Entscheidungsgründe:
W* U*, die Mutter des Beklagten, schuldet als frühere Inhaberin eines Alteisenhandels in S* der klagenden Partei, der Republik Österreich, an rückständigen öffentlichen Abgaben den Betrag von 199.250,20 S. W* U* legte ihren Betrieb am 31. 3. 1973 still und steht nun nur im Bezug einer Invaliditätspension. Die eingeleitete Fahrnisexekution blieb ergebnislos.
W* U* und ihre Schwester A* E* waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, auf der die Erstgenannte ihren Alteisenhandel betrieben hatte. Zur Deckung von Schulden mußte W* U* Darlehen aufnehmen; ihre Schwester erklärte sich bereit, mit ihr gemeinsam gegenüber der Bank für Arbeit und Wirtschaft (BAWAG) als Darlehensnehmerin aufzutreten und die gesamte Liegenschaft als Pfand zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1967 wurde das Pfandrecht für ein Darlehen der BAWAG von 60.000 S samt Nebengebühren und im Jahre 1971 ein weiteres Pfandrecht von 30.000 S samt Nebengebühren im Grundbuch auf beiden Liegenschaftshälften einverleibt. Die Darlehenssummen kamen nach den Vereinbarungen der beiden Schwestern W* U* zugute und waren daher im Innenverhältnis auch von ihr allein zurückzuzahlen. Infolge schlechten Geschäftsganges des Alteisenhandels entstanden 1972 Steuerschulden von 155.544 S; auch sah sich W* U* nicht in der Lage, die Rückzahlungsraten für die Hypotheken aufzubringen. Dem Beklagten waren diese Umstände bekannt. Laut notariellem Kaufvertrag vom 22. 1. 1973 verkauften W* U* und A* E* ihre Liegenschaftshälften an ihre beiden Söhne, den Beklagten und G* E*, um 80.000 S; dafür sollten die mit 80.000 S angegebenen Darlehensforderungen der BAWAG von den Käufern solidarisch zur Zahlung übernommen und die beiden Verkäuferinnen für diese Forderungen schad- und klagslos gehalten werden. Die Liegenschaftshälfte stellte damals das einzige Vermögen der W* U* dar. Nach den internen Vereinbarungen sollte der Beklagte allein die insgesamt nur 76.740 S betragenden Schulden an die BAWAG bezahlen, wogegen G* E* die Liegenschaftshälfte seiner Mutter ohne weitere Entgeltsleistung erhalten sollte. Der Beklagte und G* E* wurden je zur Hälfte als Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * ins Grundbuch eingetragen. Beiden wurde am 26. 2. 1973 von der BAWAG ein Darlehen von 90.000 S gewährt, das zur Gänze dem Beklagten zufloss. Vereinbarungsgemäß wurde ein Betrag von 76.740 S zur Abdeckung der beiden Darlehen der W* U* und der A* E* verwendet, worauf die beiden alten Pfandrechte gelöscht wurden; für das neue Darlehen wurde das Pfandrecht für 90.000 S samt Nebengebühren auf der gesamten Liegenschaft einverleibt. Nach der zwischen dem Beklagten und G* E* getroffenen Vereinbarung hat lediglich der Beklagte das Darlehen zurückzuzahlen.
Mit einem Pfandvormerkungsantrag vom 13. 4. 1973 hatte das Finanzamt Wiener Neustadt versucht, den damaligen Abgabenrückstand der W* U* von 176.249,20 S auf dem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ * KG * sicherstellen zu lassen; diese Vormerkung hatte jedoch den Nachrang nach der Rangordnung für die Veräußerung der Liegenschaft, auf Grund welcher dann das Miteigentum des Beklagten einverleibt wurde.
Gegen die vor allem auf § 2 Z. 3 AnfO. gestützte, am 11. Juli 1974 überreichte Klage wendete der Beklagte ein, daß der im Kaufvertrag vereinbarte Wert der Liegenschaft durchaus angemessen gewesen sei. Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, jede Exekution der klagenden Partei zur Hereinbringung der Abgabenforderung von 199.250,20 S in seine Liegenschaftshälfte an der EZ * KG * zu dulden; durch Zahlung des genannten Betrages könne sich der Beklagte vom Anfechtungsanspruch befreien. Ein Mehrbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht stellte fest, daß der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte der W* U* im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf den Beklagten 82.600 S betragen habe. Durch den Verkauf ihrer Liegenschaftshälfte an den Beklagten habe W* U* beabsichtigt, dieses einzige Vermögensstück dem exekutiven Zugriff des Finanzamtes Wiener Neustadt zu entziehen. Bei Geltendmachung des Anfechtungstatbestandes § 2 Z. 3 AnfO. müsse der Kläger lediglich die objektive Benachteiligung nachweisen. Der Anfechtungsgegner habe hingegen zu beweisen, daß entweder keine Benachteiligung des Gläubigers vorlag oder eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners ihm weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die klagende Partei sei benachteiligt, weil ihr der exekutive Zugriff auf die ihrer Schuldner gehörige Liegenschaftshälfte unmöglich gemacht worden sei. Auf die Liegenschaftshälfte der W* U* wäre von der Forderung der BAWAG nur ein Betrag von 38.370 S entfallen, beim Verkauf der Liegenschaftshälfte um den Verkehrswert von 82.600 S wären 44.230 S für den nachfolgenden Gläubiger verblieben. Die klagende Partei hätte daher bei einer Zwangsversteigerung bei Pfandrechtsvormerkung im Rang nach der BAWAG 44.230 S erhalten, bei Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte der W* U* allein aber eine Ersatzhypothek auf den Hälfteanteil der A* E* in gleicher Höhe eingeräumt bekommen. Die Benachteiligung der klagenden Partei hätten der Beklagte und seine Mutter zumindest in Kauf genommen. Die bloße Erkundigung nach den Liegenschaftspreisen beim Bürgermeister als nicht kompetenter Stelle für Liegenschaftsschätzungen könne diese Annahme nicht ausschließen.Gegen die vor allem auf Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. gestützte, am 11. Juli 1974 überreichte Klage wendete der Beklagte ein, daß der im Kaufvertrag vereinbarte Wert der Liegenschaft durchaus angemessen gewesen sei. Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, jede Exekution der klagenden Partei zur Hereinbringung der Abgabenforderung von 199.250,20 S in seine Liegenschaftshälfte an der EZ * KG * zu dulden; durch Zahlung des genannten Betrages könne sich der Beklagte vom Anfechtungsanspruch befreien. Ein Mehrbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht stellte fest, daß der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte der W* U* im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf den Beklagten 82.600 S betragen habe. Durch den Verkauf ihrer Liegenschaftshälfte an den Beklagten habe W* U* beabsichtigt, dieses einzige Vermögensstück dem exekutiven Zugriff des Finanzamtes Wiener Neustadt zu entziehen. Bei Geltendmachung des Anfechtungstatbestandes Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. müsse der Kläger lediglich die objektive Benachteiligung nachweisen. Der Anfechtungsgegner habe hingegen zu beweisen, daß entweder keine Benachteiligung des Gläubigers vorlag oder eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners ihm weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die klagende Partei sei benachteiligt, weil ihr der exekutive Zugriff auf die ihrer Schuldner gehörige Liegenschaftshälfte unmöglich gemacht worden sei. Auf die Liegenschaftshälfte der W* U* wäre von der Forderung der BAWAG nur ein Betrag von 38.370 S entfallen, beim Verkauf der Liegenschaftshälfte um den Verkehrswert von 82.600 S wären 