Begründung:
Die Antragstellerin schloß am 21.3.1990 mit dem Eigentümer der oben genannten Liegenschaft einen notariellen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, in dem die Vertragsteile festhielten, sie seien eine Lebensgemeinschaft eingegangen und bewohnten derzeit das Haus R*****, wogegen das Haus R***** 37 wohl eingerichtet, aber nicht bewohnt sei. Unter der Voraussetzung, daß im Zeitpunkt des Ablebens des Liegenschaftseigentümers diese Lebensgemeinschaft noch aufrecht bestehe, vereinbarten die Vertragsteile auf den Sterbefall des Liegenschaftseigentümers zugunsten der Antragstellerin auf deren Lebensdauer am Haus R***** 37 eine unentgeltliche Dienstbarkeit des Wohnrechtes.
Nach dem am 25.8.1991 eingetretenen Tod des Liegenschaftseigentümers beantragte die Antragstellerin unter Vorlage des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, der Sterbeurkunde betreffend den Liegenschaftseigentümer sowie den Meldezettel betreffend ihre Anmeldung im Haus R***** am 15.7.1991 die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnrechtes.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Verlassenschaft des Liegenschaftseigentümers, vertreten durch den erbserklärten und mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragten Erben, diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Der Antragstellerin sei die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt worden, daß im Zeitpunkt des Todes des Liegenschaftseigentümers die Lebensgemeinschaft zwischen diesem und der Antragstellerin noch aufrecht sei. Diesen Bedingungseintritt habe die Antragstellerin durch Vorlage der Meldebestätigung, einer öffentlichen Urkunde, nachgewiesen. Soferne nämlich nicht das Gegenteil bewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Angemeldete tatsächlich ihre Unterkunft an der in der Meldebestätigung genannten Adresse genommen habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage des Nachweises einer Lebensgemeinschaft bei bedingter Dienstbarkeitsbestellung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach dem Liegenschaftseigentümer mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde.