Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Einwand, das Berufungsgericht habe mit Zwischenurteil und nicht mit Teilurteil zu entscheiden gehabt, ist verfehlt. Nach § 393 Abs 2 ZPO kann durch ein der Entscheidung in der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurteil im Falle der §§ 236 und 259 ZPO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist. Das Erstgericht hat über den Feststellungsantrag stattgebend mit Zwischenurteil entschieden. Nach § 393 Abs 3 ZPO sind aber auch Zwischenurteile in Betreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen. Das Zwischenurteil über den Zwischenfeststellungsantrag ist ein echtes Feststellungsurteil mit allen Wirkungen eines Endurteils, auch wenn es noch vor dem endgültigen Abschluß des Verfahrens in erster Instanz gefällt wird (Fasching ZPR Rz 1426). Das Berufungsgericht konnte mit Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des erstgerichtlichen Zwischenurteils vorgehen und hatte in den beiden ersten Fällen mit Urteil über die Berufung zu entscheiden. Daß es sein Urteil als Teilurteil bezeichnet hat, sollte bloß klarstellen, daß noch die Entscheidung über das Klagebegehren ausstehe. Der Zwischenantrag der auf Rechnungslegung in Anspruch genommenen Wohnungseigentumsorganisatorin zielt auf die Feststellung ab, daß für die Einzelabrechnung des Bauvorhabens die vom Förderungsgeber genehmigte Endabrechnung bindend ist. Da die Verpflichtung zu einer Rechnungslegung erfüllt ist, wenn der dazu Verpflichtete eine formell vollständige Rechnung legt und der darüber hinausgehende Anspruch auf eine materiell vollständige und wahrheitsgemäße Abrechnung prozessual nicht erzwungen werden kann (Heller-Berger-Stix 2569; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1012; SZ 25/99; EvBl 1977/151 ua), ist die Wirksamkeit der im Vertrag vom 13. Juni 1979 getroffenen Vereinbarung über die Bindung an die vom Förderungsträger anerkannten bzw festgesetzten Beträge dahin, daß diese jedenfalls als nachgewiesen gelten, für die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren nur insoweit präjudiziell, als sie auf einen Teilverzicht des Wohnungswerbers auf Rechnungslegung durch den Wohnungseigentumsorganisator hinausläuft. Entscheidend ist daher nur, ob aus der von der beklagten Partei in den Anwartschaftsvertrag aufgenommenen Vertragsklausel über die Bindung des Wohnungseigentumsbewerbers an die in der vom Träger der Wohnbauförderung anerkannten oder festgesetzten Beträge der Endabrechnung nach § 34 WFG 1968 abzuleiten ist, daß es deshalb, weil diese "Beträge auf jeden Fall als nachgewiesen gelten", insoweit auch keiner Abrechnung mehr bedarf. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Vertragsklausel, wenn sie so verstanden wird, jedenfalls rechtsunwirksam ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß ein Ausschluß der Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators, den Wohnungseigentumsbewerbern Rechnung zu legen, iSd § 24 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, wenn der Kaufpreis auf Grund der Schlußabrechnung des Bauvorhabens festgesetzt wird (SZ 54/164 = MietSlg 33.493/23). Die Vorschrift des § 24 Abs 1 WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen jede Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft. Wohl bezieht sich die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG nur auf unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Rechte nicht aber auch auf solche, die er auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 24 WEG; MietSlg 38.667/56; WoBl.1988, 96 mit Anm Call). Ein Ausschluß der Rechnungslegungspflicht des Organisators gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern durch die Bindung an das Prüfungsergebnis der Landesregierung schwächt aber die Position des zu schützenden Vertragsteiles beträchtlich und wird durch die bei der Prüfung zu beachtenden Pflichten des Förderungsgebers nicht aufgewogen, kommt dem Vertragspartner des Wohnungseigentumsorganisators doch bei der Prüfung der Endabrechnung keine Beteiligtenstellung zu. Dies muß auch die beklagte Partei eingestehen, wenn sie meint, es bleibe jedem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbenommen, beim Amt der Landesregierung vorstellig zu werden und Hinweise zu geben, denen bei der amtswegigen Prüfung der Endabrechnung nachzugehen sei. Ist wegen der Bindung eine Beschränkung der Rechnungslegungspflicht vereinbart, und nur diese kann im Rechtsstreit auf Rechnungslegung bedeutsam sein, nicht aber die Richtigkeit der Abrechnung, so wird die wirksame Kontrolle des Preisgestaltungsrechtes verhindert. Es fehlt zwar eine ausdrückliche Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die volle Anwendbarkeit des WGG 1979 und die daraus folgende Rechnungslegungspflicht ergibt (vgl JBl 1987, 174 mit Glosse von Call). Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 5 Ob 82/88 am 8.November 1988 erkannte, folgt aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, die gleichfalls weder zur Gänze noch zum Teil (etwa durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bestellten Bauaufsichtsorgan geprüfte Schlußrechnung die beiderseits verbindliche Grundlage der Einzelabrechnung sein soll) abdingbare Pflicht zur Rechnungslegung über die Grund- und Baukosten, weil der Vertragspartner sonst nicht in der Lage wäre, die Einhaltung der Richtlinien zu prüfen. Wollte man die Rechtsunwirksamkeit einer vertraglichen Beschränkung der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung nicht schon aus § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableiten, dann wäre eine solche nach der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG anzunehmen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 24 WEG; MietSlg 33.493/23; 5 Ob 82/88). Es ist daher in jedem Fall, gleich ob das WEG voll zur Anwendung kommen sollte oder nicht, eine Einschränkung der Rechnungslegungspflicht dahin, daß diese mit der Legung der Endabrechnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz erfüllt und das Ergebnis der Prüfung der Einzelabrechnung zugrunde zu legen ist, rechtsunwirksam. Der Zwischenantrag der beklagten Partei kann aber, wenn sie diese Vereinbarung im Anwartschaftsvertrag zur Abwehr des Rechnungslegungsbegehrens verwendet, nur im SinneDer Einwand, das Berufungsgericht habe mit Zwischenurteil und nicht mit Teilurteil zu entscheiden gehabt, ist verfehlt. Nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO kann durch ein der Entscheidung in der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurteil im Falle der Paragraphen 236 und 259 ZPO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist. Das Erstgericht hat über den Feststellungsantrag stattgebend mit Zwischenurteil entschieden. Nach Paragraph 393, Absatz 3, ZPO sind aber auch Zwischenurteile in Betreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen. Das Zwischenurteil über den Zwischenfeststellungsantrag ist ein echtes Feststellungsurteil mit allen Wirkungen eines Endurteils, auch wenn es noch vor dem endgültigen Abschluß des Verfahrens in erster Instanz gefällt wird (Fasching ZPR Rz 1426). Das Berufungsgericht konnte mit Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des erstgerichtlichen Zwischenurteils vorgehen und hatte in den beiden ersten Fällen mit Urteil über die Berufung zu entscheiden. Daß es sein Urteil als Teilurteil bezeichnet hat, sollte bloß klarstellen, daß noch die Entscheidung über das Klagebegehren ausstehe. Der Zwischenantrag der auf Rechnungslegung in Anspruch genommenen Wohnungseigentumsorganisatorin zielt auf die Feststellung ab, daß für die Einzelabrechnung des Bauvorhabens die vom Förderungsgeber genehmigte Endabrechnung bindend ist. Da die Verpflichtung zu einer Rechnungslegung erfüllt ist, wenn der dazu Verpflichtete eine formell vollständige Rechnung legt und der darüber hinausgehende Anspruch auf eine materiell vollständige und wahrheitsgemäße Abrechnung prozessual nicht erzwungen werden kann (Heller-Berger-Stix 2569; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1012,; SZ 25/99; EvBl 1977/151 ua), ist die Wirksamkeit der im Vertrag vom 13. Juni 1979 getroffenen Vereinbarung über die Bindung an die vom Förderungsträger anerkannten bzw festgesetzten Beträge dahin, daß diese jedenfalls als nachgewiesen gelten, für die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren nur insoweit präjudiziell, als sie auf einen Teilverzicht des Wohnungswerbers auf Rechnungslegung durch den Wohnungseigentumsorganisator hinausläuft. Entscheidend ist daher nur, ob aus der von der beklagten Partei in den Anwartschaftsvertrag aufgenommenen Vertragsklausel über die Bindung des Wohnungseigentumsbewerbers an die in der vom Träger der Wohnbauförderung anerkannten oder festgesetzten Beträge der Endabrechnung nach Paragraph 34, WFG 1968 abzuleiten ist, daß es deshalb, weil diese "Beträge auf jeden Fall als nachgewiesen gelten", insoweit auch keiner Abrechnung mehr bedarf. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Vertragsklausel, wenn sie so verstanden wird, jedenfalls rechtsunwirksam ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß ein Ausschluß der Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators, den Wohnungseigentumsbewerbern Rechnung zu legen, iSd Paragraph 24, Absatz eins, WEG rechtsunwirksam ist, wenn der Kaufpreis auf Grund der Schlußabrechnung des Bauvorhabens festgesetzt wird (SZ 54/164 = MietSlg 33.493/23). Die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen jede Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft. Wohl bezieht sich die Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, WEG nur auf unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Rechte nicht aber auch auf solche, die er auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 24, WEG; MietSlg 38.667/56; WoBl.1988, 96 mit Anmerkung Call). Ein Ausschluß der Rechnungslegungspflicht des Organisators gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern durch die Bindung an das Prüfungsergebnis der Landesregierung schwächt aber die Position des zu schützenden Vertragsteiles beträchtlich und wird durch die bei der Prüfung zu beachtenden Pflichten des Förderungsgebers nicht aufgewogen, kommt dem Vertragspartner des Wohnungseigentumsorganisators doch bei der Prüfung der Endabrechnung keine Beteiligtenstellung zu. Dies muß auch die beklagte Partei eingestehen, wenn sie meint, es bleibe jedem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbenommen, beim Amt der Landesregierung vorstellig zu werden und Hinweise zu geben, denen bei der amtswegigen Prüfung der Endabrechnung nachzugehen sei. Ist wegen der Bindung eine Beschränkung der Rechnungslegungspflicht vereinbart, und nur diese kann im Rechtsstreit auf Rechnungslegung bedeutsam sein, nicht aber die Richtigkeit der Abrechnung, so wird die wirksame Kontrolle des Preisgestaltungsrechtes verhindert. Es fehlt zwar eine ausdrückliche Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die volle Anwendbarkeit des WGG 1979 und die daraus folgende Rechnungslegungspflicht ergibt vergleiche JBl 1987, 174 mit Glosse von Call). Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 5 Ob 82/88 am 8.November 1988 erkannte, folgt aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, die gleichfalls weder zur Gänze noch zum Teil (etwa durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bestellten Bauaufsichtsorgan geprüfte Schlußrechnung die beiderseits verbindliche Grundlage der Einzelabrechnung sein soll) abdingbare Pflicht zur Rechnungslegung über die Grund- und Baukosten, weil der Vertragspartner sonst nicht in der Lage wäre, die Einhaltung der Richtlinien zu prüfen. Wollte man die Rechtsunwirksamkeit einer vertraglichen Beschränkung der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung nicht schon aus Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ableiten, dann wäre eine solche nach der Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, WEG anzunehmen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 24, WEG; MietSlg 33.493/23; 5 Ob 82/88). Es ist daher in jedem Fall, gleich ob das WEG voll zur Anwendung kommen sollte oder nicht, eine Einschränkung der Rechnungslegungspflicht dahin, daß diese mit der Legung der Endabrechnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz erfüllt und das Ergebnis der Prüfung der Einzelabrechnung zugrunde zu legen ist, rechtsunwirksam. Der Zwischenantrag der beklagten Partei kann aber, wenn sie diese Vereinbarung im Anwartschaftsvertrag zur Abwehr des Rechnungslegungsbegehrens verwendet, nur im Sinne
einer - unzulässigen - Einschränkung der im Vertrag übernommenen Rechnungslegungspflicht verstanden werden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsrichtig erkannt und deshalb den Zwischenantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.