Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt, deren Vorbringen und Benützen im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG). Die Revisionsrekurswerberin stellte den Abänderungsantrag unzulässigerweise verfrüht, nämlich vor Rechtskraft des Sachbeschlusses (§§ 73 Abs 1 , 74 Abs 4 AußStrG). Das musste aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgegriffen werden. Die Antragsgegnerin nahm nämlich im Schriftsatz ON 19 eine Reihung ihrer Anträge vor. Dadurch war über den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG, der als verfrüht und damit unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, vor dem Rekurs zu entscheiden.Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt, deren Vorbringen und Benützen im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG). Ein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG). Die Revisionsrekurswerberin stellte den Abänderungsantrag unzulässigerweise verfrüht, nämlich vor Rechtskraft des Sachbeschlusses (Paragraphen 73, Absatz eins, , 74 Absatz 4, AußStrG). Das musste aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgegriffen werden. Die Antragsgegnerin nahm nämlich im Schriftsatz ON 19 eine Reihung ihrer Anträge vor. Dadurch war über den Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG, der als verfrüht und damit unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, vor dem Rekurs zu entscheiden.
Die Revisionsrekurswerberin erkennt selbst, dass der Abschluss des Vergleiches im Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Vormieterin am 1. 6. 2005 keine neue Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, da sie erst nach Schluss der Verhandlung entstanden ist. Wenn sie nun damit argumentiert, dass die Vereinbarung bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei, so ist sie auf § 73 Abs 3 AußStrG zu verweisen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, warum sie nicht zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanbot bereits im vorangegangenen Verfahren ohne ihr Verschulden in der Lage gewesen sein sollte. Im Übrigen behauptet sie im Abänderungssantrag nicht einmal selbst, eine Vereinbarung vor dem 1. 6. 2005 abgeschlossen zu haben. Sie spricht immer nur von Vergleichsanboten und einer Vereinbarung zwischen der Vormieterin und dem Antragsteller. Warum diese Vereinbarung sich auch auf sie beziehen soll, bleibt unverständlich.Die Revisionsrekurswerberin erkennt selbst, dass der Abschluss des Vergleiches im Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Vormieterin am 1. 6. 2005 keine neue Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, da sie erst nach Schluss der Verhandlung entstanden ist. Wenn sie nun damit argumentiert, dass die Vereinbarung bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei, so ist sie auf Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG zu verweisen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, warum sie nicht zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanbot bereits im vorangegangenen Verfahren ohne ihr Verschulden in der Lage gewesen sein sollte. Im Übrigen behauptet sie im Abänderungssantrag nicht einmal selbst, eine Vereinbarung vor dem 1. 6. 2005 abgeschlossen zu haben. Sie spricht immer nur von Vergleichsanboten und einer Vereinbarung zwischen der Vormieterin und dem Antragsteller. Warum diese Vereinbarung sich auch auf sie beziehen soll, bleibt unverständlich.
Es wurden demnach keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.