Dieses Rechtsmittel, das vom Antragsteller unbeantwortet blieb, ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Argumentation des Antragsgegners baut darauf auf, die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 10 WWG idF der Novelle 1954, BGBl 154, für sich in Anspruch nehmen zu können, wonach die durch das WWG angeordnete, durch § 58 Abs 4 MRG und § 33 Abs 4 StadtErnG idF des 1. WÄG in die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 1 bzw Abs 2 bis 4 MRG übergeleiteten Mietzinsbeschränkungen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das fragliche Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde. Die daran geknüpfte Schlußfolgerung, das müsse im Fall der Neuvermietung auch für Objekte gelten, die mit einem Anteil an Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, der bereits zurückgezahlt ist, erweist sich jedoch schon im Ansatz als verfehlt. Im Regelfall (der im WGG idF der Novelle 1952, BGBl 106, noch ausnahmslose Gültigkeit beanspruchte) greifen nämlich nach dem einleitenden Halbsatz des § 15 Abs 10 WWG idF der Novelle 1954 die Mietzinsbeschränkungen für alle Mietobjekte eines Hauses schon dann, wenn Fondsmittel nur zur Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen verwendet wurden. Die Ausnahmebestimmung des mit den Worten "es sei denn" anschließenden Halbsatzes setzt eine Wiederherstellung des betreffenden Objektes ohne Fondshilfe, d.h. aus Eigenmitteln des Vermieters, voraus. An dieser Tatbestandsvoraussetzung einer (durch Kriegsschäden bedingten) "Wiederherstellung" des verfahrensgegenständlichen Mietobjektes fehlt es selbst dann, wenn man die Rückzahlung des entsprechenden Teils der Förderungsmittel mit dem Einsatz von Eigenmitteln gleichsetzt. Von der "Wiederherstellung" einer Wohnung iSd genannten Gesetzesbestimmung kann nämlich dann nicht gesprochen werden, wenn es sich nur um die Behebung geringfügiger Beschädigungen mit unbedeutendem Kostenaufwand handelte (ImmZ 1957,11; MietSlg 23.546; MietSlg 30.550). Genau das trifft im gegenständlichen Fall zu, hat doch der Antragsgegner selbst den auf die "Sanierungsarbeiten" in der verfahrensgegenständlichen Wohnung entfallenden Fondsmittelanteil als "geringfügig" und "jedenfalls nicht bedeutend" eingestuft, ohne den Einsatz eigener Mittel (des vormaligen Vermieters) zur Behebung von Kriegsschäden auch nur zu behaupten. Die dazu vorliegenden Verfahrensergebnisse helfen ihm nicht weiter, weil nach den im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegenden Plänen mit Ausnahme des Ausbaus einer Wohnung im Dachgeschoß überhaupt nur Wiederherstellungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses gefördert wurden (ON 20). Die Geltendmachung der Ausnahmeregelung für kriegsgeschädigte Mietobjekte, die der Vermieter selbst wiederhergestellt hat, scheidet daher von vorne herein aus.Die Argumentation des Antragsgegners baut darauf auf, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 10, WWG in der Fassung der Novelle 1954, Bundesgesetzblatt 154, für sich in Anspruch nehmen zu können, wonach die durch das WWG angeordnete, durch Paragraph 58, Absatz 4, MRG und Paragraph 33, Absatz 4, StadtErnG in der Fassung des 1. WÄG in die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Absatz 2 bis 4 MRG übergeleiteten Mietzinsbeschränkungen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das fragliche Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde. Die daran geknüpfte Schlußfolgerung, das müsse im Fall der Neuvermietung auch für Objekte gelten, die mit einem Anteil an Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, der bereits zurückgezahlt ist, erweist sich jedoch schon im Ansatz als verfehlt. Im Regelfall (der im WGG in der Fassung der Novelle 1952, Bundesgesetzblatt 106, noch ausnahmslose Gültigkeit beanspruchte) greifen nämlich nach dem einleitenden Halbsatz des Paragraph 15, Absatz 10, WWG in der Fassung der Novelle 1954 die Mietzinsbeschränkungen für alle Mietobjekte eines Hauses schon dann, wenn Fondsmittel nur zur Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen verwendet wurden. Die Ausnahmebestimmung des mit den Worten "es sei denn" anschließenden Halbsatzes setzt eine Wiederherstellung des betreffenden