Aus der Begründung:
Die Legitimation zum Rekurs ist in Grundbuchssachen im Grundbuchsgesetz nicht geregelt. Es gelangen daher die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere § 9 AußStrG. zur Anwendung. Darnach steht aber, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch, Das Österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz[7] S. 602, Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NotZ. 1949 S. 18) ausgesprochen hat (SZ. XX 35, EvBl. 1951 Nr. 368 u. a.), jedem, der sich durch eine Verfügung des Gerichtes beschwert erachtet, das Rechtsmittel des Rekurses offen, wenn seine Interessenssphäre durch eine solche Verfügung berührt wird. Daß die Interessen des Rekurswerbers durch eine Verfügung über eine vorausgehende Hypothek im Falle der zwangsweisen Eintreibung des den Liegenschaftseigentümern gewährten Darlehens beeinträchtigt werden, liegt auf der Hand.Die Legitimation zum Rekurs ist in Grundbuchssachen im Grundbuchsgesetz nicht geregelt. Es gelangen daher die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere Paragraph 9, AußStrG. zur Anwendung. Darnach steht aber, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch, Das Österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz[7] S. 602, Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NotZ. 1949 S. 18) ausgesprochen hat (SZ. römisch zwanzig 35, EvBl. 1951 Nr. 368 u. a.), jedem, der sich durch eine Verfügung des Gerichtes beschwert erachtet, das Rechtsmittel des Rekurses offen, wenn seine Interessenssphäre durch eine solche Verfügung berührt wird. Daß die Interessen des Rekurswerbers durch eine Verfügung über eine vorausgehende Hypothek im Falle der zwangsweisen Eintreibung des den Liegenschaftseigentümern gewährten Darlehens beeinträchtigt werden, liegt auf der Hand.
Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfand zu verzichten, und wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfand aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen. Dieser Grundsatz kommt auch in der Bestimmung des § 15 (2) GBG. zum Ausdruck. Nach der angeführten Gesetzesstelle ist der Gläubiger einer Simultanhypothek berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Er ist damit in der Lage, die Bezahlung seiner ganzen Forderung aus jeder beliebigen der ihm verpfändeten Sachen zu fordern.Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfand zu verzichten, und wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfand aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen. Dieser Grundsatz kommt auch in der Bestimmung des Paragraph 15, (2) GBG. zum Ausdruck. Nach der angeführten Gesetzesstelle ist der Gläubiger einer Simultanhypothek berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Er ist damit in der Lage, die Bezahlung seiner ganzen Forderung aus jeder beliebigen der ihm verpfändeten Sachen zu fordern.
Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 222 EO. entgegen. Denn sie enthält eine Regelung darüber, wie im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Verteilung des Meistbotes Simultanhypotheken zu berücksichtigen sind und welche Ansprüche die der Simultanhypothek folgenden Pfandgläubiger besitzen. Die in der Bestimmung des § 222 EO. enthaltenen Grundsätze wurden auch auf das dem Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft nach § 469 ABGB. zustehende Verfügungsrecht sinngemäß angewendet. Es wurde davon ausgegangen, daß nach der Tilgung einer durch ein Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach § 469 ABGB. zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben dürfe, daß diese Liegenschaften mit Simultanhypotheken belastet werden, deren Betrag den im § 222 EO. festgesetzten Verhältnis entspricht (SZ, XIV 92, SZ. XVII 66, SZ. XIX 48 u. a.). Keine Handhabe für eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 222 EO. besteht aber im Falle der Freilassung einzelner Liegenschaften einer Simultanhypothek aus der Sachhaftung. Dies ergibt sich schon daraus, daß anders als bei Liegenschaftseigentümern der Simultanpfandgläubiger durch einen Nachpfandgläubiger nicht in seinen Verfügungen gehindert werden kann. Zwischen ihm und dem Pfandgläubiger bestehen keine Rechtsbeziehungen. In der Rechtssphäre zwischen Liegenschaftseigentümer und dem Pfandgläubiger könnte zwar eine Ausgleichspflicht für den Fall der nicht aliquoten Geltendmachung des Simultanpfandrechtes besonders vereinbart werden. Eine solche besondere Vereinbarung wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Eine Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und den Nachpfandgläubigern kommt aber auch nicht zur Anwendung, wenn das Pfandrecht simultan auch auf Liegenschaften anderer Eigentümer - so im vorliegenden Fall auf der im Eigentum der Darlehensbürgen stehenden Liegenschaft - sichergestellt ist. Der Nachpfandgläubiger muß also damit rechnen, daß für die ihm vorangehende Forderung das Simultanpfandrecht auf anderen Liegenschaften gelöscht wird.Dem steht auch nicht die Vorschrift des Paragraph 222, EO. entgegen. Denn sie enthält eine Regelung darüber, wie im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Verteilung des Meistbotes Simultanhypotheken zu berücksichtigen sind und welche Ansprüche die der Simultanhypothek folgenden Pfandgläubiger besitzen. Die in der Bestimmung des Paragraph 222, EO. enthaltenen Grundsätze wurden auch auf das dem Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft nach Paragraph 469, ABGB. zustehende Verfügungsrecht sinngemäß angewendet. Es wurde davon ausgegangen, daß nach der Tilgung einer durch ein Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach Paragraph 469, ABGB. zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben dürfe, daß diese Liegenschaften mit Simultanhypotheken belastet werden, deren Betrag den im Paragraph 222, EO. festgesetzten Verhältnis entspricht (SZ, römisch vierzehn 92, SZ. römisch siebzehn 66, SZ. römisch neunzehn 48 u. a.). Keine Handhabe für eine analoge Anwendung der Grundsätze des Paragraph 222, EO. besteht aber im Falle der Freilassung einzelner Liegenschaften einer Simultanhypothek aus der Sachhaftung. Dies ergibt sich schon daraus, daß anders als bei Liegenschaftseigentümern der Simultanpfandgläubiger durch einen Nachpfandgläubiger nicht in seinen Verfügungen gehindert werden kann. Zwischen ihm und dem Pfandgläubiger bestehen keine Rechtsbeziehungen. In der Rechtssphäre zwischen Liegenschaftseigentümer und dem Pfandgläubiger könnte zwar eine Ausgleichspflicht für den Fall der nicht aliquoten Geltendmachung des Simultanpfandrechtes besonders vereinbart werden. Eine solche besondere Vereinbarung wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Eine Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und den Nachpfandgläubigern kommt aber auch nicht zur Anwendung, wenn das Pfandrecht simultan auch auf Liegenschaften anderer Eigentümer - so im vorliegenden Fall auf der im Eigentum der Darlehensbürgen stehenden Liegenschaft - sichergestellt ist. Der Nachpfandgläubiger muß also damit rechnen, daß für die ihm vorangehende Forderung das Simultanpfandrecht auf anderen Liegenschaften gelöscht wird.
