Zum Rekurs der Firma A***:
Die Tochter der einstigen Hauseigentümer, deren Stellung als Hauptmieterin und Vertragspartnerin des Antragstellers vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag angezweifelt werde, verzichtete auf diese ihre Hauptmieterstellung. Der nach dem Mietvertragsabschluß des Antragstellers (1. Dezember 1980) den Feststellungen nach zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A*** abgeschlossene Mietvertrag (1985) würde durch die Stattgebung des Antrages nicht berührt werden und bestünde weiter. Es würde der Fall einer Doppelvermietung vorliegen. Da die Interessen zumindest jener weiteren Hauptmieter, die erst nach "Untermiet"-Vertragsabschluß Mieter wurden, durch die Stattgebung des Antrages nicht berührt werden würden, komme ihnen Parteistellung im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 2 MRG nicht zu. Da sich der Antrag auch nicht gegen die Firma A*** richte, sei lediglich die der Firma A*** gegenüber getroffene Feststellung zu beheben gewesen.Die Tochter der einstigen Hauseigentümer, deren Stellung als Hauptmieterin und Vertragspartnerin des Antragstellers vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag angezweifelt werde, verzichtete auf diese ihre Hauptmieterstellung. Der nach dem Mietvertragsabschluß des Antragstellers (1. Dezember 1980) den Feststellungen nach zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A*** abgeschlossene Mietvertrag (1985) würde durch die Stattgebung des Antrages nicht berührt werden und bestünde weiter. Es würde der Fall einer Doppelvermietung vorliegen. Da die Interessen zumindest jener weiteren Hauptmieter, die erst nach "Untermiet"-Vertragsabschluß Mieter wurden, durch die Stattgebung des Antrages nicht berührt werden würden, komme ihnen Parteistellung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG nicht zu. Da sich der Antrag auch nicht gegen die Firma A*** richte, sei lediglich die der Firma A*** gegenüber getroffene Feststellung zu beheben gewesen.
Der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruhe auf § 37 Abs. 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 527 Abs. 1, § 526 Abs. 3, § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO und hinsichtlich der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in Verbindung mit § 528 Abs. 2, § 526 Abs. 3, § 500 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO lägen vor, weil zur Parteistellung eines Hauptmieters, dessen Mietvertrag erst nach Vertragsabschluß mit dem die Anerkennung seiner Hauptmieterposition anstrebenden "Unter"- Mieter abgeschlossen wurde, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht vorliege.Der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruhe auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz eins,, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO und hinsichtlich der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO lägen vor, weil zur Parteistellung eines Hauptmieters, dessen Mietvertrag erst nach Vertragsabschluß mit dem die Anerkennung seiner Hauptmieterposition anstrebenden "Unter"- Mieter abgeschlossen wurde, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht vorliege.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Folge man den erstgerichtlichen Feststellungen, so wurde mit der dem Antragsteller bei Anmietung namentlich bekanntgegebenen Hauptmieterin, die die Wohnung selbst bis zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Antragsteller nur sporadisch aufsuchte, bereits vor 1976 ein Hauptmietvertrag zum Zwecke der Begründung eines Untermietvertrages abgeschlossen, um einem künftigen Mieter die ihm als Hauptmieter zustehenden Rechte vorzuenthalten. Diese auch in der Rekursbeantwortung aufgezeigte (alleinige) Umgehungsabsicht werde von der Rekurswerberin unter Hinweis auf die Aussagen der Zeuginnen Michaela A*** und Gerta-Maria S*** über den Zweck der Reservierung der Wohnung für die Tochter bekämpft. Auf die gewünschten Feststellungen über weitere Zwecke des Hauptmietvertragsabschlusses mit Michaela A*** komme es jedoch aus rechtlichen Erwägungen gar nicht mehr an. Zu Recht verweise nämlich die Rekurswerberin darauf, daß der Mietvertrag des Antragstellers vor dem Geltungsbeginn des MRG abgeschlossen wurde. Das Recht des Mieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, stehe nach § 2 Abs. 3 MRG zu, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden ist.Folge man den erstgerichtlichen Feststellungen, so wurde mit der dem Antragsteller bei Anmietung namentlich bekanntgegebenen Hauptmieterin, die die Wohnung selbst bis zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Antragsteller nur sporadisch aufsuchte, bereits vor 1976 ein Hauptmietvertrag zum Zwecke der Begründung eines Untermietvertrages abgeschlossen, um einem künftigen Mieter die ihm als Hauptmieter zustehenden Rechte vorzuenthalten. Diese auch in der Rekursbeantwortung aufgezeigte (alleinige) Umgehungsabsicht werde von der Rekurswerberin unter Hinweis auf die Aussagen der Zeuginnen Michaela A*** und Gerta-Maria S*** über den Zweck der Reservierung der Wohnung für die Tochter bekämpft. Auf die gewünschten Feststellungen über weitere Zwecke des Hauptmietvertragsabschlusses mit Michaela A*** komme es jedoch aus rechtlichen Erwägungen gar nicht mehr an. Zu Recht verweise nämlich die Rekurswerberin darauf, daß der Mietvertrag des Antragstellers vor dem Geltungsbeginn des MRG abgeschlossen wurde. Das Recht des Mieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, stehe nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden ist.