44.230 S für den nachfolgenden Gläubiger verblieben. Die klagende Partei hätte daher bei einer Zwangsversteigerung bei Pfandrechtsvormerkung im Rang nach der BAWAG 44.230 S erhalten, bei Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte der W* U* allein aber eine Ersatzhypothek auf den Hälfteanteil der A* E* in gleicher Höhe eingeräumt bekommen. Die Benachteiligung der klagenden Partei hätten der Beklagte und seine Mutter zumindest in Kauf genommen. Die bloße Erkundigung nach den Liegenschaftspreisen beim Bürgermeister als nicht kompetenter Stelle für Liegenschaftsschätzungen könne diese Annahme nicht ausschließen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Zur Benachteiligungsabsicht sei zu sagen, daß diese kein besonders gefärbter, allenfalls geradezu böswilliger Vorsatz sein müsse. Seien die Tatbestandselemente, die objektiv für eine Benachteiligung sprechen, den Beteiligten – hier nur der Mutter des Beklagten, denn für letzteren gelte Beweislastumkehr gemäß § 2 Z. 3 AnfO. – bekannt und werden sie von ihnen gewollt, liege eine solche Absicht vor. Es sei unrichtig und tatsachenwidrig, daß „für die Liegenschaftshälfte“ 76.740 S bezahlt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte diesen Betrag aufwenden müssen, um die ganze Liegenschaft von den alten Pfandrechten zu befreien. Es sei auch nicht von einem „abstrakten Wert“ der Liegenschaft ausgegangen worden, sondern von dem vom Sachverständigen ermittelten. Das Erstgericht habe dargelegt, wie sich die Dinge hypothetisch verhalten hätten, wenn die Versteigerung der ganzen Liegenschaft oder nur die der Hälfte der Mutter des Beklagten stattgefunden hätte. In beiden Fällen wäre die klagende Partei hypothetisch zum Zug gekommen, sei es durch Barzahlung, sei es durch Einräumung einer Ersatzhypothek. Die Behauptung der Berufung, daß „erfahrungsgemäß“ bei Zwangsversteigerungen nur Beträge erzielt werden, die unter dem Verkehrswert liegen, sei unbewiesen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Zur Benachteiligungsabsicht sei zu sagen, daß diese kein besonders gefärbter, allenfalls geradezu böswilliger Vorsatz sein müsse. Seien die Tatbestandselemente, die objektiv für eine Benachteiligung sprechen, den Beteiligten – hier nur der Mutter des Beklagten, denn für letzteren gelte Beweislastumkehr gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. – bekannt und werden sie von ihnen gewollt, liege eine solche Absicht vor. Es sei unrichtig und tatsachenwidrig, daß „für die Liegenschaftshälfte“ 76.740 S bezahlt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte diesen Betrag aufwenden müssen, um die ganze Liegenschaft von den alten Pfandrechten zu befreien. Es sei auch nicht von einem „abstrakten Wert“ der Liegenschaft ausgegangen worden, sondern von dem vom Sachverständigen ermittelten. Das Erstgericht habe dargelegt, wie sich die Dinge hypothetisch verhalten hätten, wenn die Versteigerung der ganzen Liegenschaft oder nur die der Hälfte der Mutter des Beklagten stattgefunden hätte. In beiden Fällen wäre die klagende Partei hypothetisch zum Zug gekommen, sei es durch Barzahlung, sei es durch Einräumung einer Ersatzhypothek. Die Behauptung der Berufung, daß „erfahrungsgemäß“ bei Zwangsversteigerungen nur Beträge erzielt werden, die unter dem Verkehrswert liegen, sei unbewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, die die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen bzw., falls auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden sollte, das Urteil dahin abzuändern, daß der Befreiungsbetrag gemäß § 17 AnfO. mit 117.607,20 S festgesetzt werde.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, die die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen bzw., falls auch diesem Antrag nicht Folge gegeben werden sollte, das Urteil dahin abzuändern, daß der Befreiungsbetrag gemäß Paragraph 17, AnfO. mit 117.607,20 S festgesetzt werde.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.