Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Feststellungen der Untergerichte kann das Verhalten des Nebenintervenienten nur als Verlassen der Wohnung und Überlassen derselben an die in der Wohnung zurückbleibende Ehegattin gewertet werden. Wenn in der Revisionsbeantwortung der Beklagten und des Nebenintervenienten hiezu ausgeführt wird, von einem Überlassen der Wohnung an die Klägerin könne deshalb nicht die Rede sein, weil es hiezu an dem Willen und der Absicht auf seiten des bisherigen Mieters, die Wohnung aufzugeben, gefehlt habe, ist ihr folgendes zu erwidern:
Der Nebenintervenient hat, wie die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, der Klägerin gegenüber erklärt, die Wohnung interessiere ihn nicht mehr, sie solle mit der Wohnung machen, was sie wolle. Er hat auch in der Folge bis zum April 1959, also durch vier Jahre, die Mietzinszahlung unterlassen. Ein solches Verhalten kann nach der Verkehrssitte (§ 863 ABGB.) nur dahin verstanden werden, daß der Nebenintervenient die Wohnung verlassen hat, um sie aufzugeben und seiner Gattin zu überlassen. Dieser einmal eindeutig zum Ausdruck gekommene Entschluß kann nicht dadurch wieder aufgehoben werden, daß der Mieter, der die Wohnung bereits einem nahen Angehörigen überlassen hat, später dem Hausverwalter gegenüber erklärt, er denke nicht daran, die Hauptmietrechte aufzugeben.Der Nebenintervenient hat, wie die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, der Klägerin gegenüber erklärt, die Wohnung interessiere ihn nicht mehr, sie solle mit der Wohnung machen, was sie wolle. Er hat auch in der Folge bis zum April 1959, also durch vier Jahre, die Mietzinszahlung unterlassen. Ein solches Verhalten kann nach der Verkehrssitte (Paragraph 863, ABGB.) nur dahin verstanden werden, daß der Nebenintervenient die Wohnung verlassen hat, um sie aufzugeben und seiner Gattin zu überlassen. Dieser einmal eindeutig zum Ausdruck gekommene Entschluß kann nicht dadurch wieder aufgehoben werden, daß der Mieter, der die Wohnung bereits einem nahen Angehörigen überlassen hat, später dem Hausverwalter gegenüber erklärt, er denke nicht daran, die Hauptmietrechte aufzugeben.
Es bleibt daher nur die Frage zu entscheiden, welche Bedeutung der Unterlassung der Anzeige von der Überlassung der Wohnung zukommt. Hier ist nun allerdings die Rechtsprechung nicht einheitlich. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ZBl. 1938 Nr. 71 ausgesprochen, daß die Überlassung der Wohnung erst vom Zeitpunkt der erstatteten Anzeige an wirksam werde. Nach der Entscheidung SZ. XXII 187 = EvBl. 1950 Nr. 55 setzt eine nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. zulässige Wohnungsüberlassung voraus, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt und dem Hauseigentümer hievon Anzeige erstattet wird. Die Entscheidung MietSlg. 4664 läßt erst vom Zeitpunkt der Anzeige an den Übergang der Mietrechte auch dem Vermieter gegenüber rechtswirksam werden. In anderen Entscheidungen wird wiederum die Ansicht vertreten, die Anzeige von der Überlassung des Bestandraumes an den Vermieter habe keine konstitutive Wirkung, sie führe lediglich die Verpflichtung des Nachfolgers zur Zinszahlung herbei. Es müsse aber dem Vermieter das Recht gewahrt bleiben, insolange den ursprünglichen Mieter als solchen anzusehen und in Anspruch zu nehmen, als ihm nicht die Anzeige von der Überlassung an eine der in dieser Gesetzesstelle genannten Personen gemacht wurde (MietSlg. 12.727, 555, 557 u. a.). Diese Auffassung beruht offensichtlich auf dem Ausschußbericht 1929 (siehe bei Hesse, Das Mietengesetz, S. 131), wonach der bisherige Mieter durch die Überlassung allein noch nicht als Mieter ausscheidet, sondern für den Mietzins gleichfalls zahlungspflichtig bleibt, wenn ihn der Vermieter nicht aus der Zahlungspflicht entläßt. Zingher (Das Mietengesetz, 11. Aufl. S. 55) ist der Meinung, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes der Mietrechtsübergang durch die tatsächliche Überlassung eintritt, daß jedoch die Zahlungspflicht des eintretenden Mieters erst mit der Anzeige in Kraft tritt. In der Entscheidung GerH. 1931 S. 212 = MietSlg. 