Entscheidung 5 Ob 90/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Versicherung Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** Dienstleistungen GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, wegen (restliche) 12.978,81 EUR, infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2008, GZ 54 R 3/08t-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrte im erstinstanzlichen Verfahren nach Ausdehnung 25.733,17 EUR sA an offenem Saldo aus einem Mietvertrag. Davon wurden ihr in erster Instanz 8.342,16 EUR sA zugesprochen und 17.391,01 EUR sA abgewiesen.
Nur gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtete sich die Berufung der klagenden Partei, wohingegen der erstinstanzliche Zuspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts waren daher 17.391,01 EUR sA. Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Da somit der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegt und im Berufungsurteil ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, wird nach § 508 ZPO vorzugehen sein, wobei es den Vorinstanzen überlassen bleibt, über das als „außerordentliche Revision" eingebrachte Rechtsmittel sofort oder nach Verbesserung zu entscheiden. Lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht die ordentliche Revision nunmehr zulassen sollte, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.Nur gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtete sich die Berufung der klagenden Partei, wohingegen der erstinstanzliche Zuspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts waren daher 17.391,01 EUR sA. Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor. Da somit der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegt und im Berufungsurteil ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, wird nach Paragraph 508, ZPO vorzugehen sein, wobei es den Vorinstanzen überlassen bleibt, über das als „außerordentliche Revision" eingebrachte Rechtsmittel sofort oder nach Verbesserung zu entscheiden. Lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht die ordentliche Revision nunmehr zulassen sollte, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.
Anmerkung
E87736
5Ob90.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00090.08H.0603.000
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080603_OGH0002_0050OB00090_08H0000_000