Begründung:
Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses Wien 3., Radetzkystraße 31. Mit Vertrag vom 7. März 1957 mieteten die Antragsteller die in diesem Haus gelegene Wohnung top. Nr. 22 von Ing. Karl K***, der das Haus gekauft hatte, dessen Eigentumsrecht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einverleibt war. Um eine allfällige Ungültigkeit dieses Vertrages zu verhindern, schlossen die Antragsteller am 30. April 1957 mit den damals noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümern Dr. Margarethe D***-D*** und Barbara Ruth D***, vertreten durch den gerichtlichen Zwangsverwalter Franz K*** einen weiteren Mietvertrag mit im wesentlichen gleichem Inhalt. Während die Wohnung im Vertrag vom 7. März 1957 als aus 3 1/2 Zimmern und Nebenräumen bestehend beschrieben wurde, wurde im Vertrag vom 30. April 1957 festgehalten, daß sie aus drei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche, einem Vorzimmer und einem Badezimmer besteht. Der Erstantragsteller war damals bei Baumeister Ing. K*** beschäftigt. Ing. K*** hatte die Wohnung den Antragstellern bereits vor der Anmietung zur Durchführung von Adaptierungsarbeiten überlassen. Bis dahin war die Wohnung als Lager einer Schneiderei verwendet worden und hatte sie über keine Badegelegenheit verfügt; sie bestand aus Vorraum, Küche, Kabinett, drei Zimmern und WC. Noch vor dem 7. März 1957 teilte der Erstantragsteller einen Teil der Küche durch zwei Holzwände in der Höhe von ca. 1,75 m ab und installierte dort ein Bad, das über Waschmuschel, Badewanne, Anschlüsse für Warm- und Kaltwasser verfügte. Am 7. März 1957 war dieses Bad bereits fertiggestellt. Die Verfliesung wurde von den Antragstellern erst in den 70-er Jahren vorgenommen. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 129 m2.
Seit 1. November 1984 schreiben die Antragsgegner den Antragstellern einen Erhaltungsbeitrag von S 1.334,16 monatlich vor; der bisherige Hauptmietzins betrug S 318,94. Die den Antragstellern vorgeschriebenen Beträge wurden jeweils zumindest bis zum Monatsletzten bezahlt.
Mit dem am 13. November 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 3. Bezirk, Schlichtungsstelle, erhobenen Antrag begehrten Josef und Theresia E*** die Überprüfung des ihnen vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrages. Die Antragsgegner seien zu Unrecht von der Ausstattungskategorie B und einer Nutzfläche von 135,5 m2 ausgegangen. Tatsächlich sei ihre Wohnung bloß in die Ausstattungskategorie C einzustufen, weil die Wohnung zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages am 7. März 1957 kein Bad gehabt habe, sie dieses vielmehr erst später selbst auf eigene Kosten hätten installieren lassen. Außerdem betrage die Nutzfläche ihrer Wohnung nur 129 m2.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrages, weil in der Wohnung der Antragsteller zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 30. April 1957 ein Bad vorhanden gewesen sei und die Wohnung damit der Kategorie B angehöre.
