Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch berechtigt.
Nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen kann davon ausgegangen werden, daß der Zweitantragsgegner dem Antragsteller Mietrechte an der verfahrensgegenständlichen Wohnung vermittelte, obwohl er beim Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1981 weder Hauseigentümer noch selbst Mieter war, also kraft eigenen Rechts nicht über die Wohnung verfügen konnte. Zieht man dazu noch in Betracht, daß der Zweitantragsgegner als Verfügungsberechtigter auftrat, ohne irgendeine Andeutung in Richtung eines bestehenden Vertretungsverhältnisses zu machen, andererseits aber beim Antragsteller den Eindruck erweckte, ihm nur Untermietrechte zu verschaffen, bieten sich folgende rechtliche Schlußfolgerungen an:
1.) Der Zweitantragsgegner handelte - trotz allem - erkennbar im Vollmachtsnamen der Hauseigentümerin, die ihn zum Abschluß von Mietverträgen bevollmächtigt hatte (§ 1029 ABGB) oder den verfahrensgegenständlichen Mietvertragsabschluß nachträglich genehmigte (§ 1016 ABGB);1.) Der Zweitantragsgegner handelte - trotz allem - erkennbar im Vollmachtsnamen der Hauseigentümerin, die ihn zum Abschluß von Mietverträgen bevollmächtigt hatte (Paragraph 1029, ABGB) oder den verfahrensgegenständlichen Mietvertragsabschluß nachträglich genehmigte (Paragraph 1016, ABGB);
2.) der Zweitantragsgegner schützte vor, selbst Hauptmieter der Wohnung zu sein und handelte dabei im Einvernehmen mit der Hauseigentümerin;
3.) der Zweitantragsgegner handelte erkennbar als Vertreter der formellen Hauptmieterin Judith H*****, der Drittantragsgegnerin.
Im erstgenannten Fall wäre, da die Nichtoffenlegung der Vollmacht nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten ist (vgl Strasser in Rummel I2, Rz 50 zu § 1002 ABGB; JBl 1976, 40 u.a.), ein Mietvertrag mit der Erstantragsgegnerin zustandegekommen, der gemäß § 2 Abs 1 MRG nur ein Hauptmietvertrag sein könnte. Die Feststellung eines solchen Hauptmietverhältnisses würde zwar - auch im Falle einer Doppelvermietung - die Beiziehung der Drittantragsgegnerin erübrigen, wäre jedoch mit Rechtskraftwirkung nur im streitigen Verfahren möglich (WoBl 1991, 212/127; WoBl 1991, 238/145; ImmZ 1992, 149).Im erstgenannten Fall wäre, da die Nichtoffenlegung der Vollmacht nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten ist vergleiche Strasser in Rummel I2, Rz 50 zu Paragraph 1002, ABGB; JBl 1976, 40 u.a.), ein Mietvertrag mit der Erstantragsgegnerin zustandegekommen, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG nur ein Hauptmietvertrag sein könnte. Die Feststellung eines solchen Hauptmietverhältnisses würde zwar - auch im Falle einer Doppelvermietung - die Beiziehung der Drittantragsgegnerin erübrigen, wäre jedoch mit Rechtskraftwirkung nur im streitigen Verfahren möglich (WoBl 1991, 212/127; WoBl 1991, 238/145; ImmZ 1992, 149).
Im zweiten Fall hätten die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner einen Hauptmietvertrag simuliert. Der Antragsteller könnte unter Berufung auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes seine Feststellung als Hauptmieter erwirken (vgl. MietSlg 16.492) und hiefür das außerstreitige Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 1 MRG in Anspruch nehmen (MietSlg 41.375). Der Beiziehung der Drittantragsgegnerin bedürfte es auch hier nicht.Im zweiten Fall hätten die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner einen Hauptmietvertrag simuliert. Der Antragsteller könnte unter Berufung auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes seine Feststellung als Hauptmieter erwirken vergleiche MietSlg 16.492) und hiefür das außerstreitige Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Anspruch nehmen (MietSlg 41.375). Der Beiziehung der Drittantragsgegnerin bedürfte es auch hier nicht.
Im dritten Fall wäre - unter Beiziehung der Drittantragsgegnerin (SZ 56/109 ua) - im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG (WoBl 1988, 110 ua) noch zu klären, ob das vom Antragsteller behauptete Scheingeschäft iSd § 916 ABGB vorliegt. (Die von den Vorinstanzen mit dem Hinweis auf MietSlg 40.243 - siehe auch MietSlg 39.236; MietSlg 40.244 ua - verneinte Erfüllung des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG greift der Antragsteller selbst nicht mehr auf.)Im dritten Fall wäre - unter Beiziehung der Drittantragsgegnerin (SZ 56/109 ua) - im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (WoBl 1988, 110 ua) noch zu klären, ob das vom Antragsteller behauptete Scheingeschäft iSd Paragraph 916, ABGB vorliegt. (Die von den Vorinstanzen mit dem Hinweis auf MietSlg 40.243 - siehe auch MietSlg 39.236; MietSlg 40.244 ua - verneinte Erfüllung des Umgehungstatbestandes des Paragraph 2, Absatz 3, MRG greift der Antragsteller selbst nicht mehr auf.)
