[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen kann: Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzeigen kann:
[8] 1. Der Antragsteller geht von der Anwendung des WGG 1979 aus, weil die Parteien im Punkt II. des Mietvertrags eine Entgeltkalkulation nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. 3. 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hätten. Es sei daher die aktuelle Rechtslage und insbesondere § 14 Abs 7 und Abs 7a WGG 1979 anzuwenden. Damit kann der Antragsteller schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil das Rekursgericht ohnedies davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung von Auslaufannuitäten auch nach § 14 Abs 7 WGG 1979 zulässig ist, und den Sachverhalt daher auch nach dieser Bestimmung geprüft hat. Nach der Verwendungsregel des § 14 Abs 7 Z 1 und 2 WGG sind Beträge, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung verwendet werden, zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel und Darlehen aus öffentlichen Mitteln heranzuziehen (vgl 5 Ob 92/20w [Rz 7 f]). 1. Der Antragsteller geht von der Anwendung des WGG 1979 aus, weil die Parteien im Punkt römisch zwei. des Mietvertrags eine Entgeltkalkulation nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. 3. 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hätten. Es sei daher die aktuelle Rechtslage und insbesondere Paragraph 14, Absatz 7 und Absatz 7 a, WGG 1979 anzuwenden. Damit kann der Antragsteller schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil das Rekursgericht ohnedies davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung von Auslaufannuitäten auch nach Paragraph 14, Absatz 7, WGG 1979 zulässig ist, und den Sachverhalt daher auch nach dieser Bestimmung geprüft hat. Nach der Verwendungsregel des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WGG sind Beträge, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung verwendet werden, zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel und Darlehen aus öffentlichen Mitteln heranzuziehen vergleiche 5 Ob 92/20w [Rz 7 f]).
[9] 2. Mit der Begründung des Rekursgerichts dazu und dessen Ausführungen, dass die in der durch die WRN 1999 (BGBl I 1999/147) eingeführten Bestimmung des § 14 Abs 7a WGG angeordnete Begrenzung der Entgeltbestandteile des § 14 Abs 7 iVm § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 WGG mit dem dort genannten (valorisierten) Betrag erst nach vollständiger Tilgung und einer etwaigen Zuführung zur verstärkten Tilgung der durch Eigenmittelvorlage finanzierten Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten iSd § 14 Abs 7 WGG zum Tragen kommt (dazu Schinnagl/Puhr in GeKo III §§ 13, 14 WGG Rz 112 [Stand 1. 6. 2023, rdb.at]), setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sodass er schon insoweit scheitern muss (RS0043605). 2. Mit der Begründung des Rekursgerichts dazu und dessen Ausführungen, dass die in der durch die WRN 1999 (BGBl I 1999/147) eingeführten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 7 a, WGG angeordnete Begrenzung der Entgeltbestandteile des Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WGG mit dem dort genannten (valorisierten) Betrag erst nach vollständiger Tilgung und einer etwaigen Zuführung zur verstärkten Tilgung der durch Eigenmittelvorlage finanzierten Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten iSd Paragraph 14, Absatz 7, WGG zum Tragen kommt (dazu Schinnagl/Puhr in GeKo römisch drei Paragraphen 13, 14, WGG Rz 112 [Stand 1. 6. 2023, rdb.at]), setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sodass er schon insoweit scheitern muss (RS0043605).
[10] 3. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Antragsgegnerin einen Teil des Kapitalmarktdarlehens (Tilgung und Zinsen) gestundet hat. Er behauptet auch nicht, dass die Antragsgegnerin ihm Kosten vorgeschrieben habe, die ihr tatsächlich nicht entstanden seien. Auf die Begründung des Rekursgerichts, der unter dem Titel Stundungsrückführung vorgeschriebene Betrag würde die Annuitätenraten nicht überschreiten, sodass deren Vorschreibung keine unzulässige Entgeltkomponente darstelle, geht der Antragsteller wiederum nicht ein, sodass er mit seinen Hinweisen auf die Bestimmungen des WGG 1940 und die dazu ergangene WGGDV auch keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG anspricht. 3. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Antragsgegnerin einen Teil des Kapitalmarktdarlehens (Tilgung und Zinsen) gestundet hat. Er behauptet auch nicht, dass die Antragsgegnerin ihm Kosten vorgeschrieben habe, die ihr tatsächlich nicht entstanden seien. Auf die Begründung des Rekursgerichts, der unter dem Titel Stundungsrückführung vorgeschriebene Betrag würde die Annuitätenraten nicht überschreiten, sodass deren Vorschreibung keine unzulässige Entgeltkomponente darstelle, geht der Antragsteller wiederum nicht ein, sodass er mit seinen Hinweisen auf die Bestimmungen des WGG 1940 und die dazu ergangene WGGDV auch keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anspricht.
[11] 4. Als (Vor-)Frage war im vorliegenden Außerstreitverfahren nur zu prüfen, ob eine ausreichend bestimmte Vereinbarung über die Stundung der Darlehensraten vorliegt. Davon durfte das Rekursgericht nach dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach ein Teil des Kapitaldienstes bis zur vollständigen Tilgung des Kapitalmarktdarlehens, unter Anrechnung einer Verzinsung von 1,02 % gestundet wurde und nach Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens die Rückzahlung der gestundeten Beträge einsetzt, vertretbar ausgehen.
[12] Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, hier insbesondere der Inhaltskontrolle nach dem KSchG standhält, ist nicht in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG zu klären, das die Prüfung des angemessenen Entgelts im Sinn dessen gesetzlicher Zulässigkeit zum Gegenstand hat (vgl 5 Ob 165/23k [Rz 23]; RS0118030). Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, hier insbesondere der Inhaltskontrolle nach dem KSchG standhält, ist nicht in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG zu klären, das die Prüfung des angemessenen Entgelts im Sinn dessen gesetzlicher Zulässigkeit zum Gegenstand hat vergleiche 5 Ob 165/23k [Rz 23]; RS0118030).
[13] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).