Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht sprechen die Rechtsmittelwerber dem Käufer eine Beschwer durch die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ab. Allein schon die im § 16 Abs 3 TGVG vorgesehene Möglichkeit, daß eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen ist, wenn dem Grundbuchsgericht ein rechtskräftiger Bescheid mitgeteilt wird, mit dem die Zustimmung zum Rechtserwerb versagt oder eine Feststellung getroffen wurde, daß die nach § 3 Abs 1 TGVG für den Rechtserwerb erforderliche Zustimmung nicht vorliegt, verschafft dem Käufer, dessen Eigentumsrecht ohne seinen Antrag oder seine Zustimmung einverleibt wurde, die Legitimation zum Rekurs gegen die Eintragungsverfügung, wenn er geltend macht, die gesetzlichen Bestimmungen seien dabei nicht eingehalten worden. Überdies kann auch die gegen die vertraglich bedungene Möglichkeit, den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes dadurch mitzubestimmen, daß er nur auf gemeinsames Einschreiten erfolgt, verstoßende Verbücherung die rechtliche Stellung des Käufers beeinträchtigen.Zu Unrecht sprechen die Rechtsmittelwerber dem Käufer eine Beschwer durch die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ab. Allein schon die im Paragraph 16, Absatz 3, TGVG vorgesehene Möglichkeit, daß eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen ist, wenn dem Grundbuchsgericht ein rechtskräftiger Bescheid mitgeteilt wird, mit dem die Zustimmung zum Rechtserwerb versagt oder eine Feststellung getroffen wurde, daß die nach Paragraph 3, Absatz eins, TGVG für den Rechtserwerb erforderliche Zustimmung nicht vorliegt, verschafft dem Käufer, dessen Eigentumsrecht ohne seinen Antrag oder seine Zustimmung einverleibt wurde, die Legitimation zum Rekurs gegen die Eintragungsverfügung, wenn er geltend macht, die gesetzlichen Bestimmungen seien dabei nicht eingehalten worden. Überdies kann auch die gegen die vertraglich bedungene Möglichkeit, den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes dadurch mitzubestimmen, daß er nur auf gemeinsames Einschreiten erfolgt, verstoßende Verbücherung die rechtliche Stellung des Käufers beeinträchtigen.
Die Verknüpfung der Fälligkeit der Kaufpreisentrichtung mit der Eigentumseinverleibung hat damit nichts zu tun. Verletzt der Käufer seine Verpflichtung, seinerseits alles zu tun, um die Voraussetzungen für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu schaffen, so hat er die widrigen Folgen zu vertreten (vgl Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 897 mwH). Es kann nicht genügen, daß der Käufer in der Regel am Erwerb des Eigentums, das er erst durch die Einverleibung erlangt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 431), dann interessiert sein wird, wenn er nicht etwa die Weiterveräußerung und die Einverleibung des letzten Übernehmers iSd § 22 GBG anstrebt, um sein Rechtsschutzinteresse an einer rechtlich einwandfreien Verbücherung anzuzweifeln.Die Verknüpfung der Fälligkeit der Kaufpreisentrichtung mit der Eigentumseinverleibung hat damit nichts zu tun. Verletzt der Käufer seine Verpflichtung, seinerseits alles zu tun, um die Voraussetzungen für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu schaffen, so hat er die widrigen Folgen zu vertreten vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 897, mwH). Es kann nicht genügen, daß der Käufer in der Regel am Erwerb des Eigentums, das er erst durch die Einverleibung erlangt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 431,), dann interessiert sein wird, wenn er nicht etwa die Weiterveräußerung und die Einverleibung des letzten Übernehmers iSd Paragraph 22, GBG anstrebt, um sein Rechtsschutzinteresse an einer rechtlich einwandfreien Verbücherung anzuzweifeln.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend in der Sache über den Rekurs des Käufers entschieden.
