Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Da das Verfahren vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520) eingeleitet wurde, ist es nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Diese Übergangsregelung des § 48 Abs 1 MRG für anhängige Verfahren stellt jedenfalls unzweifelhaft klar, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bereits anhängige Verfahren nach §§ 7 und 28 Abs 2 MG nach den Verfahrensvorschriften der §§ 24 bis 37 MG abzuführen sind und daher die Neuordnung des Verfahrens durch § 37 MRG nicht Anwendung findet (RV 425 BlgNR 15. GP, 45 zu § 41 Abs 5 des Entwurfs = § 48 Abs 1 MRG; Würth-Zingher, MRG2 Anm 1 zu § 48; MietSlg 34.359; MietSlg 35.476 ua).Da das Verfahren vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520) eingeleitet wurde, ist es nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Diese Übergangsregelung des Paragraph 48, Absatz eins, MRG für anhängige Verfahren stellt jedenfalls unzweifelhaft klar, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bereits anhängige Verfahren nach Paragraphen 7 und 28 Absatz 2, MG nach den Verfahrensvorschriften der Paragraphen 24 bis 37 MG abzuführen sind und daher die Neuordnung des Verfahrens durch Paragraph 37, MRG nicht Anwendung findet Regierungsvorlage 425, BlgNR 15. GP, 45 zu Paragraph 41, Absatz 5, des Entwurfs = Paragraph 48, Absatz eins, MRG; Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung eins, zu Paragraph 48,; MietSlg 34.359; MietSlg 35.476 ua).
Nach § 32 Abs 2 MG ist der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ausgeschlossen und gegen die aufhebende oder abändernde Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt, hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Enthält die angefochtene Entscheidung keinen solchen Ausspruch, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig (MietSlg 34.516; MietSlg 27.506 uva).Nach Paragraph 32, Absatz 2, MG ist der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ausgeschlossen und gegen die aufhebende oder abändernde Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt, hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Enthält die angefochtene Entscheidung keinen solchen Ausspruch, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig (MietSlg 34.516; MietSlg 27.506 uva).
Die Revisionsrekurswerber haben dies auch erkannt und beantragt, das Rekursgericht möge seinen Beschluss durch die Feststellung ergänzen, dass es sich bei der zu lösenden Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Sie übersehen jedoch, dass der in die Entscheidung nicht aufgenommene erst die Anfechtung eröffnende Ausspruch nicht nachgetragen werden kann (Zingher, MG18, 159; SZ 33/56; MietSlg 29.452; MietSlg 34.516 ua). Es liegt auch nicht etwa eine Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift oder eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden § 419 ZPO vor. Das Rekursgericht hat nach seinem Bericht vom 17. 12. 1984 einen Rechtskraftvorbehalt nach § 32 Abs 2 MG nicht beschlossen. Damit ist sein aufhebender Beschluss jedoch unanfechtbar und einer Überprüfung aufgrund des Rechtsmittels der Revisionsrekurswerber nicht zugänglich.Die Revisionsrekurswerber haben dies auch erkannt und beantragt, das Rekursgericht möge seinen Beschluss durch die Feststellung ergänzen, dass es sich bei der zu lösenden Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Sie übersehen jedoch, dass der in die Entscheidung nicht aufgenommene erst die Anfechtung eröffnende Ausspruch nicht nachgetragen werden kann (Zingher, MG18, 159; SZ 33/56; MietSlg 29.452; MietSlg 34.516 ua). Es liegt auch nicht etwa eine Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift oder eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Paragraph 419, ZPO vor. Das Rekursgericht hat nach seinem Bericht vom 17. 12. 1984 einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 32, Absatz 2, MG nicht beschlossen. Damit ist sein aufhebender Beschluss jedoch unanfechtbar und einer Überprüfung aufgrund des Rechtsmittels der Revisionsrekurswerber nicht zugänglich.