Objektes ohne Fondshilfe, d.h. aus Eigenmitteln des Vermieters, voraus. An dieser Tatbestandsvoraussetzung einer (durch Kriegsschäden bedingten) "Wiederherstellung" des verfahrensgegenständlichen Mietobjektes fehlt es selbst dann, wenn man die Rückzahlung des entsprechenden Teils der Förderungsmittel mit dem Einsatz von Eigenmitteln gleichsetzt. Von der "Wiederherstellung" einer Wohnung iSd genannten Gesetzesbestimmung kann nämlich dann nicht gesprochen werden, wenn es sich nur um die Behebung geringfügiger Beschädigungen mit unbedeutendem Kostenaufwand handelte (ImmZ 1957,11; MietSlg 23.546; MietSlg 30.550). Genau das trifft im gegenständlichen Fall zu, hat doch der Antragsgegner selbst den auf die "Sanierungsarbeiten" in der verfahrensgegenständlichen Wohnung entfallenden Fondsmittelanteil als "geringfügig" und "jedenfalls nicht bedeutend" eingestuft, ohne den Einsatz eigener Mittel (des vormaligen Vermieters) zur Behebung von Kriegsschäden auch nur zu behaupten. Die dazu vorliegenden Verfahrensergebnisse helfen ihm nicht weiter, weil nach den im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegenden Plänen mit Ausnahme des Ausbaus einer Wohnung im Dachgeschoß überhaupt nur Wiederherstellungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses gefördert wurden (ON 20). Die Geltendmachung der Ausnahmeregelung für kriegsgeschädigte Mietobjekte, die der Vermieter selbst wiederhergestellt hat, scheidet daher von vorne herein aus.
Unabhängig davon haben teilweise Rückzahlungen eines aus Fondsmitteln gewährten Darlehens - sieht man vom hier nicht geltend gemachten Fall einer begünstigten Teiltilgung nach § 2 Abs 3 RBG 1987 ab - auf die Mietzinsbildung keinen Einfluß (Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 16 MRG Anh). Von der Rückzahlung der für die Wiederherstellung eines bestimmten Mietobjektes aufgewendeten Förderungsmittel kann bei gleichzeitiger Förderung anderer Wiederherstellungsarbeiten am betreffenden Gebäude mit noch aushaftenden Fondsmitteln überhaupt nur dann die Rede sein, wenn die auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Fondsmittel durch einen konkreten Widmungsakt rechtlich abgegrenzt wurden. Das hätte im Nachhinein, sofern nicht gesetzliche Sonderregelungen greifen, die Zustimmung des Darlehensgebers vorausgesetzt, weil nur auf diese Weise eine an sich einheitliche Schuldpost in mehrere aufgespalten werden kann. Ob die vom Antragsgegner reklamierte gänzliche Rückzahlung des auf die Wohnung des Antragstellers entfallenden WWF-Darlehens überhaupt von rechtlicher Bedeutung ist, solange nicht feststeht, daß zumindest anteilig auch jene Förderungsmittel refundiert wurden, die in die Wiederherstellung von Gebäudeteilen geflossen sind, die der gemeinsamen Benützung aller Mieter dienen, kann dahingestellt bleiben.Unabhängig davon haben teilweise Rückzahlungen eines aus Fondsmitteln gewährten Darlehens - sieht man vom hier nicht geltend gemachten Fall einer begünstigten Teiltilgung nach Paragraph 2, Absatz 3, RBG 1987 ab - auf die Mietzinsbildung keinen Einfluß (Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 16, MRG Anh). Von der Rückzahlung der für die Wiederherstellung eines bestimmten Mietobjektes aufgewendeten Förderungsmittel kann bei gleichzeitiger Förderung anderer Wiederherstellungsarbeiten am betreffenden Gebäude mit noch aushaftenden Fondsmitteln überhaupt nur dann die Rede sein, wenn die auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Fondsmittel durch einen konkreten Widmungsakt rechtlich abgegrenzt wurden. Das hätte im Nachhinein, sofern nicht gesetzliche Sonderregelungen greifen, die Zustimmung des Darlehensgebers vorausgesetzt, weil nur auf diese Weise eine an sich einheitliche Schuldpost in mehrere aufgespalten werden kann. Ob die vom Antragsgegner reklamierte gänzliche Rückzahlung des auf die Wohnung des Antragstellers entfallenden WWF-Darlehens überhaupt von rechtlicher Bedeutung ist, solange nicht feststeht, daß zumindest anteilig auch jene Förderungsmittel refundiert wurden, die in die Wiederherstellung von Gebäudeteilen geflossen sind, die der gemeinsamen Benützung aller Mieter dienen, kann dahingestellt bleiben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.