Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die nach Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte Unterbrechung des Hauptverfahrens infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten am 28. 2. 2000 der Erledigung des Rechtsmittels gegen die lange vorher bewilligte und vollzogene Anmerkung nicht entgegensteht, weil über den Antrag auf Klagsanmerkung - wie eben erwähnt - im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist und dessen Regeln in Verbindung mit der Konkursordnung insoweit kein Hindernis zu entnehmen ist.
Der erkennende Senat hat in jüngster Zeit bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Damit wurde - wie in anderen ähnlichen wohnrechtlichen Übergangsbestimmungen - nichts Anderes als der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Regelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0008695; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 43 MRG Rz 1 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht '99, 358, Art IX WRN 1999 Anm 5).Der erkennende Senat hat in jüngster Zeit bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Übergangsbestimmung des Artikel römisch neun, Ziffer 11, der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Damit wurde - wie in anderen ähnlichen wohnrechtlichen Übergangsbestimmungen - nichts Anderes als der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Regelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0008695; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 43, MRG Rz 1 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht '99, 358, Artikel römisch neun, WRN 1999 Anmerkung 5).
Schon die Entstehung der Klagsforderung vor dem 1. 9. 1999 stellt demnach einen Grund für die Abweisung des Gesuches um Klagsanmerkung dar. Auf mögliche weitere Abweisungsgründe (etwa Antragstellung erst nach Klagseinbringung) ist nicht einzugehen, weil eine erfolgversprechende Wiederholung des Gesuches nicht in Frage kommt.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit im Sinne der Abweisung des Antrages auf Klagsanmerkung abzuändern.
Der Ersatz von Rechtsmittelkosten ist in Grundbuchssachen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0035961, RS0060516).