Das von den Antragstellern gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht sprach eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages von monatlich S 1.334,16 im Zeitraum der Zinstermine vom 1. November 1984 bis 1. November 1986 um jeweils S 79,30 aus und trug den Antragsgegnern die Rückerstattung eines Betrages von S 2.180,75 samt 4 % Zinsen aus S 87,23 ab dem jeweiligen Ersten der Monate Dezember 1984 bis Dezember 1986 auf. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß mit der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags überschritten hätten, weil die tatsächliche Nutzfläche der Wohnung mit 129 m2 feststehe, was zu einem zulässigen Erhaltungsbeitrag von (richtig) S 1.254,86 und damit einer Überschreitung von S 79,30 netto führe. Unberechtigt sei der Antrag insofern, als die Antragsteller meinten, ihre Wohnung sei der Ausstattungskategorie C zuzuordnen, weil die für die Berechnung des Erhaltungsbeitrages nach § 45 MRG heranzuziehende Ausstattungskategorie sich ausschließlich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß der Mieter es gewesen sei, der das Bad in der Wohnung errichtet habe. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller teilweise Folge und änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil einschließlich des daraus resultierenden Ausspruchs nach § 37 Abs 4 MRG unangefochten geblieben war, im Umfang der in der Unterlassung des Ausspruchs einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes in einem höheren als dem erkannten Ausmaß gelegenen Abweisung des Mehrbegehrens der Antragsteller dahin ab, daß es eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages von monatlich S 1.334,16 im Zeitraum der Zinstermine vom 1. November 1984 bis 1. November 1986 um jeweils S 603,90 aussprach und die Antragsgegner schuldig erkannte, den Antragstellern binnen 14 Tagen den Betrag von S 16.607,25 (darin S 1.509,75 an Umsatzsteuer) samt 4 % Staffelzinsen aus je S 664,29 zurückzuerstatten. Zutreffend bekämpften die Rekurswerber die - im Revisionsrekursverfahren allein strittigDas von den Antragstellern gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht sprach eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages von monatlich S 1.334,16 im Zeitraum der Zinstermine vom 1. November 1984 bis 1. November 1986 um jeweils S 79,30 aus und trug den Antragsgegnern die Rückerstattung eines Betrages von S 2.180,75 samt 4 % Zinsen aus S 87,23 ab dem jeweiligen Ersten der Monate Dezember 1984 bis Dezember 1986 auf. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß mit der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags überschritten hätten, weil die tatsächliche Nutzfläche der Wohnung mit 129 m2 feststehe, was zu einem zulässigen Erhaltungsbeitrag von (richtig) S 1.254,86 und damit einer Überschreitung von S 79,30 netto führe. Unberechtigt sei der Antrag insofern, als die Antragsteller meinten, ihre Wohnung sei der Ausstattungskategorie C zuzuordnen, weil die für die Berechnung des Erhaltungsbeitrages nach Paragraph 45, MRG heranzuziehende Ausstattungskategorie sich ausschließlich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß der Mieter es gewesen sei, der das Bad in der Wohnung errichtet habe. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller teilweise Folge und änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil einschließlich des daraus resultierenden Ausspruchs nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG unangefochten geblieben war, im Umfang der in der Unterlassung des Ausspruchs einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes in einem höheren als dem erkannten Ausmaß gelegenen Abweisung des Mehrbegehrens der Antragsteller dahin ab, daß es eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages von monatlich S 1.334,16 im Zeitraum der Zinstermine vom 1. November 1984 bis 1. November 1986 um jeweils S 603,90 aussprach und die Antragsgegner schuldig erkannte, den Antragstellern binnen 14 Tagen den Betrag von S 16.607,25 (darin S 1.509,75 an Umsatzsteuer) samt 4 % Staffelzinsen aus je S 664,29 zurückzuerstatten. Zutreffend bekämpften die Rekurswerber die - im Revisionsrekursverfahren allein strittig
gebliebene - Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß bei der Errechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages für die Wohnung der Antragsteller von der Einordnung dieser Wohnung in die Ausstattungskategorie des § 16 Abs 2 Z 2 MRG auszugehen sei. Die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung der Wohnung mit dem Vertragsabschluß bilde bloß den Regelfall, während es entscheidend auf den nach dem Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellenden und tatsächlich geschaffenen Zustand der Wohnung ankomme (MietSlg 38.354 mwN). Unmaßgeblich sei lediglich die Frage, ob der Ausstattungszustand der Wohnung vom Vermieter oder dem Vormieter oder einem sonstigen Vorbenützer geschaffen worden wäre (vgl. MietSlg 37.333, 37.575). Übernehme der Mieter jedoch, wenn auch vor Beginn des Vertragsverhältnisses, die Schaffung des eine bestimmte