Aus der Begründung:
Der von den Untergerichten als erwiesen angenommene Sachverhalt muß - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - als Anweisung der Schweizerischen Bankgesellschaft an die beklagte Partei beurteilt werden. Soweit die Schweizerische Bankgesellschaft selbst Angewiesene des Dr. Walter K. war, liegt zwischen ihr und der beklagten Partei eine Unteranweisung vor, auf die die Vorschriften über die Anweisung anzuwenden sind (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 327). Durch die gegenüber dem Gemeinschuldner erklärte Annahme der Anweisung ist diesem - da es sich hiebei bloß um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt, die dem Anweisungsempfänger nur zukommen muß (vgl. Wolff a. a. O. 326) - gemäß § 1400, 2. Satz, ABGB. ein unmittelbarer Anspruch entstanden, der gemäß § 1 KO. in die Konkursmasse fällt und nur vom Masseverwalter geltend gemacht werden kann.Der von den Untergerichten als erwiesen angenommene Sachverhalt muß - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - als Anweisung der Schweizerischen Bankgesellschaft an die beklagte Partei beurteilt werden. Soweit die Schweizerische Bankgesellschaft selbst Angewiesene des Dr. Walter K. war, liegt zwischen ihr und der beklagten Partei eine Unteranweisung vor, auf die die Vorschriften über die Anweisung anzuwenden sind (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 327). Durch die gegenüber dem Gemeinschuldner erklärte Annahme der Anweisung ist diesem - da es sich hiebei bloß um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt, die dem Anweisungsempfänger nur zukommen muß vergleiche Wolff a. a. O. 326) - gemäß Paragraph 1400, 2, Satz, ABGB. ein unmittelbarer Anspruch entstanden, der gemäß Paragraph eins, KO. in die Konkursmasse fällt und nur vom Masseverwalter geltend gemacht werden kann.
Daß die Unkenntnis der beklagten Partei von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners auf einer Außerachtlassung der ihr nach § 347 HGB. obliegenden Verpflichtung zur gehörigen Sorgfalt beruht, wird nach § 3 Abs. 2 KO. vermutet. Im Gegensatz zur Ansicht der Untergerichte muß nicht der Masseverwalter beweisen, daß dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein mußte, sondern der belangte Schuldner muß beweisen, daß ihm dies weder bekannt war noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muß er an die Masse neuerlich leisten (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. I S. 54 Anm. 24 zu § 3; Rintelen, Konkursordnung S. 38; derselbe, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 144 f.; Jaeger, KO., 8. Aufl. S. 160 Anm. 15 zu § 8). Die Klage des Masseverwalters kann daher nicht deswegen abgewiesen werden, weil er "den ihm obliegenden Beweis" nicht erbracht hat.Daß die Unkenntnis der beklagten Partei von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners auf einer Außerachtlassung der ihr nach Paragraph 347, HGB. obliegenden Verpflichtung zur gehörigen Sorgfalt beruht, wird nach Paragraph 3, Absatz 2, KO. vermutet. Im Gegensatz zur Ansicht der Untergerichte muß nicht der Masseverwalter beweisen, daß dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein mußte, sondern der belangte Schuldner muß beweisen, daß ihm dies weder bekannt war noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muß er an die Masse neuerlich leisten (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. römisch eins S. 54 Anmerkung 24 zu Paragraph 3,; Rintelen, Konkursordnung S. 38; derselbe, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 144 f.; Jaeger, KO., 8. Aufl. S. 160 Anmerkung 15 zu Paragraph 8,). Die Klage des Masseverwalters kann daher nicht deswegen abgewiesen werden, weil er "den ihm obliegenden Beweis" nicht erbracht hat.
Der Meinung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe die ihr nach § 3 Abs. 2 KO. und § 347 HGB. obliegende Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie die jeweils verlautbarten Konkurseröffnungen bei den bestehenden Konten ihrer Kunden vermerkte, eine weitere Evidenthaltung oder auch nur eine Befragung von Gelegenheitskunden, ob nicht gegen sie ein Konkursverfahren anhängig sei, könne einer Bank nicht zugemutet werden, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es war Sache der beklagten Partei, nachzuweisen, daß die Führung von Verzeichnissen der Konkurseröffnungen und deren Durchsicht zur Vornahme einer Auszahlung nicht möglich, nicht tunlich oder nach den Handelsbräuchen nicht üblich seien. Die Aussage des Prokuristen Albert S., auf welche sich die Untergerichte stützen, ist zu dürftig, um hieraus schlüssig folgern zu können, daß eine Evidenthaltung aller eröffneten Konkurse technisch nicht möglich sei.Der Meinung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe die ihr nach Paragraph 3, Absatz 2, KO. und Paragraph 347, HGB. obliegende Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie die jeweils verlautbarten Konkurseröffnungen bei den bestehenden Konten ihrer Kunden vermerkte, eine weitere Evidenthaltung oder auch nur eine Befragung von Gelegenheitskunden, ob nicht gegen sie ein Konkursverfahren anhängig sei, könne einer Bank nicht zugemutet werden, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es war Sache der beklagten Partei, nachzuweisen, daß die Führung von Verzeichnissen der Konkurseröffnungen und deren Durchsicht zur Vornahme einer Auszahlung nicht möglich, nicht tunlich oder nach den Handelsbräuchen nicht üblich seien. Die Aussage des Prokuristen Albert S., auf welche sich die Untergerichte stützen, ist zu dürftig, um hieraus schlüssig folgern zu können, daß eine Evidenthaltung aller eröffneten Konkurse technisch nicht möglich sei.
Es mußten daher die untergerichtlichen Urteile aufgehoben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird im Sinne des § 182 Abs. 1 ZPO. darauf hinzuwirken haben, daß die beklagte Partei ihre Angaben in der Richtung, sie habe die Tatsache der Konkurseröffnung weder gekannt noch kennen müssen, vervollständigt und die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet.Es mußten daher die untergerichtlichen Urteile aufgehoben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO. darauf hinzuwirken haben, daß die beklagte Partei ihre Angaben in der Richtung, sie habe die Tatsache der Konkurseröffnung weder gekannt noch kennen müssen, vervollständigt und die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet.