Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß dem § 11 Abs 1 Paßgesetz darf für eine nicht eigenberechtigte Person ein Reisepaß nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Es trifft zwar zu, daß es gemäß § 147 ABGB in der Fassung des VolljährG, BGBl 1973/108, nach wie vor Recht und Pflicht des Vaters ist, seine minderjährigen ehelichen Kinder als gesetzlicher Vertreter in allen Angelegenheiten und sohin auch in Paßangelegenheiten zu vertreten. Die Bestimmung des § 178 ABGB eröffnet aber die Möglichkeit, einen Mißbrauch diesbezüglicher Befugnisse hintanzuhalten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist die mit den Worten, „wenn der Vater seine Gewalt mißbraucht“ gegebene Tatbestandsumschreibung nicht zu enge auszulegen, sie bezieht vielmehr auf alle erdenklichen Möglichkeiten einer vorsätzlich zur Beeinträchtigung der Interessen des Kindes vorgenommenen Ausübung elterlicher Befugnisse (vgl Wentzel-Plessl in Klang² I/2, 242). Darunter kann durchaus auch die Verhinderung von Auslandsreisen eines Kindes in Begleitung seiner Mutter verstanden werden, wenn zufolge eines tiefgreifenden Konfliktes zwischen den Ehegatten das Kind als Druckmittel im Ehestreit eingesetzt werden soll, um mit schikanösen Maßnahmen in Wahrheit den Ehepartner zu treffen. Ein solches Verhalten wird dem Antragsgegner auch zum Vorwurf gemacht, von ihm aber unter Hinweis auf sachliche Gründe bestritten. Es bedarf daher einer Überprüfung des beiderseitigen Vorbringens, wie dies das Rekursgericht zutreffend dargetan hat. Das Pflegschaftsgericht hätte dann im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis den Umständen angemessene Verfügungen zu treffen, die in der Richtung des der Stattgebung des Antrags der Mutter liegen könnten, wobei allerdings auch zu bedenken ist, ob nicht eine zeitlich beschränkte Gültigkeitsdauer des Reisepasses im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Ehescheidungsverfahrens ins Auge zu fassen wäre.Gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, Paßgesetz darf für eine nicht eigenberechtigte Person ein Reisepaß nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Es trifft zwar zu, daß es gemäß Paragraph 147, ABGB in der Fassung des VolljährG, BGBl 1973/108, nach wie vor Recht und Pflicht des Vaters ist, seine minderjährigen ehelichen Kinder als gesetzlicher Vertreter in allen Angelegenheiten und sohin auch in Paßangelegenheiten zu vertreten. Die Bestimmung des Paragraph 178, ABGB eröffnet aber die Möglichkeit, einen Mißbrauch diesbezüglicher Befugnisse hintanzuhalten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist die mit den Worten, „wenn der Vater seine Gewalt mißbraucht“ gegebene Tatbestandsumschreibung nicht zu enge auszulegen, sie bezieht vielmehr auf alle erdenklichen Möglichkeiten einer vorsätzlich zur Beeinträchtigung der Interessen des Kindes vorgenommenen Ausübung elterlicher Befugnisse vergleiche Wentzel-Plessl in Klang² I/2, 242). Darunter kann durchaus auch die Verhinderung von Auslandsreisen eines Kindes in Begleitung seiner Mutter verstanden werden, wenn zufolge eines tiefgreifenden Konfliktes zwischen den Ehegatten das Kind als Druckmittel im Ehestreit eingesetzt werden soll, um mit schikanösen Maßnahmen in Wahrheit den Ehepartner zu treffen. Ein solches Verhalten wird dem Antragsgegner auch zum Vorwurf gemacht, von ihm aber unter Hinweis auf sachliche Gründe bestritten. Es bedarf daher einer Überprüfung des beiderseitigen Vorbringens, wie dies das Rekursgericht zutreffend dargetan hat. Das Pflegschaftsgericht hätte dann im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis den Umständen angemessene Verfügungen zu treffen, die in der Richtung des der Stattgebung des Antrags der Mutter liegen könnten, wobei allerdings auch zu bedenken ist, ob nicht eine zeitlich beschränkte Gültigkeitsdauer des Reisepasses im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Ehescheidungsverfahrens ins Auge zu fassen wäre.