12.726) wird ausgeführt, daß der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete, gleichgültig ob eine Anzeige erstattet wurde und ob diese der Vermieter zur Kenntnis nehme oder nicht. Die Folge der Unterlassung der Anzeige sei bloß die, daß der Mieter, der die Wohnung verlassen habe, weiter als Mieter anzusehen und zur Zahlung des Zinses verpflichtet sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof sagt in seiner Entscheidung MietSlg. 1402 = ÖJZ. 1950 S. 388 = JBl. 1950 S. 297, daß nach § 19 Abs.2 Z. 10 MietG. im Fall einer Wohnungsüberlassung der Eintritt in den bestehenden Mietvertrag kraft gesetzlicher Fiktion nur stattfinde, wenn der bisherige Mieter die Wohnung verläßt. Die in den zuletzt angeführten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht hat sich bereits der erkennende Senat in der Entscheidung 5 Ob 364/58 zueigen gemacht, indem er dort ausführt, die Anzeige der Überlassung an den Vermieter sei eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nur mit der Rechtsfolge verbunden sei, daß der Mieter, der die Wohnung verlassen habe, weiter dem Vermieter gegenüber zur Zahlung des Zinses verpflichtet bleibe. Die Unterlassung der Anzeige könne aber den zurückgebliebenen nahen Angehörigen hinsichtlich ihrer schon kraft Gesetzes erworbenen Mietrechte nicht zum Nachteil gereichen. Der erkennende Senat hält an dieser Entscheidung in der Erwägung fest, daß nach Sinn und Zweck der seit 1929 novellierten Fassung des § 19 Abs.2 Z. 10 MietG. nicht nur das persönliche Wohnungsbedürfnis des Mieters, sondern auch das Wohnungsbedürfnis seiner nahen Angehörigen geschützt werden soll, die beim Verlassen der Wohnung durch den Mieter mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten (vgl. SZ. XII 33). Damit ist aber die Rechtssache bereits im Sinne des von der Klägerin gestellten Klagebegehrens entschieden.Es bleibt daher nur die Frage zu entscheiden, welche Bedeutung der Unterlassung der Anzeige von der Überlassung der Wohnung zukommt. Hier ist nun allerdings die Rechtsprechung nicht einheitlich. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ZBl. 1938 Nr. 71 ausgesprochen, daß die Überlassung der Wohnung erst vom Zeitpunkt der erstatteten Anzeige an wirksam werde. Nach der Entscheidung SZ. römisch 22 187 = EvBl. 1950 Nr. 55 setzt eine nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. zulässige Wohnungsüberlassung voraus, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt und dem Hauseigentümer hievon Anzeige erstattet wird. Die Entscheidung MietSlg. 4664 läßt erst vom Zeitpunkt der Anzeige an den Übergang der Mietrechte auch dem Vermieter gegenüber rechtswirksam werden. In anderen Entscheidungen wird wiederum die Ansicht vertreten, die Anzeige von der Überlassung des Bestandraumes an den Vermieter habe keine konstitutive Wirkung, sie führe lediglich die Verpflichtung des Nachfolgers zur Zinszahlung herbei. Es müsse aber dem Vermieter das Recht gewahrt bleiben, insolange den ursprünglichen Mieter als solchen anzusehen und in Anspruch zu nehmen, als ihm nicht die Anzeige von der Überlassung an eine der in dieser Gesetzesstelle genannten Personen gemacht wurde (MietSlg. 12.727, 555, 557 u. a.). Diese Auffassung beruht offensichtlich auf dem Ausschußbericht 1929 (siehe bei Hesse, Das Mietengesetz, S. 131), wonach der bisherige Mieter durch die Überlassung allein noch nicht als Mieter ausscheidet, sondern für den Mietzins gleichfalls zahlungspflichtig bleibt, wenn ihn der Vermieter nicht aus der Zahlungspflicht entläßt. Zingher (Das Mietengesetz, 11. Aufl. S. 55) ist der Meinung, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes der Mietrechtsübergang durch die tatsächliche Überlassung eintritt, daß jedoch die Zahlungspflicht des eintretenden Mieters erst mit der Anzeige in Kraft tritt. In der Entscheidung GerH. 1931 S. 212 = MietSlg. 12.726) wird ausgeführt, daß der Übergang der Mietrechte kraft Gesetzes eintrete, gleichgültig ob eine Anzeige erstattet wurde und ob diese der Vermieter zur Kenntnis nehme oder nicht. Die Folge der Unterlassung der Anzeige sei bloß die, daß der Mieter, der die Wohnung verlassen habe, weiter als Mieter anzusehen und zur Zahlung des Zinses verpflichtet sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof sagt in seiner Entscheidung MietSlg. 