Entscheidung 5 Ob 97/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.883,59 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 53 R 24/22v-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 15. Dezember 2021, GZ 1 C 840/20w-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 16. 5. 2022 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0118330 [T1]; RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T9]). [1] Die Beklagte zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 16. 5. 2022 zurück. Das ist gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0118330 [T1]; RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T9]).
[2] Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen (8 Ob 49/20v mwN; RS0042060 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00097.22H.0601.000
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220601_OGH0002_0050OB00097_22H0000_000