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Entscheidung 5 Ob 96/19g×

Entscheidung 5 Ob 96/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob96/19g

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* G*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* Z*, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* F*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederherstellung und Feststellung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 11 R 37/19w-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist absolut nichtig und damit unwirksam (2 Ob 38/17b; RIS-Justiz RS0014652). Die Rückabwicklung erfolgt nach Paragraph 877, ABGB (2 Ob 38/17b; RS0108234 [T1]; RS0016323 [T4]). Fehlt mangels wirksamen Zustandekommens des Liegenschaftskaufvertrags der Titel, bewirkt auch die Einverleibung im Grundbuch keine Eigentumsübertragung (RS0011270 [T1]).

2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei stets Wohnungseigentümerin (auch) der hier maßgeblichen Wohnungseigentumsobjekte geblieben, entspricht – entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin – dieser gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revision wirft auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; diese ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E126230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E126230

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20190924_OGH0002_0050OB00096_19G0000_000