Auch den Meinungsstreit, ob in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch bewilligt werden dürfen, ohne daß es der im § 2 Abs 3 TGVG verlangten Nachweise bedürfte, hat das Rekursgericht zutreffend entschieden. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu diesem Rechtserwerb nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorlag, daß das Grundstück nicht den Bestimmungen des TGVG unterliegt (§ 2 Abs 3 TGVG). Daraus folgt, daß im Zweifelsfalle die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbes nach § 3 Abs 1 TGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, und bei Zweifelsfreiheit der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde die Negativbestätigung zu erteilen hat, in keinem Fall aber das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen ist. Die landesgesetzliche Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG und des Art VII B-VGN BGBl 1974/444 unbedenklich. Die Vorschrift des § 269 ZPO ist in diesem reinen Urkundenverfahren nicht anwendbar. Zu Unrecht berufen sich die Revisionsrekurswerber darauf, das Erstgericht habe Kenntnis gehabt, daß es sich um ein nicht den Bestimmungen des TGVG unterworfenes Grundstück handelt. Es kann zudem nicht einmal gesagt werden, daß nach den allein maßgebenden Urkunden zweifelsfrei feststünde, daß der derivative Eigentumserwerb nach § 3 Abs 1 Z 1 TGVG deshalb nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, weil die beiden verkauften Grundstücke nach § 1 Abs 2 lit b TGVG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Grundsätzlich unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 1 Abs 1 Z 1 TGVG). Grundstücke, auf denen sich landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden, sind von diesem umfassenden Geltungsbereich auch dann nicht ausgenommen, wenn sie im Bauland liegen. Nach der Benützungsart iSd § 10 Abs 1 VermG und Anhang Abs 1 Z 2 zum VermG handelt es sich bei dem einen Grundstück um eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiese, Hutweide), bei dem anderen um ein Gebäude. Das Grundbuchsgericht hat nur auf Grund der ihm beigebrachten Urkunden zu entscheiden. Aus der Vertragsurkunde ergab sich erst recht ein Zweifel, denn die Vertragsteile gingen selbst davon aus, daß die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb erforderlich sei, und der Vertrag erst mit dieser Zustimmung voll wirksam werde. Daß sich auf der Liegenschaft kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befand, war urkundlich nicht nachgewiesen. Selbst wenn das TGVG nicht anders zu verstehen wäre, als das vom Rekursgericht zum Vergleich herangezogene VGVG, das von einer Bescheinigung dann befreit, wenn das "Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungsbedürftig ist", könnte für den Standpunkt der Verkäufer nichts gewonnen werden. Nach dem auch für die Überprüfung der erstrichterlichen Eintragungsverfügung im Rechtsmittelverfahren maßgebenden Urkundenstand zur Zeit der Antragstellung konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es sich um einen Rechtserwerb an den Bestimmungen des TGVG unterliegenden Grundstücken handelt. In diesem Fall aber mußte nach § 2 Abs 1 TGVG im Zweifel die Grundverkehrsbehörde darüber entscheiden, ob das Grundstück den Bestimmungen des TGVG unterliegt, und nur dann, wenn dies zweifelsfrei nicht der Fall ist, der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hierüber eine schriftliche Bestätigung ausstellen.Auch den Meinungsstreit, ob in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch bewilligt werden dürfen, ohne daß es der im Paragraph 2, Absatz 3, TGVG verlangten Nachweise bedürfte, hat das Rekursgericht zutreffend entschieden. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu diesem Rechtserwerb nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorlag, daß das Grundstück nicht den Bestimmungen des TGVG unterliegt (Paragraph 2, Absatz 3, TGVG). Daraus folgt, daß im Zweifelsfalle die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbes nach Paragraph 3, Absatz eins, TGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, und bei Zweifelsfreiheit der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde die Negativbestätigung zu erteilen hat, in keinem Fall aber das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen ist. Die landesgesetzliche Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG und des Artikel römisch sieben, B-VGN BGBl 1974/444 unbedenklich. Die Vorschrift des Paragraph 269, ZPO ist in diesem reinen Urkundenverfahren nicht anwendbar. Zu Unrecht berufen sich die Revisionsrekurswerber darauf, das Erstgericht habe Kenntnis gehabt, daß es sich um ein nicht den Bestimmungen des TGVG unterworfenes Grundstück handelt. Es kann zudem nicht einmal gesagt werden, daß nach den allein maßgebenden Urkunden zweifelsfrei feststünde, daß der derivative Eigentumserwerb nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, TGVG deshalb nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, weil die beiden verkauften Grundstücke nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TGVG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Grundsätzlich unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, TGVG). Grundstücke, auf denen sich landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden, sind von diesem umfassenden Geltungsbereich auch dann nicht ausgenommen, wenn sie im Bauland liegen. Nach der Benützungsart iSd Paragraph 10, Absatz eins, VermG und Anhang Absatz eins, Ziffer 2, zum VermG handelt es sich bei dem einen Grundstück um eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiese, Hutweide), bei dem anderen um ein Gebäude. Das Grundbuchsgericht hat nur auf Grund der ihm beigebrachten Urkunden zu entscheiden. Aus der Vertragsurkunde ergab sich erst recht ein Zweifel, denn die Vertragsteile gingen selbst davon aus, daß die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb erforderlich sei, und der Vertrag erst mit dieser Zustimmung voll wirksam werde. Daß sich auf der Liegenschaft kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befand, war urkundlich nicht nachgewiesen. Selbst wenn das TGVG nicht anders zu verstehen wäre, als das vom Rekursgericht zum Vergleich herangezogene VGVG, das von einer Bescheinigung dann befreit, wenn das "Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungsbedürftig ist", könnte für den Standpunkt der Verkäufer nichts gewonnen werden. Nach dem auch für die Überprüfung der erstrichterlichen Eintragungsverfügung im Rechtsmittelverfahren maßgebenden Urkundenstand zur Zeit der Antragstellung konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es sich um einen Rechtserwerb an den Bestimmungen des TGVG unterliegenden Grundstücken handelt. In diesem Fall aber mußte nach Paragraph 2, Absatz eins, TGVG im Zweifel die Grundverkehrsbehörde darüber entscheiden, ob das Grundstück den Bestimmungen des TGVG unterliegt, und nur dann, wenn dies zweifelsfrei nicht der Fall ist, der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hierüber eine schriftliche Bestätigung ausstellen.
