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Entscheidung 5 Ob 90/17x×

Entscheidung 5 Ob 90/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob90/17x

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. I***** GmbH, *****, 2. Magret K*****, beide vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Carina K*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtanwalt in Wien, sowie der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer 1. Stefan R*****, 2. Claudia R*****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 40 R 231/16s-20, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Juli 2016, GZ 4 Msch 3/16s-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die im Kopf genannten Parteien sind zu unterschiedlichen Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** W*****.

Das Erstgericht ersetzte die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Unterfertigung des dem Sachbeschluss angeschlossenen Einreichplan Beilage ./A.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Dagegen richtet sich der als „Zulassungsvorstellung verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs“ bezeichnete, vom Rekursgericht zutreffend (RIS-Justiz RS0123405, RS0110049 [T13, T20]) als außerordentlich gewerteter Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, über den der Oberste Gerichtshof derzeit noch nicht entscheiden kann.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG kommt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sämtlichen Wohnungseigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Die geplante Umgestaltung des Hofgebäudes ist jedenfalls geeignet, die Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer zu berühren. Die Mit- und Wohnungseigentümer Claudia und Stefan R*****, die mit der im Rekursverfahren aufgetragenen Klarstellung erklärt haben, dem Antragstellervertreter keine Vollmacht zur Einbringung des Antrags erteilt zu haben, haben somit Parteistellung.

2. Das Erstgericht hat Claudia und Stefan R***** zwar durch Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags (ON 10) und des Sachbeschlusses am Verfahren beteiligt. Eine Zustellung der Rekursentscheidung an Stefan und Claudia R***** unterblieb allerdings und wird nachzuholen sein.

3. Überdies wird das Erstgericht über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung ausdrücklich zu entscheiden haben.

4. Der Akt wird nach Ablauf der Revisionsrekursfrist bzw allfälligem Einlangen eines Revisionsrekurses direkt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E118936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00090.17X.0627.000

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20170627_OGH0002_0050OB00090_17X0000_000

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