Begründung:
Das Erstgericht hat aufgrund des Kaufvertrages vom 22.12.1988, Beilage A, der beglaubigten Vollmacht vom 11.4.1988, Beilage B, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 10.2.1989, GZ 89/502.961-8, Beilage C, und des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6.5.1988, TZ 2127/88, Beilage D, ob den der Elisabeth W***, geboren 13.11.1936, gehörigen Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "R***-K***" Gesellschaft mbH im Range der zu TZ 2127/88 angemerkten Rangordnung bewilligt. Hingegen hat es das Mehrbegehren, im Lastenblatt gemäß § 57 Abs 1 GBG die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 68 KG Leopoldau in CLNR 12 und ob der Liegenschaft EZ 69 derselben KG in CLNR 13 zu TZ 3722/88 angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 1,100.000 S samt Anhang für die R*** O*** reg. GenmbH zuDas Erstgericht hat aufgrund des Kaufvertrages vom 22.12.1988, Beilage A, der beglaubigten Vollmacht vom 11.4.1988, Beilage B, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 10.2.1989, GZ 89/502.961-8, Beilage C, und des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6.5.1988, TZ 2127/88, Beilage D, ob den der Elisabeth W***, geboren 13.11.1936, gehörigen Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "R***-K***" Gesellschaft mbH im Range der zu TZ 2127/88 angemerkten Rangordnung bewilligt. Hingegen hat es das Mehrbegehren, im Lastenblatt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 68 KG Leopoldau in CLNR 12 und ob der Liegenschaft EZ 69 derselben KG in CLNR 13 zu TZ 3722/88 angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 1,100.000 S samt Anhang für die R*** O*** reg. GenmbH zu
bewilligen, abgewiesen.
Das Rekursgericht hat den gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses fristgerecht erhobenen Rekurs der Antragstellerin aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen:
Gemäß § 124 GBG sei ein rechtzeitig angebrachter Rekurs unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten, wozu auch sämtliche Urkunden, die dem Erstgericht bei der Prüfung des Gesuches vorgelegen sind, gehörten (vgl. FN 1 zu § 124 GBG in MGA3), der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Antragstellerin beantragte in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem abweisenden Teil, ohne dem Rechtsmittel sämtliche Urkunden, die bei der Prüfung des Gesuches durch die erste Instanz vorhanden waren, anzuschließen. Wegen des Unterbleibens der Vorlage der Originalurkunden erweise sich der Rekurs daher als unzulässig, ohne daß zu prüfen gewesen sei, ob die vom Erstgericht ausgesprochene Teilabweisung zu Recht erfolgt sei. Eine Behebung des Formmangels sei nicht möglich gewesen, weil über das Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung zu entscheiden sei (§ 95 GBG) und diese Vorschrift die Behebung eines Formmangels unter analoger Anwendung des § 85 ZPO ausschließe.Gemäß Paragraph 124, GBG sei ein rechtzeitig angebrachter Rekurs unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten, wozu auch sämtliche Urkunden, die dem Erstgericht bei der Prüfung des Gesuches vorgelegen sind, gehörten vergleiche FN 1 zu Paragraph 124, GBG in MGA3), der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Antragstellerin beantragte in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem abweisenden Teil, ohne dem Rechtsmittel sämtliche Urkunden, die bei der Prüfung des Gesuches durch die erste Instanz vorhanden waren, anzuschließen. Wegen des Unterbleibens der Vorlage der Originalurkunden erweise sich der Rekurs daher als unzulässig, ohne daß zu prüfen gewesen sei, ob die vom Erstgericht ausgesprochene Teilabweisung zu Recht erfolgt sei. Eine Behebung des Formmangels sei nicht möglich gewesen, weil über das Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung zu entscheiden sei (Paragraph 95, GBG) und diese Vorschrift die Behebung eines Formmangels unter analoger Anwendung des Paragraph 85, ZPO ausschließe.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.