Das Rekursgericht hat die dritte Variante im wesentlichen mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Antragsgegner selbst nicht vorgebracht hätten, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag sei mit der Drittantragsgegnerin zustandegekommen. Das Verfahren hätte jedoch Anhaltspunkte ergeben, diese Frage zu erörtern. Immerhin haben die Antragsgegner von Anfang an darauf hingewiesen, daß Judith H***** seit 1977 oder 1978 Hauptmieterin der fraglichen Wohnung sei; das Erstgericht wiederum hatte die Verfahrensergebnisse so gedeutet, daß der Zweitantragsgegner beim Abschluß des Mietvertrages mit dem Antragsteller in Vertretung der Drittantragsgegnerin handelte. Diese Möglichkeit hätte das Rekursgericht nicht ausschließen dürfen, ohne die sich aufdrängende Frage nach der Rechtsstellung der Drittantragsgegnerin mit allen Beteiligten, also auch mit der Drittantragsgegnerin selbst, zu erörtern. Nur eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, seine Anerkennung als Hauptmieter nicht auf den Fall einer formellen Hauptmieterstellung der Drittantragsgegnerin stützen zu wollen, würde den aufgezeigten Stoffsammlungsmangel und den davon nicht zu trennenden Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SZ 56/109; 5 Ob 42/83; 5 Ob 71/83; 5 Ob 74/85 ua) ausschließen.Das Rekursgericht hat die dritte Variante im wesentlichen mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Antragsgegner selbst nicht vorgebracht hätten, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag sei mit der Drittantragsgegnerin zustandegekommen. Das Verfahren hätte jedoch Anhaltspunkte ergeben, diese Frage zu erörtern. Immerhin haben die Antragsgegner von Anfang an darauf hingewiesen, daß Judith H***** seit 1977 oder 1978 Hauptmieterin der fraglichen Wohnung sei; das Erstgericht wiederum hatte die Verfahrensergebnisse so gedeutet, daß der Zweitantragsgegner beim Abschluß des Mietvertrages mit dem Antragsteller in Vertretung der Drittantragsgegnerin handelte. Diese Möglichkeit hätte das Rekursgericht nicht ausschließen dürfen, ohne die sich aufdrängende Frage nach der Rechtsstellung der Drittantragsgegnerin mit allen Beteiligten, also auch mit der Drittantragsgegnerin selbst, zu erörtern. Nur eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, seine Anerkennung als Hauptmieter nicht auf den Fall einer formellen Hauptmieterstellung der Drittantragsgegnerin stützen zu wollen, würde den aufgezeigten Stoffsammlungsmangel und den davon nicht zu trennenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (SZ 56/109; 5 Ob 42/83; 5 Ob 71/83; 5 Ob 74/85 ua) ausschließen.
Die Lösung des Rekursgerichtes, den Antragsteller als Hauptmieter anzuerkennen, weil er eigentlich mit der Hauseigentümerin kontrahierte, zugleich aber ein Hauptmietverhältnis des Zweitantragsgegners vorgetäuscht wurde, vermengt die Varianten eins und zwei. Die unterschiedliche Rechtswegzulässigkeit hätte jedoch eine klare Entscheidung für eine dieser Varianten verlangt, falls nicht ohnehin die dritte, bisher zu Unrecht nicht behandelte Möglichkeit zum Tragen kommt. Der Entscheidung des Rekursgerichtes haften daher sowohl primäre (im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aufzugreifende) als auch sekundäre Verfahrensmängel an. Es wird zunächst zu klären sein, ob der Antragsteller seine Mietrechte formell von der Drittantragstellerin herleitet und ob deren Hauptmietvertrag mit der Erstantragsgegnerin ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB ist; sollten sich daraus keine Grundlagen für eine Sachentscheidung gewinnen lassen, wird geklärt werden müssen, worauf sich die Vollmachtserteilung der Erstantragsgegnerin an den Zweitantragsgegner bzw. deren Genehmigungserklärung bezog. Die jeweils möglichen rechtlichen Konsequenzen aus den noch zu gewinnenden Verfahrensergebnissen wurden bereits aufgezeigt.Die Lösung des Rekursgerichtes, den Antragsteller als Hauptmieter anzuerkennen, weil er eigentlich mit der Hauseigentümerin kontrahierte, zugleich aber ein Hauptmietverhältnis des Zweitantragsgegners vorgetäuscht wurde, vermengt die Varianten eins und zwei. Die unterschiedliche Rechtswegzulässigkeit hätte jedoch eine klare Entscheidung für eine dieser Varianten verlangt, falls nicht ohnehin die dritte, bisher zu Unrecht nicht behandelte Möglichkeit zum Tragen kommt. Der Entscheidung des Rekursgerichtes haften daher sowohl primäre (im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aufzugreifende) als auch sekundäre Verfahrensmängel an. Es wird zunächst zu klären sein, ob der Antragsteller seine Mietrechte formell von der Drittantragstellerin herleitet und ob deren Hauptmietvertrag mit der Erstantragsgegnerin ein Scheingeschäft iSd Paragraph 916, ABGB ist; sollten sich daraus keine Grundlagen für eine Sachentscheidung gewinnen lassen, wird geklärt werden müssen, worauf sich die Vollmachtserteilung der Erstantragsgegnerin an den Zweitantragsgegner bzw. deren Genehmigungserklärung bezog. Die jeweils möglichen rechtlichen Konsequenzen aus den noch zu gewinnenden Verfahrensergebnissen wurden bereits aufgezeigt.