1402 = ÖJZ. 1950 S. 388 = JBl. 1950 S. 297, daß nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. im Fall einer Wohnungsüberlassung der Eintritt in den bestehenden Mietvertrag kraft gesetzlicher Fiktion nur stattfinde, wenn der bisherige Mieter die Wohnung verläßt. Die in den zuletzt angeführten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht hat sich bereits der erkennende Senat in der Entscheidung 5 Ob 364/58 zueigen gemacht, indem er dort ausführt, die Anzeige der Überlassung an den Vermieter sei eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nur mit der Rechtsfolge verbunden sei, daß der Mieter, der die Wohnung verlassen habe, weiter dem Vermieter gegenüber zur Zahlung des Zinses verpflichtet bleibe. Die Unterlassung der Anzeige könne aber den zurückgebliebenen nahen Angehörigen hinsichtlich ihrer schon kraft Gesetzes erworbenen Mietrechte nicht zum Nachteil gereichen. Der erkennende Senat hält an dieser Entscheidung in der Erwägung fest, daß nach Sinn und Zweck der seit 1929 novellierten Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. nicht nur das persönliche Wohnungsbedürfnis des Mieters, sondern auch das Wohnungsbedürfnis seiner nahen Angehörigen geschützt werden soll, die beim Verlassen der Wohnung durch den Mieter mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten vergleiche SZ. römisch zwölf 33). Damit ist aber die Rechtssache bereits im Sinne des von der Klägerin gestellten Klagebegehrens entschieden.
Es mag sein, daß in dem Fall, in dem der Mieter eine Überlassung der Wohnung an einen nahen Angehörigen bestreitet und behauptet, nach wie vor Mieter der Wohnung zu sein, der Vermieter vor die von ihm ohne Zuhilfenahme des Gerichtes nur schwer zu lösende Frage gestellt wird, ob der bisherige Mieter oder der zurückgebliebene Angehörige Mieter der Wohnung sei. Allein diese Schwierigkeiten wurden, worauf schon Swoboda in seinem Kommentar zum Mietengesetz (2. Aufl. S. 226 ff.) mit Recht hinweist, durch die in das Gesetz aufgenommene Fiktion heraufbeschworen. Sie zu beseitigen, mag eine Änderung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. im Weg der Gesetzgebung rätlich erscheinen lassen. Bis dahin wird aber die Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu meistern haben. Würde man dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. folgen und das Entstehen des Mietverhältnisses mit den nahen Angehörigen nicht an die Überlassung der Wohnung durch den ausscheidenden Mieter, sondern an dessen Anzeige an den Vermieter knüpfen, dann würde vielfach der oben dargelegte Zweck der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. nicht erfüllt werden. Denn der Mieter, der eine Wohnung aufgibt und sie seinen Angehörigen überläßt, hat häufig kein Interesse daran, daß seinen Angehörigen das Recht zur Benützung der Wohnung gewahrt bleibt.Es mag sein, daß in dem Fall, in dem der Mieter eine Überlassung der Wohnung an einen nahen Angehörigen bestreitet und behauptet, nach wie vor Mieter der Wohnung zu sein, der Vermieter vor die von ihm ohne Zuhilfenahme des Gerichtes nur schwer zu lösende Frage gestellt wird, ob der bisherige Mieter oder der zurückgebliebene Angehörige Mieter der Wohnung sei. Allein diese Schwierigkeiten wurden, worauf schon Swoboda in seinem Kommentar zum Mietengesetz (2. Aufl. S. 226 ff.) mit Recht hinweist, durch die in das Gesetz aufgenommene Fiktion heraufbeschworen. Sie zu beseitigen, mag eine Änderung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. im Weg der Gesetzgebung rätlich erscheinen lassen. Bis dahin wird aber die Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu meistern haben. Würde man dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. folgen und das Entstehen des Mietverhältnisses mit den nahen Angehörigen nicht an die Überlassung der Wohnung durch den ausscheidenden Mieter, sondern an dessen Anzeige an den Vermieter knüpfen, dann würde vielfach der oben dargelegte Zweck der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. nicht erfüllt werden. Denn der Mieter, der eine Wohnung aufgibt und sie seinen Angehörigen überläßt, hat häufig kein Interesse daran, daß seinen Angehörigen das Recht zur Benützung der Wohnung gewahrt bleibt.