Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs aller vier betroffenen Rechtsmittelwerberinnen.
Der Revisionsrekurs von Helene (Hella) S*****, geborene T*****, Stefanie T***** und Bibiane S*****, geborene T*****, ist zwar zulässig (JBl 1947, 63, EvBl 1968/130 S 216, NZ 1982, 188 uva), er ist jedoch nicht berechtigt, weil in der Tat keiner der Genannten an den Liegenschaften EZ 20, 59, 60 und 131 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde G***** bücherliche Rechte zustehen, weshalb das Rekursgericht mit Recht ihre Rekursberechtigung verneinte; bloß obligatorische Rechte an Liegenschaften geben, herrschender Auffassung zufolge (vgl E 17, 18 und 19 zu § 122 GBG in MGA 25 3. Aufl), keine Rekursberechtigung.Der Revisionsrekurs von Helene (Hella) S*****, geborene T*****, Stefanie T***** und Bibiane S*****, geborene T*****, ist zwar zulässig (JBl 1947, 63, EvBl 1968/130 S 216, NZ 1982, 188 uva), er ist jedoch nicht berechtigt, weil in der Tat keiner der Genannten an den Liegenschaften EZ 20, 59, 60 und 131 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde G***** bücherliche Rechte zustehen, weshalb das Rekursgericht mit Recht ihre Rekursberechtigung verneinte; bloß obligatorische Rechte an Liegenschaften geben, herrschender Auffassung zufolge vergleiche E 17, 18 und 19 zu Paragraph 122, GBG in MGA 25 3. Aufl), keine Rekursberechtigung.
Helene (Hella) S*****, geborene T*****, behauptet, im Revisionsrekurs zwar (erstmals), mit Helga T*****, zu deren Gunsten das Vorkaufsrecht aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 5. 1. 1925 und des Erbübereinkommens vom 29. und 30. 12. 1924 verbüchert wurde, identisch zu sein, doch ist darauf nicht Rücksicht zu nehmen, weil sie die zu diesem Nachweis notwendigen Urkunden nicht zugleich vorgelegt hat und ein Verbesserungsverfahren hier nicht zulässig ist.
Das Rekursgericht hat aus diesen Gründen das Rechtsmittel der Genannten mit Recht zurückgewiesen.
Der von Erna S*****, geborene T*****, eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat zwar formell den Rekurs der Genannten als unzulässig zurückgewiesen, weil es der - unrichtigen - Ansicht war, es ermangle dieser bücherlich Berechtigten das Rekursrecht; es hat jedoch seine Entscheidung sachrechtlich damit begründet, dass infolge des Fehlens einer besonderen Vereinbarung im Sinne des § 1078 ABGB der Schenkungsvertrag auf den Todesfall das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst habe (vgl Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu § 1078; ferner SZ 55/57), und damit in Wahrheit eine Sachentscheidung gefällt, mit welcher der Beschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse in Grundbuchsachen findet gemäß § 126 Abs 1 GBG kein weiteres Rechtsmittel statt. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ist deshalb unanfechtbar, sodass der von Erna S*****, geborene T*****, eingebrachte Revisionsrekurs zurückgewiesen werden muss.Das Rekursgericht hat zwar formell den Rekurs der Genannten als unzulässig zurückgewiesen, weil es der - unrichtigen - Ansicht war, es ermangle dieser bücherlich Berechtigten das Rekursrecht; es hat jedoch seine Entscheidung sachrechtlich damit begründet, dass infolge des Fehlens einer besonderen Vereinbarung im Sinne des Paragraph 1078, ABGB der Schenkungsvertrag auf den Todesfall das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst habe vergleiche Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu Paragraph 1078,; ferner SZ 55/57), und damit in Wahrheit eine Sachentscheidung gefällt, mit welcher der Beschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse in Grundbuchsachen findet gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG kein weiteres Rechtsmittel statt. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ist deshalb unanfechtbar, sodass der von Erna S*****, geborene T*****, eingebrachte Revisionsrekurs zurückgewiesen werden muss.