Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sowohl ihrem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach als zutreffend.
§ 21 Abs 1 Z 4 Satz 1 MRG bestimmt als Betriebskosten die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht. Durch die Bezugnahme auf § 7 MRG wird klargestellt, daß als Voraussetzung der Überwälzbarkeit der Versicherungsprämie die Versicherungssumme so hoch sein muß, daß damit das Haus wiederhergestellt werden kann und dadurch - auch im Interesse der Mieter, die wirtschaftlich die Versicherungsprämie leisten - eine Auflösung des Mietvertrages durch Untergang des Bestandgegenstandes (§ 29 Abs 1 Z 2 MRG) vermieden wird. Nur soweit die Versicherungssumme höher wäre, dürfte sie nicht unter dem Titel Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Bestünde die gesetzliche Regelung nur aus diesem ersten Satz des § 21 Abs 1 Z 4 MRG, könnten keine Zweifel daran bestehen, daß der Vermieter nur die Prämien einer mindestens dem Neubauwert entsprechenden bestehenden Feuerversicherung bis zu dieser Höhe als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen darf.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 1 MRG bestimmt als Betriebskosten die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 7, MRG wird klargestellt, daß als Voraussetzung der Überwälzbarkeit der Versicherungsprämie die Versicherungssumme so hoch sein muß, daß damit das Haus wiederhergestellt werden kann und dadurch - auch im Interesse der Mieter, die wirtschaftlich die Versicherungsprämie leisten - eine Auflösung des Mietvertrages durch Untergang des Bestandgegenstandes (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) vermieden wird. Nur soweit die Versicherungssumme höher wäre, dürfte sie nicht unter dem Titel Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Bestünde die gesetzliche Regelung nur aus diesem ersten Satz des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, könnten keine Zweifel daran bestehen, daß der Vermieter nur die Prämien einer mindestens dem Neubauwert entsprechenden bestehenden Feuerversicherung bis zu dieser Höhe als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen darf.
Daran ändert auch der zweite Satz des § 21 Abs 1 Z 4 MRG nichts. Darin wird lediglich festgelegt, daß solche Versicherungswerte als angemessen gelten, die denjenigen besonderen Versicherungsbedingungen entsprechen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung ausschließen. Der Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung bedeutet aber bloß, daß der Versicherer in jedem Schadenfall im Rahmen der Versicherungssumme zu leisten hat, während er im Falle der Zulässigkeit und Berechtigung des Einwandes der Unterversicherung nur bei Vorliegen eines Totalschadens die gesamte Versicherungssumme zu leisten hätte, bei Vorliegen eines Teilschadens aber nur jenen aliquoten Teil des Teilschadens, der dem Anteil der Versicherungssumme am tatsächlichen Gesamtwert der versicherten Sache entspricht. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 4 Satz 2 MRG schließt also nicht aus, daß eine dem Grundsatz des § 21 Abs 1 Z 4 Satz 1 MRG entsprechend dem tatsächlichen Neubauwert abgeschlossene Feuerversicherung eine angemessene Versicherung des Hauses ist, deren Kosten als Betriebskosten überwälzt werden dürfen. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle soll vielmehr nur einen Streit darüber ausschließen, daß trotz Ausschlusses der Möglichkeit des Einwandes der Unterversicherung durch den Versicherer das Vorliegen einer nicht angemessenen Versicherung des Hauses behauptet und damit die Unmöglichkeit der Überwälzung der Versicherungsprämie zur Gänze abgeleitet wird. Auszugehen ist nämlich davon, daß es sich bei dem der Versicherung zugrundeliegenden Neubauwert immer nur um einen Schätzwert handelt, der bis zu einem gewissen Grad vom tatsächlichen Neubauwert abweicht. Verzichtet nun der Versicherer bei Zugrundelegung gewisser Werte auf den Einwand der Unterversicherung, so kann schon wegen der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit des Versicherers davon ausgegangen werden, daß der Ausschluß eines solchen Einwandes in allgemein gehaltenen Bedingungen nur dann erfolgt, wenn im Großteil der Fälle der entsprechend diesen Bedingungen ermittelte Wert auch dem tatsächlichen Neubauwert weitgehend entspricht. Die vom Rekursgericht gezogene Schlußfolgerung, daß durch § 21 Abs 1 Z 4 Satz 2 MRG gleichsam eine Untergrenze für die Feuerversicherungssumme gesetzt wurde, bei deren Einhaltung der Einwand der Unangemessenheit (wegen zu geringer Höhe) seitens der mit der Prämie letztlich wirtschaftlich belasteten Mieter nicht erhoben werden kann, ist daher nicht zu bemängeln.Daran ändert auch der zweite Satz des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG nichts. Darin wird lediglich festgelegt, daß solche Versicherungswerte als angemessen gelten, die denjenigen besonderen Versicherungsbedingungen entsprechen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung ausschließen. Der Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung bedeutet aber bloß, daß der Versicherer in jedem Schadenfall im Rahmen der Versicherungssumme zu leisten hat, während er im Falle der Zulässigkeit und Berechtigung des Einwandes der Unterversicherung nur bei Vorliegen eines Totalschadens die gesamte Versicherungssumme zu leisten hätte, bei Vorliegen eines Teilschadens aber nur jenen aliquoten Teil des Teilschadens, der dem Anteil der Versicherungssumme am tatsächlichen Gesamtwert der versicherten Sache entspricht. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 2 MRG schließt also nicht aus, daß eine dem Grundsatz des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 1 MRG entsprechend dem tatsächlichen Neubauwert abgeschlossene Feuerversicherung eine angemessene Versicherung des Hauses ist, deren Kosten als Betriebskosten überwälzt werden dürfen. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle soll vielmehr nur einen Streit darüber ausschließen, daß trotz Ausschlusses der Möglichkeit des Einwandes der Unterversicherung durch den Versicherer das Vorliegen einer nicht angemessenen Versicherung des Hauses behauptet und damit die Unmöglichkeit der Überwälzung der Versicherungsprämie zur Gänze abgeleitet wird. Auszugehen ist nämlich davon, daß es sich bei dem der Versicherung zugrundeliegenden Neubauwert immer nur um einen Schätzwert handelt, der bis zu einem gewissen Grad vom tatsächlichen Neubauwert abweicht. Verzichtet nun der Versicherer bei Zugrundelegung gewisser Werte auf den Einwand der Unterversicherung, so kann schon wegen der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit des Versicherers davon ausgegangen werden, daß der Ausschluß eines solchen Einwandes in allgemein gehaltenen Bedingungen nur dann erfolgt, wenn im Großteil der Fälle der entsprechend diesen Bedingungen ermittelte Wert auch dem tatsächlichen Neubauwert weitgehend entspricht. Die vom Rekursgericht gezogene Schlußfolgerung, daß durch Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 2 MRG gleichsam eine Untergrenze für die Feuerversicherungssumme gesetzt wurde, bei deren Einhaltung der Einwand der Unangemessenheit (wegen zu geringer Höhe) seitens der mit der Prämie letztlich wirtschaftlich belasteten Mieter nicht erhoben werden kann, ist daher nicht zu bemängeln.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Vermieter die Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen darf, auch wenn diese angemessene Versicherung eine höhere Versicherungssumme erfordert als bloß diejenige, die den Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung (also einer bloße aliquoten Befriedigung von Teilschäden) zur Folge hätte.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.