Dem gegenüber vermag der Rekurswerber keine stichhältigen Argumente aufzuzeigen. Sein Vorbringen erschöpft sich weitgehend darin, Vorwürfe gegen seine Ehegattin zu erheben, aus denen geschlossen werden soll, daß eine Reise der Mutter mit dem Kind diesem abträglich wäre. Ob und inwieweit dies der Fall ist und nicht nur ein schikanöses Bestehen des Rekurswerbers auf seinen väterlichen Rechten vorliegt, kann aber erst das Ergebnis einer diesbezüglichen Überprüfung des Sachverhaltes zeigen.
Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bestimmung des § 142 ABGB nicht für die beantragten Maßnahmen herangezogen werden muß und daher dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt schon vorlägen.Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 142, ABGB nicht für die beantragten Maßnahmen herangezogen werden muß und daher dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt schon vorlägen.
Wenn der Rekurswerber im Zusammenhang mit dem Hinweis des Rekursgerichtes auf § 24 Jugendwohlfahrtsgesetz vermeint, es sei von Gefahr im Verzuge zu sprechen, weil die Kindesmutter die Weihnachtsferien mit dem Kinde wegfahren wollte und die Erhebung des Jugendamtes einen längeren Zeitraum benötigt hätte, so verkennt er den Zweck dieser Bestimmung, die nicht in erster Linie einer Interessenbeeinträchtigung der Mutter des Kindes begegnen will. Bezüglich des aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Problems der Zweigleisigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beim Pflegschaftsgericht oder beim Scheidungsgericht trifft es wohl zu, daß nach den Interventionen des Gesetzgebers bezüglich der Neufassung der Bestimmung des § 382 Z 8 lit a EO nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl 412, die Unterhaltsansprüche der Kinder an ihre Eltern in Zukunft besser geschützt werden sollen (851 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrats XIII. GP). Dies bezieht sich allerdings vor allem darauf, daß der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 EO grundsätzlich allen Kindern in gleicher Weise gewährt werden soll und es nicht auf die Abstammung des Kindes und auch nicht darauf ankommen soll, ob die Ehe der Eltern aufrecht ist oder nicht und ob ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht. Durch den Justizausschuß wurde die Regelung des Buchstaben a leg. cit. etwas erweitert. Es wurde dabei darauf hingewiesen, daß nach der gegenwärtigen Rechtspraxis der einstweilige Unterhalt für den Ehegatten und die Kinder nicht nur im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, sondern auch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, also in dem dafür bestimmten Verfahren, bestimmt werden könne. Diese dem Schutz des Unterhaltes der Ehegatten und der ehelichen Kinder förderliche Rechtslage solle beibehalten und ausdrücklich im Gesetze verankert werden (1662 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2762). Daraus ist aber abzuleiten, daß es dem minderjährigen Kind unbenommen bleibt, weiterhin im Pflegschaftsverfahren Unterhaltsansprüche gegenüber den unterhaltsverpflichteten Personen geltend zu machen, zumal dafür Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen können. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, daß der Ausspruch des Pflegschaftsgerichtes nicht definitiv sein müsse, weil die Frage des Unterhaltes weitgehend vom Ergebnis des Scheidungsverfahrens abhängig sei, so ist dies bezüglich des Unterhaltsanspruches des Kindes unrichtig.Wenn der Rekurswerber im Zusammenhang mit dem Hinweis des Rekursgerichtes auf Paragraph 24, Jugendwohlfahrtsgesetz vermeint, es sei von Gefahr im Verzuge zu sprechen, weil die Kindesmutter die Weihnachtsferien mit dem Kinde wegfahren wollte und die Erhebung des Jugendamtes einen längeren Zeitraum benötigt hätte, so verkennt er den Zweck dieser Bestimmung, die nicht in erster Linie einer Interessenbeeinträchtigung der Mutter des Kindes begegnen will. Bezüglich des aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Problems der Zweigleisigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beim Pflegschaftsgericht oder beim Scheidungsgericht trifft es wohl zu, daß nach den Interventionen des Gesetzgebers bezüglich der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, Bundesgesetzblatt 412, , die Unterhaltsansprüche der Kinder an ihre Eltern in Zukunft besser geschützt werden sollen (851 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrats römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Dies bezieht sich allerdings vor allem darauf, daß der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO grundsätzlich allen Kindern in gleicher Weise gewährt werden soll und es nicht auf die Abstammung des Kindes und auch nicht darauf ankommen soll, ob die Ehe der Eltern aufrecht ist oder nicht und ob ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht. Durch den Justizausschuß wurde die Regelung des Buchstaben a leg. cit. etwas erweitert. Es wurde dabei darauf hingewiesen, daß nach der gegenwärtigen Rechtspraxis der einstweilige Unterhalt für den Ehegatten und die Kinder nicht nur im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, sondern auch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, also in dem dafür bestimmten Verfahren, bestimmt werden könne. Diese dem Schutz des Unterhaltes der Ehegatten und der ehelichen Kinder förderliche Rechtslage solle beibehalten und ausdrücklich im Gesetze verankert werden (1662 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. GP; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2762). Daraus ist aber abzuleiten, daß es dem minderjährigen Kind unbenommen bleibt, weiterhin im Pflegschaftsverfahren Unterhaltsansprüche gegenüber den unterhaltsverpflichteten Personen geltend zu machen, zumal dafür Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen können. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, daß der Ausspruch des Pflegschaftsgerichtes nicht definitiv sein müsse, weil die Frage des Unterhaltes weitgehend vom Ergebnis des Scheidungsverfahrens abhängig sei, so ist dies bezüglich des Unterhaltsanspruches des Kindes unrichtig.
Es bestehen keine Bedenken, den Antrag der Mutter, den Vater des Kindes zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu ihren Handen zu verpflichten, dahin zu verstehen, daß damit auch ein Antrag verbunden wird, sie zur besonderen Sachwalterin für die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu bestellen, wie dies das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Die Mutter des Kindes hat damit hinlänglich erkennbar dargetan, daß sie als besondere Sachwalterin des Kindes im Unterhaltsverfahren gegen seinen Vater auftreten will. Dazu kommt noch, daß aus dem offiziosen Charakter des Pflegschaftsverfahrens die Möglichkeit einer amtswegigen Sachwalterbestellung im Sinne des § 271 ABGB abzuleiten ist (vgl. Wentzel-Plessl in Klang2 I/2, 497; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 42). Das Erstgericht hat dies auch hinsichtlich einer Sachwalterbestellung in Bezug auf ein einzuleitendes Verfahren wegen Leistung des einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO getan. Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber einer Sachwalterbestellung im Pflegeschaftsverfahren kann allerdings nicht wahrgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann auch eine solche nicht davon abhängig gemacht werden, daß eine Anrufung des Pflegschaftsgerichtes zu Maßnahmen nach § 142 ABGB bereits möglich ist.Es bestehen keine Bedenken, den Antrag der Mutter, den Vater des Kindes zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu ihren Handen zu verpflichten, dahin zu verstehen, daß damit auch ein Antrag verbunden wird, sie zur besonderen Sachwalterin für die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu bestellen, wie dies das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Die Mutter des Kindes hat damit hinlänglich erkennbar dargetan, daß sie als besondere Sachwalterin des Kindes im Unterhaltsverfahren gegen seinen Vater auftreten will. Dazu kommt noch, daß aus dem offiziosen Charakter des Pflegschaftsverfahrens die Möglichkeit einer amtswegigen Sachwalterbestellung im Sinne des Paragraph 271, ABGB abzuleiten ist vergleiche Wentzel-Plessl in Klang2 I/2, 497; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 42). Das Erstgericht hat dies auch hinsichtlich einer Sachwalterbestellung in Bezug auf ein einzuleitendes Verfahren wegen Leistung des einstweiligen Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO getan. Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber einer Sachwalterbestellung im Pflegeschaftsverfahren kann allerdings nicht wahrgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann auch eine solche nicht davon abhängig gemacht werden, daß eine Anrufung des Pflegschaftsgerichtes zu Maßnahmen nach Paragraph 142, ABGB bereits möglich ist.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.