Da das MRG eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht haben, nicht anordne, sei das durch diese Bestimmung neu geschaffene Recht nur auf Umgehungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden haben (JBl. 1987, 788; 5 Ob 80, 81/87). Soweit nach früherem Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB durchgesetzt hätte werden können, stünde dem durch einen nur scheinbar vorhandenen Hauptmieter um seine Hauptmieterposition (scheinbar) Geprellten für die Geltendmachung dieses Anspruches das Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 1 MRG zwar auch zur Verfügung (5 Ob 80, 81/87). Im konkreten Fall wurde aber der gewollte Mietvertragsabschluß mit Michaela A*** festgestellt. Es sei daher dem Rekurs Folge zu geben und der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter abzuweisen gewesen. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung "zur Gänze" richtet sich der auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, mittels Sachbeschlusses festzustellen, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Wohnung top.Nr. 42 im Hause Wien 16., Haymerlegasse 10 die Rechtsstellung eines Hauptmieters zukomme. Die Antragsgegnerin und die Firma A*** beantragen, den Revisionsrekurs des Antragstellers, soweit er sich gegen Punkt I der rekursgerichtlichen Entscheidung wende, zurückzuweisen und ihm im übrigen, also, soweit er sich gegen Punkt II der rekursgerichtlichen Entscheidung richte, nicht Folge zu geben.Da das MRG eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht haben, nicht anordne, sei das durch diese Bestimmung neu geschaffene Recht nur auf Umgehungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden haben (JBl. 1987, 788; 5 Ob 80, 81/87). Soweit nach früherem Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB durchgesetzt hätte werden können, stünde dem durch einen nur scheinbar vorhandenen Hauptmieter um seine Hauptmieterposition (scheinbar) Geprellten für die Geltendmachung dieses Anspruches das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zwar auch zur Verfügung (5 Ob 80, 81/87). Im konkreten Fall wurde aber der gewollte Mietvertragsabschluß mit Michaela A*** festgestellt. Es sei daher dem Rekurs Folge zu geben und der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter abzuweisen gewesen. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung "zur Gänze" richtet sich der auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, mittels Sachbeschlusses festzustellen, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Wohnung top.Nr. 42 im Hause Wien 16., Haymerlegasse 10 die Rechtsstellung eines Hauptmieters zukomme. Die Antragsgegnerin und die Firma A*** beantragen, den Revisionsrekurs des Antragstellers, soweit er sich gegen Punkt römisch eins der rekursgerichtlichen Entscheidung wende, zurückzuweisen und ihm im übrigen, also, soweit er sich gegen Punkt römisch zwei der rekursgerichtlichen Entscheidung richte, nicht Folge zu geben.