Die Auffassung, daß der Gläubiger einer Simultanhypothek trotz des Umstandes, daß nachstehende Gläubiger vorhanden sind, deren Rechte dadurch gefährdet werden könnten, berechtigt ist, eine oder mehrere der simultan haftenden Liegenschaften aus der Pfandhaftung zu entlassen, vertritt auch das Schrifttum (Klang[2] II 476, Ehrenzweig, System[2] I/2 S. 481, 482, Exner, Das Österreichische Hypothekenrecht 2. Abteilung S. 320 f., Langer, Das Verfügungsrecht des Eigentümers nach der III. Teilnovelle bei Simultanhypotheken GZ. 1918 S. 85, Jaksch, Aufteilung und Teilleistung sowie Pfandstellenausnützung bei Simultanhypotheken ÖJZ. 1957 S. 177, Bergmair, Die Aufteilung von Simultanhypotheken, NotZ. 1968 S. 117, Bartsch, Das Österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz[7] S. 395). Die von Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht auf S. 225 vertretene gegenteilige Auffassung ist nicht näher begrundet. Aber auch die Judikatur hat den Standpunkt eingenommen, daß die Entlassung einer oder mehrerer simultan haftender Liegenschaften aus der Sachhaftung zulässig sei (GlUNF. 1029, 2074, siehe hiezu ferner Entscheidungen des OGH. in Brünn, Band XII Nr. 1508). Von dieser Auffassung abzugehen besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß.Die Auffassung, daß der Gläubiger einer Simultanhypothek trotz des Umstandes, daß nachstehende Gläubiger vorhanden sind, deren Rechte dadurch gefährdet werden könnten, berechtigt ist, eine oder mehrere der simultan haftenden Liegenschaften aus der Pfandhaftung zu entlassen, vertritt auch das Schrifttum (Klang[2] römisch zwei 476, Ehrenzweig, System[2] I/2 S. 481, 482, Exner, Das Österreichische Hypothekenrecht 2. Abteilung S. 320 f., Langer, Das Verfügungsrecht des Eigentümers nach der römisch drei. Teilnovelle bei Simultanhypotheken GZ. 1918 S. 85, Jaksch, Aufteilung und Teilleistung sowie Pfandstellenausnützung bei Simultanhypotheken ÖJZ. 1957 S. 177, Bergmair, Die Aufteilung von Simultanhypotheken, NotZ. 1968 S. 117, Bartsch, Das Österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz[7] S. 395). Die von Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht auf S. 225 vertretene gegenteilige Auffassung ist nicht näher begrundet. Aber auch die Judikatur hat den Standpunkt eingenommen, daß die Entlassung einer oder mehrerer simultan haftender Liegenschaften aus der Sachhaftung zulässig sei (GlUNF. 1029, 2074, siehe hiezu ferner Entscheidungen des OGH. in Brünn, Band römisch zwölf Nr. 1508). Von dieser Auffassung abzugehen besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß.
Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß sich das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes nach § 94 GBG. darauf beschränkt, ob 1. sich aus dem Gesetz kein Hindernis ergibt, 2. kein gegrundetes Bedenken gegen die Legitimation des Antragstellers vorliegt, 3. der Antrag durch die Urkunden gedeckt ist und 4. die Urkunden in der vorgeschriebenen Form vorliegen (Stöckl, Das Prüfungsrecht des Grundbuchsrichters nach § 94 GBG., NotZ. 1958 S. 82). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 94 GBG. liegt aber nicht vor.Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß sich das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes nach Paragraph 94, GBG. darauf beschränkt, ob 1. sich aus dem Gesetz kein Hindernis ergibt, 2. kein gegrundetes Bedenken gegen die Legitimation des Antragstellers vorliegt, 3. der Antrag durch die Urkunden gedeckt ist und 4. die Urkunden in der vorgeschriebenen Form vorliegen (Stöckl, Das Prüfungsrecht des Grundbuchsrichters nach Paragraph 94, GBG., NotZ. 1958 S. 82). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 94, GBG. liegt aber nicht vor.