Entscheidung 5 Ob 96/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* G*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* Z*, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* F*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederherstellung und Feststellung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 11 R 37/19w-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist absolut nichtig und damit unwirksam (2 Ob 38/17b; RIS-Justiz RS0014652). Die Rückabwicklung erfolgt nach § 877 ABGB (2 Ob 38/17b; RS0108234 [T1]; RS0016323 [T4]). Fehlt mangels wirksamen Zustandekommens des Liegenschaftskaufvertrags der Titel, bewirkt auch die Einverleibung im Grundbuch keine Eigentumsübertragung (RS0011270 [T1]).1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist absolut nichtig und damit unwirksam (2 Ob 38/17b; RIS-Justiz RS0014652). Die Rückabwicklung erfolgt nach Paragraph 877, ABGB (2 Ob 38/17b; RS0108234 [T1]; RS0016323 [T4]). Fehlt mangels wirksamen Zustandekommens des Liegenschaftskaufvertrags der Titel, bewirkt auch die Einverleibung im Grundbuch keine Eigentumsübertragung (RS0011270 [T1]).
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei stets Wohnungseigentümerin (auch) der hier maßgeblichen Wohnungseigentumsobjekte geblieben, entspricht – entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin – dieser gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision wirft auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf; diese ist daher unzulässig und zurückzuweisen.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei stets Wohnungseigentümerin (auch) der hier maßgeblichen Wohnungseigentumsobjekte geblieben, entspricht – entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin – dieser gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision wirft auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; diese ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:E126230
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20190924_OGH0002_0050OB00096_19G0000_000