Die Antragsgegnerin und die Firma A*** haben richtig erkannt, daß Punkt I der rekursgerichtlichen Entscheidung vom Antragsteller, wie sich aus dessen gesamten Revisionsrekursausführungen in ihrem Zusammenhang ergibt, gar nicht bekämpft wird. Es hat daher weder die beantragte Zurückweisung noch eine Überprüfung der Richtigkeit des Punktes I der rekursgerichtlichen Entscheidung zu erfolgen. Der in Wahrheit nur gegen Punkt II der rekursgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.Die Antragsgegnerin und die Firma A*** haben richtig erkannt, daß Punkt römisch eins der rekursgerichtlichen Entscheidung vom Antragsteller, wie sich aus dessen gesamten Revisionsrekursausführungen in ihrem Zusammenhang ergibt, gar nicht bekämpft wird. Es hat daher weder die beantragte Zurückweisung noch eine Überprüfung der Richtigkeit des Punktes römisch eins der rekursgerichtlichen Entscheidung zu erfolgen. Der in Wahrheit nur gegen Punkt römisch zwei der rekursgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Zunächst vertritt der Antragsteller den Standpunkt, der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß sei durch Postaufgabe am 25. März 1988 verspätet erhoben worden, weil der angefochtene Beschluß Herbert T***, der auch Parteienvertreter der Antragsgegnerin sei, schon am 16. November 1987 zugestellt worden sei; zumindest hätte untersucht werden müssen, ob die Herbert T*** zugestellte Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses Rechtsanwalt Dr. P*** nicht vor dem 26. Februar 1988 (an welchem Tag ihm eine eigene Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses zugestellt worden ist) tatsächlich zugekommen sei (§ 7 ZustG). Dem ist entgegenzuhalten, daß die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - mit Wirkung für die Antragsgegnerin nur an den von Herbert T*** bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P*** erfolgen konnte. Dafür, daß die Herbert T*** zugestellte Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses Rechtsanwalt Dr. P*** zu einem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen wäre, der länger als 28 Tage vor dem 25. März 1988 liegt, fehlen jegliche Anhaltspunkte.Zunächst vertritt der Antragsteller den Standpunkt, der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß sei durch Postaufgabe am 25. März 1988 verspätet erhoben worden, weil der angefochtene Beschluß Herbert T***, der auch Parteienvertreter der Antragsgegnerin sei, schon am 16. November 1987 zugestellt worden sei; zumindest hätte untersucht werden müssen, ob die Herbert T*** zugestellte Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses Rechtsanwalt Dr. P*** nicht vor dem 26. Februar 1988 (an welchem Tag ihm eine eigene Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses zugestellt worden ist) tatsächlich zugekommen sei (Paragraph 7, ZustG). Dem ist entgegenzuhalten, daß die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - mit Wirkung für die Antragsgegnerin nur an den von Herbert T*** bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P*** erfolgen konnte. Dafür, daß die Herbert T*** zugestellte Ausfertigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses Rechtsanwalt Dr. P*** zu einem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen wäre, der länger als 28 Tage vor dem 25. März 1988 liegt, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Als aktenwidrig bekämpft der Antragsteller die Ausführung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe den gewollten Mietvertragsabschluß mit Michaela A*** (gemeint: den gewollten Hauptmietvertragsabschluß zwischen den Eheleuten S*** und Michaela A*** über die Wohnung top.Nr. 42 bereits vor 1976) festgestellt; der Antragsteller behauptet, das Erstgericht habe festgestellt, daß zwischen Michaela A*** und ihren Eltern bloß zum Schein und bloß mündlich ein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Die Behauptung des Antragstellers ist selbst insoweit aktenwidrig, als das Erstgericht nicht festgestellt hat, daß der Abschluß des Hauptmietvertrages zwischen Michaela A*** und ihren Eltern bloß zum Schein erfolgt sei. Die aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gezogene tatsächliche Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, daß der in Rede stehende Hauptmietvertrag nicht nur zum Schein geschlossen wurde, sondern tatsächlich gewollt war, ist hingegen nicht aktenwidrig und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter hervorgehobene Umstand, daß der Antragsteller (ursprünglich) einen (Unter-)Mietvertrag mit Michaela A*** nicht wollte, ändert nichts daran, daß er schließlich doch diesen Untermietvertrag akzeptierte, weil Gerta-Maria S*** erklärte, daß die Wohnung nur in Untermiete vergeben werde, und er damals dringend eine Wohnung benötigte (siehe die Parteiaussage des Antragstellers vom 28. November 1986, insbesondere AS 69).
Geht man von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und der daraus frei von Akten- und Denkgesetzwidrigkeit gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerung des Rekursgerichtes aus, dann versagt auch die Rechtsrüge des Antragstellers.
