Aus der Begründung:
Der Rekurswerber wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht nicht auf die vorliegende unheilbare örtliche Unzuständigkeit, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen sei, Bedacht genommen habe.
Dazu ist zu sagen, daß nach § 12 Abs 2 RatG die Unzuständigkeit des Gerichts in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist. Unter dem "Verfahren" i S der angeführten Gesetzesstelle ist das anhängige Verfahren mit dem in den Vorschriften der ZPO vorgesehenen Instanzenzug zu verstehen. Da der Erstbeklagte gegen das VU Berufung erhoben hat, kann im Berufungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eine sich auf Grund des § 12 Abs 1 RatG ergebende Unzuständigkeit wahrgenommen werden.Dazu ist zu sagen, daß nach Paragraph 12, Absatz 2, RatG die Unzuständigkeit des Gerichts in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist. Unter dem "Verfahren" i S der angeführten Gesetzesstelle ist das anhängige Verfahren mit dem in den Vorschriften der ZPO vorgesehenen Instanzenzug zu verstehen. Da der Erstbeklagte gegen das VU Berufung erhoben hat, kann im Berufungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eine sich auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, RatG ergebende Unzuständigkeit wahrgenommen werden.
Nicht beigetreten werden kann dem Rekurswerber aber, daß, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, auch über einen Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens gem § 12 Abs 3 RatG zu entscheiden sei. Nach § 12 Abs 3 RatG hat, falls die Unzuständigkeit erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar wird, das Gericht, das in diesem Verfahren in letzter Instanz entschieden hat, auf Antrag des unterlegenen Käufers mit Beschluß das Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Schon auf Grund des Gesetzestextes: "Wird die Unzuständigkeit erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar" ergibt sich, daß ein Verfahren über einen Antrag nach § 12 Abs 3 RatG erst nach rechtskräftiger Beendigung des ursprünglichen Verfahrens eingeleitet werden kann.Nicht beigetreten werden kann dem Rekurswerber aber, daß, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, auch über einen Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens gem Paragraph 12, Absatz 3, RatG zu entscheiden sei. Nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG hat, falls die Unzuständigkeit erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar wird, das Gericht, das in diesem Verfahren in letzter Instanz entschieden hat, auf Antrag des unterlegenen Käufers mit Beschluß das Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Schon auf Grund des Gesetzestextes: "Wird die Unzuständigkeit erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar" ergibt sich, daß ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG erst nach rechtskräftiger Beendigung des ursprünglichen Verfahrens eingeleitet werden kann.
Auch aus der Anordnung in § 12 Abs 3 RatG, daß auf Grund "eines Antrages des unterlegenen Käufers" mit Beschluß das Urteil aufzuheben sei, ergibt sich, daß die Antragslegitimation für ein Begehren nach § 12 Abs 3 RatG nur dem Käufer zuerkannt werden sollte, der rechtskräftig sachfällig wurde.Auch aus der Anordnung in Paragraph 12, Absatz 3, RatG, daß auf Grund "eines Antrages des unterlegenen Käufers" mit Beschluß das Urteil aufzuheben sei, ergibt sich, daß die Antragslegitimation für ein Begehren nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG nur dem Käufer zuerkannt werden sollte, der rechtskräftig sachfällig wurde.
Für die Auffassung, daß über einen Antrag nach § 12 Abs 3 RatG erst dann zu erkennen ist, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, spricht auch der Umstand, daß dann, wenn im ordentlichen Verfahren eine Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 12 Abs 1 RatG vorgenommen wurde und die Unzuständigkeit im Instanzenzug rechtskräftig verneint wurde, der Antrag nach § 12 Abs 3 RatG zurückzuweisen ist (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen RatG 256; Martinek - Schwarz, RatG 90 Anm 15).Für die Auffassung, daß über einen Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG erst dann zu erkennen ist, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, spricht auch der Umstand, daß dann, wenn im ordentlichen Verfahren eine Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, RatG vorgenommen wurde und die Unzuständigkeit im Instanzenzug rechtskräftig verneint wurde, der Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG zurückzuweisen ist (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen RatG 256; Martinek - Schwarz, RatG 90 Anmerkung 15).
Auch im Schrifttum (Schobel, Der verfahrensrechtliche Inhalt des neuen RatG, ÖJZ 1962, 61; Martinek - Schwarz, RatG 89 Anm 13) wird die Auffassung vertreten, daß es im Rechtsmittelverfahren nicht im Belieben des Ratenkäufers stehe, eine Nichtigkeitsberufung oder einen Nichtigkeitsantrag nach § 12 Abs 3 RatG zu erheben. Erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens kann ein Antrag nach § 12 Abs 3 RatG gestellt werden.Auch im Schrifttum (Schobel, Der verfahrensrechtliche Inhalt des neuen RatG, ÖJZ 1962, 61; Martinek - Schwarz, RatG 89 Anmerkung 13) wird die Auffassung vertreten, daß es im Rechtsmittelverfahren nicht im Belieben des Ratenkäufers stehe, eine Nichtigkeitsberufung oder einen Nichtigkeitsantrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG zu erheben. Erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens kann ein Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG gestellt werden.
Da der Erstbeklagte gegen das VU Berufung erhoben hat, ist sowohl die Zulässigkeit seines verfrühten Antrages als auch seine Antragslegitimation nach § 12 Abs 3 RatG, da er noch nicht unterlegener Käufer ist, zu verneinen, so daß sein einschlägiges Begehren zurückzuweisen war (Schobel, ÖJZ 1962, 61).Da der Erstbeklagte gegen das VU Berufung erhoben hat, ist sowohl die Zulässigkeit seines verfrühten Antrages als auch seine Antragslegitimation nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG, da er noch nicht unterlegener Käufer ist, zu verneinen, so daß sein einschlägiges Begehren zurückzuweisen war (Schobel, ÖJZ 1962, 61).