liegenschaft gewonnenes Steinmaterial nicht zu einer bestimmten Produktion zu verwenden (MGA ABGB33 § 472/E 8 - siehe dazu auch JBl 1972, 208), zugrunde liegt. Die genannten Dienstbarkeiten haben die Nutzung der belasteten Liegenschaft selbst zum Gegenstand und unterscheiden sich insofern von einer etwa übernommenen Verpflichtung des Eigentümers, sich auf seiner Liegenschaft bloß einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten, zB kein Geschäft einer bestimmten Branche zu führen (JBl 1972, 208), für die das belastete Grundstück lediglich (zufälliger) Standort wäre, der ebensogut woanders gelegen sein könnte.Anders verhält es sich mit dem als Servitut einverleibten Verzicht auf den Einbau von Einrichtungen, die in den einzelnen Wohneinheiten eine Haushaltsführung ermöglichen (zB Einbau von Küchen oder Kochnischen). Durch diesen Verzicht werden die Eigentümer der belasteten Liegenschaft verbunden, in Rücksicht ihrer Sache selbst etwas zu unterlassen. Es handelt sich dabei um eine ähnliche Unterlassungspflicht, wie sie der als Grunddienstbarkeit anerkannten Cottageservitut (= bestimmte störende Bauführung zu unterlassen) oder der Verpflichtung, einen mit Lärm, Geräusch oder Dünsten verbundenen Gewerbebetrieb auf der Liegenschaft zu unterlassen (EvBl 1972/245 = SZ 45/26), oder der als irreguläre Dienstbarkeit angesehenen Verpflichtung, auf der Liegenschaft gewonnenes Steinmaterial nicht zu einer bestimmten Produktion zu verwenden (MGA ABGB33 Paragraph 472 /, E, 8 - siehe dazu auch JBl 1972, 208), zugrunde liegt. Die genannten Dienstbarkeiten haben die Nutzung der belasteten Liegenschaft selbst zum Gegenstand und unterscheiden sich insofern von einer etwa übernommenen Verpflichtung des Eigentümers, sich auf seiner Liegenschaft bloß einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten, zB kein Geschäft einer bestimmten Branche zu führen (JBl 1972, 208), für die das belastete Grundstück lediglich (zufälliger) Standort wäre, der ebensogut woanders gelegen sein könnte.
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft (hier: keine Küchen- oder Kochnischen in den einzelnen Wohneinheiten) kann durchaus als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt. Eine derartige Nutzungsbeschränkung kann zweifellos für den Eigentümer des herrschenden Grundstückes von Vorteil sein, man denke nur an die geringere Abgasbelastung wegen des Vorhandenseins von weniger Rauchfängen, ferner auch an den Mangel der Beeinträchtigung des vom Eigentümer des herrschenden Grundstückes auf seiner Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaftsbetriebes (zur Zulässigkeit der Begründung von Servituten zum Vorteil des auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbebetriebes, siehe JBl 1972, 208 unter Hinweis auf Ehrenzweig2 I/2, 310 und 3 Ob 377/55).
Könnte nun solcherart eine Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen (hier also dem Land Tirol). Die genannten Vorteile, die im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit dem betreffenden Eigentümer des herrschenden Grundstückes zukämen, kommen bei Bestellung als irreguläre Servitut für die juristische Person Land Tirol eben der Allgemeinheit zugute (Feil, ABGB, Praxiskommentar III 697; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 172). Auf die Motive, die das Land Tirol bewogen haben mögen, die Einräumung einer derartigen Servitut zu verlangen, kommt es dabei nicht an. Die Servitut wird auch nicht deswegen unzulässig, weil ihre Einräumung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der vom Land Tirol als Träger der Hoheitsverwaltung im öffentlichen Interesse wahrzunehmenden Gesichtspunkte verlangt wurde (Raumordnung, Baubewilligung etc). Es wäre den Liegenschaftseigentümern freigestanden, die begehrte Dienstbarkeit dem Land Tirol nicht einzuräumen und ihre Ansprüche auf bestimmte Ausgestaltung des auf ihrer Liegenschaft errichteten Bauwerkes im Verwaltungsverfahren nach den dort geltenden Vorschriften durchzusetzen. Der Umstand allein, daß sie das nicht taten, bewirkt nicht die Nichtigkeit der von ihnen dem Land Tirol eingeräumten Dienstbarkeit, die - wie oben gezeigt wurde - durchaus als irreguläre Servitut bestehen kann.Könnte nun solcherart eine Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu sein, zustehen (hier also dem Land Tirol). Die genannten Vorteile, die im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit dem betreffenden Eigentümer des herrschenden Grundstückes zukämen, kommen bei Bestellung als irreguläre Servitut für die juristische Person Land Tirol eben der Allgemeinheit zugute (Feil, ABGB, Praxiskommentar römisch drei 697; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2 172). Auf die Motive, die das Land Tirol bewogen haben mögen, die Einräumung einer derartigen Servitut zu verlangen, kommt es dabei nicht an. Die Servitut wird auch nicht deswegen unzulässig, weil ihre Einräumung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der vom Land Tirol als Träger der Hoheitsverwaltung im öffentlichen Interesse wahrzunehmenden Gesichtspunkte verlangt wurde (Raumordnung, Baubewilligung etc). Es wäre den Liegenschaftseigentümern freigestanden, die begehrte Dienstbarkeit dem Land Tirol nicht einzuräumen und ihre Ansprüche auf bestimmte Ausgestaltung des auf ihrer Liegenschaft errichteten Bauwerkes im Verwaltungsverfahren nach den dort geltenden Vorschriften durchzusetzen. Der Umstand allein, daß sie das nicht taten, bewirkt nicht die Nichtigkeit der von ihnen dem Land Tirol eingeräumten Dienstbarkeit, die - wie oben gezeigt wurde - durchaus als irreguläre Servitut bestehen kann.
Die Dienstbarkeit des Verzichtes auf den Einbau von Einrichtungen, die eine Haushaltsführung ermöglichen, hätte daher nicht gemäß § 130 GBG gelöscht werden dürfen. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung anzuordnen.Die Dienstbarkeit des Verzichtes auf den Einbau von Einrichtungen, die eine Haushaltsführung ermöglichen, hätte daher nicht gemäß Paragraph 130, GBG gelöscht werden dürfen. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung anzuordnen.