Begründung:
Der Mieter der Wohnung im ersten Stock des Hauses Schiffgasse 6 in Bruck an der Mur begehrte von den Vermietern, als diese nach Erwerb des Eigentums im Jahr 1984 eine Mietzinserhöhung forderten, die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des Betrages, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe (68 m2) und der Ausstattungskategorie D als Hauptmietzins errechnet (§ 44 Abs. 2 MRG).Der Mieter der Wohnung im ersten Stock des Hauses Schiffgasse 6 in Bruck an der Mur begehrte von den Vermietern, als diese nach Erwerb des Eigentums im Jahr 1984 eine Mietzinserhöhung forderten, die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des Betrages, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe (68 m2) und der Ausstattungskategorie D als Hauptmietzins errechnet (Paragraph 44, Absatz 2, MRG).
Da ihm die Vermieter entgegenhielten, er habe nach dem Bezug der Wohnung einen Baderaum und ein Klosett in der Wohnung geschaffen und 1980 einen neuen Mietvertrag geschlossen und damit eine Wohnung der Ausstattungskategorie B gemietet, wandte sich der Mieter am 26. November 1985 an das Gericht. Er beantragte die Entscheidung, daß die Wohnung der Kategorie D entspricht und dafür nur ein Hauptmietzins von S 622,20 (statt S 1.100,--) im Monat zu bezahlen ist.
Die Vermieter beantragten, "die Wohnung der Kategorie B zuzuweisen", weil der Antragsteller die Wohnung im Jahr 1977 nur auf die Dauer von drei Jahren und sodann am 14. September 1980 gemietet habe, nachdem er auf seine Kosten Bad und Klosett eingebaut hatte. Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Wohnung des Antragstellers der Ausstattungskategorie D entspricht und der gesetzliche Hauptmietzins für diese Wohnung ab Oktober 1985 S 622,20 beträgt. Es ging im wesentlichen davon aus, daß der Antragsteller im September 1977 diese Wohnung bezog, als nur Vorzimmer und drei Zimmer vorhanden waren und sich das Klosett im Halbstock und nicht im Inneren der Wohnung befand. Der Hauseigentümer legte ihm einen Mietvertrag vor, wonach die Wohnung auf die Dauer von drei Jahren gegen Entrichtung des wertgesicherten Mietzinses von S 1.000,-- gemietet werde, und erklärte dem Mieter, er könne in der Wohnung bleiben, solange er wolle. Der Mieter baute in einen Raum der Wohnung auf seine Kosten Bad und Klosett ein. Im September 1980 wurde ein weiterer schriftlicher Mietvertrag auf die Dauer von drei Jahren errichtet, in welchem die damals schon vorhandene Ausstattung mit Bad und WC und der Hauptmietzins mit S 1.100,-- (was in etwa der Anwendung der im Mietvertrag vom 13. September 1977 enthaltenen Wertsicherungsvereinbarung entsprach, wonach der Monatsmietzins nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertbezogen wurde und jeweils anzuheben war, wenn eine Schwankung der Indexzahl 5 % übersteigt = Basis 9/77 = 186,4 sodann + 5,63 % in 3/79 = 196,9 und + 5,18 % in 2/80 = 207,1) angeführt ist. Am 12. Jänner 1984 starb der Hauseigentümer. Die Antragsgegner erwarben Miteigentum an der Liegenschaft und lehnten nach Zugang des Begehrens im September 1985 die Ermäßigung des Hauptmietzinses mit dem Hinweis ab, die Ausstattungskategorie richte sich nach dem Ausstattungszustand mit Klosett im Inneren im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Mietvertrages am 14. September 1980. Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß es sich um ein einheitliches Mietverhältnis seit 1977 handle und damals der Ausstattungszustand der Kategorie D entsprochen habe, so daß ab 1. Oktober 1985 von den Vermietern um monatlich S 477,80 zuviel eingehoben wurde, weil das Eineinhalbfache des zulässigen Hauptmietzinses S 622,20 betrage (68 m2 x S 6,10 = 1,5). Ein Rückforderungstitel nach § 37 Abs. 4 MRG wurde nicht geschaffen.Die Vermieter beantragten, "die Wohnung der Kategorie B zuzuweisen", weil der Antragsteller die Wohnung im Jahr 1977 nur auf die Dauer von drei Jahren und sodann am 14. September 1980 gemietet habe, nachdem er auf seine Kosten Bad und Klosett eingebaut hatte. Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Wohnung des Antragstellers der Ausstattungskategorie D entspricht und der gesetzliche Hauptmietzins für diese Wohnung ab Oktober 1985 S 622,20 beträgt. Es ging im wesentlichen davon aus, daß der Antragsteller im September 1977 diese Wohnung bezog, als nur Vorzimmer und drei Zimmer vorhanden waren und sich das Klosett im Halbstock und nicht im Inneren der Wohnung befand. Der Hauseigentümer legte ihm einen Mietvertrag vor, wonach die Wohnung auf die Dauer von drei Jahren gegen Entrichtung des wertgesicherten Mietzinses von S 1.000,-- gemietet werde, und erklärte dem Mieter, er könne in der Wohnung bleiben, solange er wolle. Der Mieter baute in einen Raum der Wohnung auf seine Kosten Bad und Klosett ein. Im September 1980 wurde ein weiterer schriftlicher Mietvertrag auf die Dauer von drei Jahren errichtet, in welchem die damals schon vorhandene Ausstattung mit Bad und WC und der Hauptmietzins mit S 1.100,-- (was in etwa der Anwendung der im Mietvertrag vom 13. September 1977 enthaltenen Wertsicherungsvereinbarung entsprach, wonach der Monatsmietzins nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertbezogen wurde und jeweils anzuheben war, wenn eine Schwankung der Indexzahl 5 % übersteigt = Basis 9/77 = 186,4 sodann + 5,63 % in 3/79 = 196,9 und + 5,18 % in 2/80 = 207,1) angeführt ist. Am 12. Jänner 1984 starb der Hauseigentümer. Die Antragsgegner erwarben Miteigentum an der Liegenschaft und lehnten nach Zugang des Begehrens im September 1985 die Ermäßigung des Hauptmietzinses mit dem Hinweis ab, die Ausstattungskategorie richte sich nach dem Ausstattungszustand mit Klosett im Inneren im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Mietvertrages am 14. September 1980. Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß es sich um ein einheitliches Mietverhältnis seit 1977 handle und damals der Ausstattungszustand der Kategorie D entsprochen habe, so daß ab 1. Oktober 1985 von den Vermietern um monatlich S 477,80 zuviel eingehoben wurde, weil das Eineinhalbfache des zulässigen Hauptmietzinses S 622,20 betrage (68 m2 x S 6,10 = 1,5). Ein Rückforderungstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG wurde nicht geschaffen.
Das Rekursgericht bestätigte, ließ aber den Revisionsrekurs zu (§ 37 Abs. 3 Z 18 MRG). Das Rekursgericht trat der Ansicht des Erstgerichtes bei, daß der für die Beurteilung der Ausstattungskategorie maßgebende Zeitpunkt der des Abschlusses des ersten nach § 23 Abs. 2 MG verlängerten Mietvertrages am 13. September 1977 sei und eine Novation nicht erfolgte.Das Rekursgericht bestätigte, ließ aber den Revisionsrekurs zu (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG). Das Rekursgericht trat der Ansicht des Erstgerichtes bei, daß der für die Beurteilung der Ausstattungskategorie maßgebende Zeitpunkt der des Abschlusses des ersten nach Paragraph 23, Absatz 2, MG verlängerten Mietvertrages am 13. September 1977 sei und eine Novation nicht erfolgte.