[6] Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfrüht.
[7] 1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Überprüfung des Postens „Hausbetreuung/Hausbesorger“. § 22 Abs 1 Z 10 WGG verweist hinsichtlich der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf § 23 MRG. [7] 1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Überprüfung des Postens „Hausbetreuung/Hausbesorger“. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG verweist hinsichtlich der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf Paragraph 23, MRG.
[8] 2. § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG verweist unter anderem auf § 37 MRG (nach Maßgabe des § 22 WGG). [8] 2. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WGG verweist unter anderem auf Paragraph 37, MRG (nach Maßgabe des Paragraph 22, WGG).
[9] Angelegenheiten der „Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung und besondere Aufwendungen (§§ 21 bis 24 MRG)“ sind im Verfahren außer Streitsachen abzuhandeln (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG). Für das Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 3 MRG normierten Besonderheiten. [9] Angelegenheiten der „Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung und besondere Aufwendungen (Paragraphen 21 bis 24 MRG)“ sind im Verfahren außer Streitsachen abzuhandeln (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG). Für das Verfahren über die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, MRG normierten Besonderheiten.
[10] Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG sind die in Abs 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur. Das Rekursgericht hat bei seinem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, im Fall eines Entscheidungsgegenstands rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 59 Abs 2 AußStrG). [10] Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG sind die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur. Das Rekursgericht hat bei seinem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, im Fall eines Entscheidungsgegenstands rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG).
[11] 3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren außer Streitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder ein Bewertungsausspruch überhaupt hätte unterbleiben müssen (RS0042410 [T28]; RS0109332 [T1]; 5 Ob 205/18k). Das Rekursgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen, an eine offenkundige Fehlbewertung wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0118748; RS0109332).
[12] Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor:
[13] 4. Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG besteht – wie in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (vgl RS0110735) – nicht in einem Geldbetrag, sondern primär in einem Feststellungsbegehren. Es besteht daher keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands. Starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb das Rekursgericht insoweit im Rahmen seines Ermessensspielraums tätig wird (5 Ob 151/09f). [13] 4. Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG besteht – wie in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vergleiche RS0110735) – nicht in einem Geldbetrag, sondern primär in einem Feststellungsbegehren. Es besteht daher keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands. Starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb das Rekursgericht insoweit im Rahmen seines Ermessensspielraums tätig wird (5 Ob 151/09f).
[14] 4.1. In ihrem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs steht die Erstantragstellerin auf dem Standpunkt, der Streitwert sei richtig mit 25.793,49 EUR festzusetzen, weil sie sich gegen die Zulässigkeit der Verrechnung der gesamten unter dem Posten „Hausbetreuung/Hausbesorger“ genannten Kosten gewendet habe.
[15] 4.2. Der verfahrenseinleitende Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin durch die Verrechnung unter anderem von 32.628,40 EUR an Kosten für „Hausbetreuung/Hausbesorger“ das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten habe. Die Antragsteller stützen sich darauf, dass der für die Hausbesorgung verrechnete Betrag im Hinblick auf die erbrachten Leistungen überhöht sei, dass die Kosten für die Hausbesorgung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens reduziert werden hätten können und dass die Hausbesorgerin noch bei einem weiteren Haus der Antragsgegnerin als Hausbesorgerin tätig sei.
[16] Weder dem Antrag noch dem dazu erstatteten Vorbringen ist ein konkreter Betrag zu entnehmen, der unzulässigerweise für die Hausbetreuung verrechnet worden sei. Auch im Revisionsrekurs legt die Erstantragstellerin nicht dar, warum die – von den ursprünglich verrechneten 32.628,40 EUR – restlich noch verbliebenen Kosten für die Hausbesorgung von 25.793,49 EUR das gesetzlich zulässige Maß um mehr als 10.000 EUR überschreiten würden.
[17] Eine offensichtliche Unterbewertung durch das Rekursgericht ist daher nicht zu erkennen.
[18] 5. Da das Rekursgericht aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zuließ, ist der Revisionsrekurs ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Erhebt eine Partei dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses – auch wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG stellt, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). [18] 5. Da das Rekursgericht aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zuließ, ist der Revisionsrekurs ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig. Erhebt eine Partei dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses – auch wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG stellt, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).
[19] 6. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; 5 Ob 42/19s; 5 Ob 74/19x). [19] 6. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; 5 Ob 42/19s; 5 Ob 74/19x).