Die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1987, 788 und 5 Ob 80, 81/87) folgende Rechtsansicht, daß das durch § 2 Abs. 3 MRG neu geschaffene Recht nur Umgehungsgeschäfte erfassen könne, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden hätten, wird vom Antragsteller ausdrücklich als richtig bezeichnet. Er meint aber, aus den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - abweichend vom Rekursgericht - ableiten zu können, daß zwischen den Eheleuten S*** und deren Tochter Michaela A*** bloß zum Schein ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top.Nr. 42 geschlossen worden sei, weshalb ihm die angestrebten Hauptmietrechte aufgrund des § 916 ABGB zustünden, deren Feststellung er gleichfalls im Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 1 MRG erreichen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausgehend von der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung, daß der Abschluß des Hauptmietvertrages zwischen Michaela A*** und deren Eltern (wenn auch nur zur Erreichung des Zweckes, Michaela A*** die Untervermietung zu ermöglichen und dem künftigen Untermieter die Rechte eines Hauptmieters vorzuenthalten) gewollt war, scheidet die Annahme eines Scheingeschäftes und damit ein nach § 916 ABGB erzielbarer Erfolg des Antragstellers im Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 1 MRG aus. Selbst wenn man dem Antragsteller darin beipflichten wollte, daß bei der Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von 1.400 S für eine 29 m2 große Substandardwohnung der damals gemäß § 16 Abs. 3 MG für Hauptmietverträge zulässige Hauptmietzins von 4 S je m2 überschritten und seine Zwangslage ausgenützt worden ist, führt dies allein noch nicht dazu, daß zwischen dem Antragsteller und den damaligen Hauseigentümern ein Hauptmietvetrag über die Wohnung top.Nr. 42 zustande gekommen wäre.Die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1987, 788 und 5 Ob 80, 81/87) folgende Rechtsansicht, daß das durch Paragraph 2, Absatz 3, MRG neu geschaffene Recht nur Umgehungsgeschäfte erfassen könne, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden hätten, wird vom Antragsteller ausdrücklich als richtig bezeichnet. Er meint aber, aus den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - abweichend vom Rekursgericht - ableiten zu können, daß zwischen den Eheleuten S*** und deren Tochter Michaela A*** bloß zum Schein ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top.Nr. 42 geschlossen worden sei, weshalb ihm die angestrebten Hauptmietrechte aufgrund des Paragraph 916, ABGB zustünden, deren Feststellung er gleichfalls im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erreichen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausgehend von der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung, daß der Abschluß des Hauptmietvertrages zwischen Michaela A*** und deren Eltern (wenn auch nur zur Erreichung des Zweckes, Michaela A*** die Untervermietung zu ermöglichen und dem künftigen Untermieter die Rechte eines Hauptmieters vorzuenthalten) gewollt war, scheidet die Annahme eines Scheingeschäftes und damit ein nach Paragraph 916, ABGB erzielbarer Erfolg des Antragstellers im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG aus. Selbst wenn man dem Antragsteller darin beipflichten wollte, daß bei der Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von 1.400 S für eine 29 m2 große Substandardwohnung der damals gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MG für Hauptmietverträge zulässige Hauptmietzins von 4 S je m2 überschritten und seine Zwangslage ausgenützt worden ist, führt dies allein noch nicht dazu, daß zwischen dem Antragsteller und den damaligen Hauseigentümern ein Hauptmietvetrag über die Wohnung top.Nr. 42 zustande gekommen wäre.
Der erst im Revisionsrekursverfahren in eventu unternommene Versuch des Antragstellers, daraus, daß der Hausverwalter T*** die Zinszahlungen des Antragstellers ab der Entscheidung der Schlichtungsstelle anstandslos angenommen hat, abzuleiten, daß zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top.Nr. 42 schlüssig zustande gekommen sei, muß gleichfalls fehlschlagen. Abgesehen davon, daß der Antragsteller damit gegen das Neuerungsverbot verstößt und die Feststellung schlüssig durch Annahme von Zinszahlungen zustande gekommener Hauptmietrechte nicht in das Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 1 MRG gehört, würde dieser Versuch schon daran scheitern, daß angesichts des zwischen den Parteien anhängigen gegenständlichen Verfahrens, in dem die Antragsgegnerin die Rechtsstellung des Antragstellers als Hauptmieter bestreitet, die in § 863 ABGB für die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind.Der erst im Revisionsrekursverfahren in eventu unternommene Versuch des Antragstellers, daraus, daß der Hausverwalter T*** die Zinszahlungen des Antragstellers ab der Entscheidung der Schlichtungsstelle anstandslos angenommen hat, abzuleiten, daß zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top.Nr. 42 schlüssig zustande gekommen sei, muß gleichfalls fehlschlagen. Abgesehen davon, daß der Antragsteller damit gegen das Neuerungsverbot verstößt und die Feststellung schlüssig durch Annahme von Zinszahlungen zustande gekommener Hauptmietrechte nicht in das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gehört, würde dieser Versuch schon daran scheitern, daß angesichts des zwischen den Parteien anhängigen gegenständlichen Verfahrens, in dem die Antragsgegnerin die Rechtsstellung des Antragstellers als Hauptmieter bestreitet, die in Paragraph 863, ABGB für die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Ob zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A*** wirksam ein Hauptmietvertrag über die Wohnung top.Nr. 42 zustandekam, ist ohne Einfluß auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens. Es ist nicht recht verständlich, wie sich daraus, daß nach Ansicht des Antragstellers in bezug auf die Wohnung top.Nr. 42 weder ein (neuer) Hauptmietvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A*** zustande gekommen sei noch ein Eintritt der Firma A*** in den Hauptmietvertrag der Michaela A*** stattgefunden habe, die Hauptmieterstellung des Antragstellers ergeben soll. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.