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Entscheidung 5 Ob 88/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob88/19f

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Spittal an der Drau, wegen 25.000 EUR, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. April 2019, GZ 2 R 51/19s-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem

Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 25.000 EUR für Material- und Arbeitsleistungen, die er im Zuge von Umbauarbeiten auf einer Liegenschaft, die nunmehr im Eigentum des Beklagten steht, erbrachte.

Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Dagegen richtet sich das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, das das

Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist dazu aber nicht berufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens betrug 25.000 EUR sA und überstieg damit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. In einem solchen Fall ist, wenn das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision, außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO, jedenfalls unzulässig.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim

Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen (RS0109620; RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501).

Textnummer

E125659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00088.19F.0613.000

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190613_OGH0002_0050OB00088_19F0000_000