Ausstattungskategorie herstellenden Zustands, dann könnte dies - von dem hier nicht behaupteten Fall der Zulässigkeit freier Zinsvereinbarung abgesehen - nur dann zur zinsrechtlichen Einordnung in die vom Mieter geschaffene Ausstattungskategorie führen, wenn der Vermieter durch Überlassung entsprechender finanzieller Mittel oder durch eine den Kosten dieser Arbeiten entsprechende Zinsreduktion wirtschaftlich jene die Zuordnung der Wohnung in die betroffene Ausstattungskategorie ermöglichende Lage herstelle, die bestanden hätte, wenn der Vermieter - oder ein vom neuen Mieter fremder Vorbenützer - die kategoriebestimmenden Investitionen vor Abschluß des Mietvertrages getätigt hätte (MietSlg 38.354). Hieraus folge für den vorliegenden Fall, daß die Antragsgegner die von den Antragstellern vorgenommene Installation eines Badezimmers in der Wohnung, sei sie auch vor dem Abschluß des Bestandvertrages erfolgt, nicht zum Anlaß nehmen dürften, den Erhaltungsbeitrag für die Wohnung der Antragsteller auf der Basis der Ausstattungskategorie B zu berechnen, da sie nicht einmal behauptet hätten, den Antragstellern die wirtschaftlichen Mittel zur Errichtung des Bades beigestellt zu haben. Ein Eingehen auf die zu den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit getätigten Ausführungen der Rekurswerber erübrige sich, weil auch die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen für die Prüfung des Erhaltungsbeitrags nach der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu einer Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie des § 16 Abs 2 Z 3 MRG führten.gebliebene - Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß bei der Errechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages für die Wohnung der Antragsteller von der Einordnung dieser Wohnung in die Ausstattungskategorie des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auszugehen sei. Die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung der Wohnung mit dem Vertragsabschluß bilde bloß den Regelfall, während es entscheidend auf den nach dem Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellenden und tatsächlich geschaffenen Zustand der Wohnung ankomme (MietSlg 38.354 mwN). Unmaßgeblich sei lediglich die Frage, ob der Ausstattungszustand der Wohnung vom Vermieter oder dem Vormieter oder einem sonstigen Vorbenützer geschaffen worden wäre vergleiche MietSlg 37.333, 37.575). Übernehme der Mieter jedoch, wenn auch vor Beginn des Vertragsverhältnisses, die Schaffung des eine bestimmte Ausstattungskategorie herstellenden Zustands, dann könnte dies - von dem hier nicht behaupteten Fall der Zulässigkeit freier Zinsvereinbarung abgesehen - nur dann zur zinsrechtlichen Einordnung in die vom Mieter geschaffene Ausstattungskategorie führen, wenn der Vermieter durch Überlassung entsprechender finanzieller Mittel oder durch eine den Kosten dieser Arbeiten entsprechende Zinsreduktion wirtschaftlich jene die Zuordnung der Wohnung in die betroffene Ausstattungskategorie ermöglichende Lage herstelle, die bestanden hätte, wenn der Vermieter - oder ein vom neuen Mieter fremder Vorbenützer - die kategoriebestimmenden Investitionen vor Abschluß des Mietvertrages getätigt hätte (MietSlg 38.354). Hieraus folge für den vorliegenden Fall, daß die Antragsgegner die von den Antragstellern vorgenommene Installation eines Badezimmers in der Wohnung, sei sie auch vor dem Abschluß des Bestandvertrages erfolgt, nicht zum Anlaß nehmen dürften, den Erhaltungsbeitrag für die Wohnung der Antragsteller auf der Basis der Ausstattungskategorie B zu berechnen, da sie nicht einmal behauptet hätten, den Antragstellern die wirtschaftlichen Mittel zur Errichtung des Bades beigestellt zu haben. Ein Eingehen auf die zu den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit getätigten Ausführungen der Rekurswerber erübrige sich, weil auch die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen für die Prüfung des Erhaltungsbeitrags nach der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu einer Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG führten.
Ausgehend von der Nutzfläche der Wohnung im Ausmaß von 129 m2 und dem Kategoriezins des § 16 Abs 2 Z 3 MRG von S 12,20 errechnete das Rekursgericht einen Betrag von S 1.573,80 und 2/3 davon mit S 1.049,20; von diesem Betrag zog es den Hauptmietzins von S 318,94 ab und gelangte damit zu dem als gesetzlich zulässig erachteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 45 Abs 2 Z 1 MRG von S 730,26 und der aus dem Spruch ersichtlichen Überschreitung des zulässigen Mietzinses.Ausgehend von der Nutzfläche der Wohnung im Ausmaß von 129 m2 und dem Kategoriezins des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG von S 12,20 errechnete das Rekursgericht einen Betrag von S 1.573,80 und 2/3 davon mit S 1.049,20; von diesem Betrag zog es den Hauptmietzins von S 318,94 ab und gelangte damit zu dem als gesetzlich zulässig erachteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, MRG von S 730,26 und der aus dem Spruch ersichtlichen Überschreitung des zulässigen Mietzinses.