Es trifft aber auch zu, daß sich aus dem Vertragsinhalt Hinweise dafür finden, daß die Verkäufer allein die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers nicht erwirken können (Vertragspunkt VI 9). Eine Erforschung des wahren Willens der Parteien findet im Grundbuchsverfahren nicht statt. Aus der Aufsandungserklärung ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, denn nur sie haben zugestimmt, daß auch nur über einseitigen Antrag die Verbücherung erfolgt, nicht aber der Käufer, der damit vom Erfordernis der "gemeinsamen grundbücherlichen Durchführung" nicht abgegangen ist.Es trifft aber auch zu, daß sich aus dem Vertragsinhalt Hinweise dafür finden, daß die Verkäufer allein die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers nicht erwirken können (Vertragspunkt römisch sechs 9). Eine Erforschung des wahren Willens der Parteien findet im Grundbuchsverfahren nicht statt. Aus der Aufsandungserklärung ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, denn nur sie haben zugestimmt, daß auch nur über einseitigen Antrag die Verbücherung erfolgt, nicht aber der Käufer, der damit vom Erfordernis der "gemeinsamen grundbücherlichen Durchführung" nicht abgegangen ist.
Da nach § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung des Antrages entgegenstehen, und dies auch für das Rechtsmittelgericht gilt (SZ 35/91), hatte das Rekursgericht amtswegig auch den weiteren Abweisungsgrund aufzuzeigen, daß nämlich die durch den gemeinsamen Vertragsabschluß nicht ersetzte Zustimmung der Nacherben zum Verkauf des mit der fideikommissarischen Substitution belasteten Viertelanteils der Maria H*** fehlte. Daraus, daß die Nacherben ihre Anteile verkauften, folgt noch nicht zwingend, daß sie gemeinsam mit der Vorerbin über das Substitutionsgut verfügen wollten, weil jeder Hinweis darauf in der Vertragsurkunde fehlt. Gemeinsam können Vorerbe und Nacherbe Verfügungen über das Substitutionsgut treffen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 613; JB 209; SZ 47/62 ua). Bei Eigenberechtigung der zusammen die Rechte eines freien Eigentümers ausübenden Personen (Vorerbe und Nacherbe) bedarf es allerdings nicht noch einer Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes als Substitutionsbehörde; es genügt die den Vorschriften des GBG entsprechende urkundliche Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung durch den Vorerben. Daß die Nacherben den erstgerichtlichen Beschluß nicht angefochten haben, hätte nur dann seine Rechtskraft zur Folge, wenn kein zulässiger Rekurs erhoben worden wäre. Wurde aber das Ansuchen der Verkäufer um die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers vom Rekursgericht abgewiesen, hatte es auch diesen vom Käufer nicht erkannten Abweisungsgrund aufzuzeigen.Da nach Paragraph 95, Absatz 3, GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung des Antrages entgegenstehen, und dies auch für das Rechtsmittelgericht gilt (SZ 35/91), hatte das Rekursgericht amtswegig auch den weiteren Abweisungsgrund aufzuzeigen, daß nämlich die durch den gemeinsamen Vertragsabschluß nicht ersetzte Zustimmung der Nacherben zum Verkauf des mit der fideikommissarischen Substitution belasteten Viertelanteils der Maria H*** fehlte. Daraus, daß die Nacherben ihre Anteile verkauften, folgt noch nicht zwingend, daß sie gemeinsam mit der Vorerbin über das Substitutionsgut verfügen wollten, weil jeder Hinweis darauf in der Vertragsurkunde fehlt. Gemeinsam können Vorerbe und Nacherbe Verfügungen über das Substitutionsgut treffen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 613,; JB 209; SZ 47/62 ua). Bei Eigenberechtigung der zusammen die Rechte eines freien Eigentümers ausübenden Personen (Vorerbe und Nacherbe) bedarf es allerdings nicht noch einer Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes als Substitutionsbehörde; es genügt die den Vorschriften des GBG entsprechende urkundliche Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung durch den Vorerben. Daß die Nacherben den erstgerichtlichen Beschluß nicht angefochten haben, hätte nur dann seine Rechtskraft zur Folge, wenn kein zulässiger Rekurs erhoben worden wäre. Wurde aber das Ansuchen der Verkäufer um die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers vom Rekursgericht abgewiesen, hatte es auch diesen vom Käufer nicht erkannten Abweisungsgrund aufzuzeigen.
Der rekursgerichtliche Beschluß ist daher zu bestätigen.