Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt. Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist gemäß § 57 Abs 1 GBG auf Ersuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind; um die Löschung dieser Eintragungen muß binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden. Für den - zulässigen (§ 56 Abs 1 Satz 2 GBG; Dittrich-Angst-Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, 199, Anm. 2 zu § 57 GBG; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 440) - Fall, daß in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechtes bewilligt wird, enthält § 57 Abs 1 GBG in Ansehung der Zwischeneintragungen keine ausdrückliche Regelung. Gemäß § 49 Abs 1 GBG können gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird. Wird die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht, so sind gemäß § 49 Abs 3 GBG zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Daraus ergibt sich, daß der vorgemerkte Eigentümer - bedingt durch die Rechtfertigung - schon die Stellung des Eigentümers hat; wenn gegen ihn durch die Rechtfertigung bedingte Eintragungen bewilligt werden können, so können umso eher durch die Rechtfertigung bedingte Eintragungen zu seinen Gunsten erfolgen. Es ist im übrigen herrschende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß das Begehren um Löschung der Zwischeneintragungen auch gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden kann (Dittrich-Angst-Auer aaO; Feil, GBG 237). Der Oberste Gerichtshof kommt daher im Gegensatz zum Rekursgericht (und zum Landesgericht Linz in NZ 1987, 353) zu dem Ergebnis, daß gemäß §§ 49, 57 GBG zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (siehe Bittner in NZ 1985, 205; vgl. auch Hofmeister in NZ 1987, 356 und Spielbüchler aaO; aM Demelius, Anmerkung der Rangordnung 56). Gleichzeitig mit der Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes wird die Auslagerung der Zwischeneintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu erfolgen haben. Im Fall der Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes wird von Amts wegen auch die bedingte Löschung der Zwischeneintragungen zu löschen sein.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt. Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG auf Ersuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind; um die Löschung dieser Eintragungen muß binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden. Für den - zulässigen (Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 GBG; Dittrich-Angst-Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, 199, Anmerkung 2 zu Paragraph 57, GBG; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 440,) - Fall, daß in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechtes bewilligt wird, enthält Paragraph 57, Absatz eins, GBG in Ansehung der Zwischeneintragungen keine ausdrückliche Regelung. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GBG können gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird. Wird die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht, so sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3, GBG zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Daraus ergibt sich, daß der vorgemerkte Eigentümer - bedingt durch die Rechtfertigung - schon die Stellung des Eigentümers hat; wenn gegen ihn durch die Rechtfertigung bedingte Eintragungen bewilligt werden können, so können umso eher durch die Rechtfertigung bedingte Eintragungen zu seinen Gunsten erfolgen. Es ist im übrigen herrschende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß das Begehren um Löschung der Zwischeneintragungen auch gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden kann (Dittrich-Angst-Auer aaO; Feil, GBG 237). Der Oberste Gerichtshof kommt daher im Gegensatz zum Rekursgericht (und zum Landesgericht Linz in NZ 1987, 353) zu dem Ergebnis, daß gemäß Paragraphen 49, 57, GBG zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (siehe Bittner in NZ 1985, 205; vergleiche auch Hofmeister in NZ 1987, 356 und Spielbüchler aaO; aM Demelius, Anmerkung der Rangordnung 56). Gleichzeitig mit der Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes wird die Auslagerung der Zwischeneintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu erfolgen haben. Im Fall der Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes wird von Amts wegen auch die bedingte Löschung der Zwischeneintragungen zu löschen sein.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.